(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Formstücke aufzuzeichnen und abzuwickeln,
- 2.
Konstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben,
- 3.
Stütz- und Tragkonstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben,
- 4.
isometrische Aufmaße zu erstellen,
- 5.
den Aufbau von Schallschutzeinhausungen zu beschreiben sowie
- 6.
Schäden an Ummantelungen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.