(2) Im Augenoptiker-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
- 1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
- 4.
Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, branchenüblicher Software, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, Richtlinien und technischen Normen, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,
- 5.
bei der Versorgung mit Sehhilfen Kenntnisse der Anatomie und Physiologie auf das visuelle System anwenden,
- 6.
Sehschärfe messen und bewerten,
- 7.
Sehleistung messen und Methoden zum Erkennen von Sehleistungsminderungen anwenden, Ergebnisse darstellen und weiteres Vorgehen begründen; Auffälligkeiten des Auges erkennen,
- 8.
Fehlsichtigkeit ermitteln und bewerten,
- 9.
Refraktion der Augen mit objektiven Methoden messen,
- 10.
Korrektionswerte mit subjektiven Messmethoden ermitteln und Korrektionsbedarf festlegen,
- 11.
Sehhilfen zur Lösung von Sehproblemen in Abhängigkeit der Sehaufgabe bestimmen,
- 12.
Fertigungsparameter für die Herstellung von Sehhilfen ermitteln,
- 13.
Brillengläser, insbesondere Spezialbrillengläser, auswählen, messen, justieren und zentrieren,
- 14.
Kontaktlinsen und Brillen nach optischen, anatomischen, ökonomischen und ästhetischen Gesichtspunkten auswählen, anpassen und abgeben,
- 15.
Kontaktlinsen und Hygienemittel unter Berücksichtigung der Anforderung berufsbezogener rechtlicher Vorschriften handhaben und lagern; Hygienemittel auswählen und Kunden in die Anwendung einweisen,
- 16.
Vergrößerungsbedarf bei Sehbehinderung bestimmen sowie optische und elektronisch vergrößernde Sehhilfen auswählen, anpassen, modifizieren und abgeben,
- 17.
Fertigungsgenauigkeit der Sehhilfen kontrollieren und beurteilen, Kunden in den Gebrauch einweisen sowie Nachbetreuung und Funktionskontrollen durchführen,
- 18.
Leistungen abrechnen, Dokumentation erstellen.