| 1 | Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) | - d)
Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen - e)
technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigen - f)
Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich beteiligten Personen entgegennehmen und weiterleiten
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| 2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) | - f)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten - g)
digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzen - h)
Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen - i)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten - j)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - k)
ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen planen und ausführen - l)
Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwenden - m)
Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen
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| 3 | Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) | - p)
den Bedarf von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen feststellen und bei der Bereitstellung mitwirken - q)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen, Mängel dokumentieren und die Dokumentation weiterleiten - r)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwenden - s)
Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen - t)
Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen - u)
Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen - v)
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten, prüfen und Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten - w)
Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
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Lade-, Hebe- und Transportmittel auswählen und einsetzen - y)
Förder-, Hebe- und Transportgeräte auswählen und bedienen - z)
Anschlagpunkte und Anschlagmittel auswählen und auf Sicht prüfen - aa)
Be- und Entladungen auf Grundlage von Ladeplänen unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes durchführen - bb)
Hilfsmittel zur Ladungssicherung auswählen und einsetzen - cc)
Abfallstoffe, insbesondere Wertstoffe, und Reststoffe sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen - dd)
Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen - ee)
Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen - ff)
Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereiten - gg)
Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereiten - hh)
geräumte Arbeitsplätze übergeben
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| 4 | Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4) | - d)
mobile und stationäre Holzbearbeitungsmaschinen und -anlagen auswählen, einsetzen, instand halten und warten - e)
Funktionsfähigkeit von Maschinen kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren - f)
Störungen an Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen - g)
technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienen - h)
Maschinen und Anlagen, insbesondere auf Dichtheit, prüfen und Verunreinigung der Umwelt vermeiden - i)
Förder- und Transportgeräte bedienen - j)
Handwerkzeuge schärfen und einsetzen - k)
Einsatz und Funktionsweise von programmierbaren Maschinen und Anlagen für die Holzbearbeitung unterscheiden - l)
Teile von Holzkonstruktionen nach Vorgaben digital erstellen, Materiallisten, Werkpläne und Maschinendaten generieren - m)
Holz und Holzwerkstoffe mit programmierbaren Maschinen und Anlagen bearbeiten - n)
Holz und Holzwerkstoffe für die Weiterverarbeitung vorbereiten
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| 5 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5) | - e)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen - f)
Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen - g)
Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen - h)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
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| 6 | Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6) | - d)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen - e)
Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellen - f)
digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen - g)
bemaßte Einbauskizzen und Pläne anfertigen - h)
Einmessskizzen, Aufmaßskizzen und Verlegepläne anfertigen - i)
Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
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| 7 | Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7) | - f)
Bauwerke einmessen und abstecken - g)
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital, durchführen
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| 8 | Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18) | - a)
Untergründe hinsichtlich der weiteren Bearbeitungsmöglichkeiten unterscheiden und prüfen, Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten - b)
Untergründe auf ihre Beanspruchung und zur Befestigung von Konstruktionen, Baugruppen und -teilen prüfen - c)
Untergründe, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit, prüfen - d)
auf Gefahrstoffe in Untergründen im Bestand achten, Prüfung veranlassen und Schutzmaßnahmen ergreifen - e)
Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte, insbesondere auf Verträglichkeit, prüfen und ausführen - f)
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen - g)
Untergründe, insbesondere durch Aufbringen von Putzen, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie durch Einsatz von Trockenbau-Baustoffen und Verbundwerkstoffen, für die weitere Bearbeitung vorbereiten
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| 9 | Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8) | - k)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes einhalten - l)
Dachflächen über quadratischen und rechteckigen Grundrissen ausmitteln - m)
Konstruktionsarten von Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, insbesondere unter statischen Anforderungen, unterscheiden und auswählen - n)
