(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Wandbelagsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
die Arbeitsplanung auf Grundlage einer Zeichnung zu entwickeln,
- 3.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
- 4.
Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
- 5.
Schäden an Wandbelägen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern,
- 6.
Verfahren zur Bekleidung von Wandflächen in unterschiedlichen geometrischen Formen zu beschreiben,
- 7.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe hinsichtlich ihrer Eignung zur Einhaltung von Vorschriften zur Trinkwasser- und Lebensmittelhygiene zu unterscheiden,
- 8.
Materialien und Verfahren zur Abdichtung zu unterscheiden und auszuwählen,
- 9.
Gestaltungsgrundlagen und Farbordnungssysteme zu beschreiben,
- 10.
Montage von großformatigen Platten und Fertigteilen zu beschreiben sowie
- 11.
Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von Bekleidungen und Wandbelägen zu unterscheiden und auszuwählen.