(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Estricharbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
- 3.
Detailzeichnungen oder Skizzen eines Bodenaufbaus anzufertigen,
- 4.
Wärmeschutzberechnungen durchzuführen,
- 5.
Schallschutzkonstruktionen zu beschreiben,
- 6.
Bewegungsfugen bei Estrichkonstruktionen zu berechnen,
- 7.
Arbeitstechniken zur Herstellung von Sichtestrichen zu beschreiben,
- 8.
Oberflächenbearbeitungen von Estrichen durch Schleifen in verschiedenen Optiken zu beschreiben,
- 9.
Oberflächenschutzsysteme für Estriche zu unterscheiden,
- 10.
Verschleißschichten für Betonböden oder Industrieestriche zu unterscheiden sowie deren Herstellung zu unterscheiden und zu beschreiben,
- 11.
Dämmkonstruktionen nach Anforderungen zu unterscheiden,
- 12.
Verfahren zur Abdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit zu beschreiben sowie
- 13.
Schäden an Estrichen zu analysieren sowie Verfahren zum Sanieren und Instandsetzen von Estrichen zu beschreiben.