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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung von Fragen, welche die Aufsichtsräte der in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb von Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktiengesellschaften betreffen
§ 7 

(1) Die Arbeitsgerichte sind ausschließlich zuständig für die Entscheidung über
a)
die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit,
b)
die Durchführung der Wahl der Arbeitnehmervertreter und der Abstimmung über den Widerruf der Bestellung eines Arbeitnehmervertreters,
c)
die Anfechtung der Wahl von Arbeitnehmervertretern und die Anfechtung der Abstimmung über den Widerruf der Bestellung eines Arbeitnehmervertreters.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren für die Fälle des Betriebsverfassungsgesetzes finden Anwendung.