Schichtaufbauten unter Berücksichtigung der bauphysikalischen Anforderungen unterscheiden - o)
Holz und Holzwerkstoffe auf Eignung prüfen, auswählen und lagern - p)
konstruktiven Holzschutz anwenden - q)
Verbindungs- und Befestigungsmittel auswählen und einsetzen - r)
Holz und Holzwerkstoffe anreißen, abbinden und zusammenbauen sowie Knotenpunkte und Details herstellen - s)
Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, insbesondere aus Holz und Holzwerkstoffen, herstellen - t)
Austragungen und Schiftungen für Dachkonstruktionen mit gleicher Neigung herstellen - u)
vorgefertigte Bauteile und Bauelemente für Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen konstruieren, herstellen, verladen, transportieren und montieren - v)
Innen- und Außenbauteilschichten, insbesondere aussteifende Scheiben, einschließlich der Unterkonstruktionen herstellen - w)
Bodenaufbauten im Innen- und Außenbereich, insbesondere aus Holz und Holzwerkstoffen, herstellen - x)
Dachgesimse an Traufen und Ortgängen, insbesondere aus Holz und Holzwerkstoffen, herstellen - y)
Fassaden, insbesondere aus Holz und Holzwerkstoffen sowie Plattenwerkstoffen einschließlich Detailausführungen, herstellen - z)
Holzoberflächen mit handgeführten Maschinen bearbeiten und behandeln - aa)
Holzoberflächen imprägnieren, lasieren und versiegeln - bb)
Türen, Tore und Verschläge herstellen und einbauen - cc)
vorgefertigte Einbauteile und Bauelemente unter Berücksichtigung der Anschluss- und Detailausführung einbauen - dd)
Konstruktionen im Treppenbau unterscheiden - ee)
einläufige gerade Treppen konstruieren - ff)
einläufige gerade Treppen herstellen und einbauen - gg)
regensichernde Zusatzmaßnahmen, insbesondere durch Herstellung von Unterdächern, Unterdeckungen und Unterspannungen, durchführen - hh)
Dachziegel, Dachsteine, Faserzementwellplatten, Schindeln und Faserzementdachplatten unterscheiden und bearbeiten
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Teilbereiche von Dach- und Wandflächen in waagerechter Ausführung mit Dachziegeln, Dachsteinen, Faserzementwellplatten, Schindeln und Faserzementdachplatten einteilen und decken sowie An- und Abschlüsse herstellen - jj)
Befestigungsmittel unter Berücksichtigung der Deckarten auswählen
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| 10 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9) | - f)
Schalungen für Fertigteile und Ortbetonbauteile, insbesondere gerade Treppen, herstellen
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| 11 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11) | - d)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes einhalten - e)
Verfahren zur Herstellung von Anschlüssen unterscheiden sowie Anschlüsse herstellen - f)
Dämmstoffe, insbesondere aus nachwachsenden Rohstoffen, auswählen - g)
Dämmstoffe nach Herstellervorgaben an- und einbringen
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| 12 | Herstellen von Putzen3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12) | - h)
Putze, insbesondere natürliche Putze, unterscheiden, auswählen, herstellen und auftragen - i)
natürliche Putze, insbesondere Kalk- und Lehmputze, unterscheiden, auswählen und herstellen - j)
Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen
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| 13 | Herstellen von Estrichen3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13) | - j)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten - k)
Untergrund auf Feuchtigkeit, Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit, insbesondere Ebenheit und Höhenlage, prüfen und vorbereiten, Untergründe säubern - l)
Fertigteilestriche, insbesondere hinsichtlich der Dämmeigenschaften, auswählen - m)
Fertigteilestriche verlegen - n)
Rand- und Bewegungsfugen herstellen
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| 14 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15) | - h)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden - i)
Montagepläne erstellen und anwenden - j)
Unterkonstruktionen für Ständerwände herstellen - k)
Trockenbauplatten auswählen und einbauen - l)
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen - m)
Öffnungen und Aussparungen herstellen und schließen - n)
vorgefertigte Bauteile sowie Einbauteile montieren - o)
Trockenbauoberflächen entsprechend der einschlägigen Qualitätsanforderungen herstellen - p)
Konstruktionen, insbesondere geregelte und nicht geregelte Bauarten, im Trockenbau unterscheiden, - q)
Unterkonstruktionen zur Befestigung von System- und Fertigelementen erstellen - r)
Montagewände herstellen
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Unterdecken und Deckenbekleidungen herstellen - t)
Vorsatzschalen herstellen - u)
Fugen, insbesondere Dehnfugen, Schattenfugen und Bauteilanschlussfugen, ausbilden
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| 15 | Umbauen und Rückbauen von Baukörpern3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16) | - f)
Regeln des Denkmalschutzes beachten - g)
Schäden feststellen - h)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen und angrenzende Bauteile schützen - i)
Holzkonstruktionen und Holzhybridkonstruktionen, Bauteile, Ein- und Anbauteile sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe unter Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes rückbauen - j)
Sicherungsmaßnahmen bei Rückbauarbeiten durchführen - k)
statische Gesichtspunkte bei Rückbaumaßnahmen beachten - l)
Bauteile, insbesondere Holzbauteile, auf Wiederverwendbarkeit prüfen - m)
Öffnungen in Dächern, Decken, Wänden und Böden herstellen sowie Öffnungen sichern - n)
Dämmstoffe unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere des Staubschutzes, rückbauen, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen - o)
Gefahrstoffe erkennen und melden, Schutzmaßnahmen ergreifen sowie Sicherung und Entsorgung veranlassen
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| 16 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17) | - d)
Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigen - e)
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen - f)
Kunden und Kundinnen sowie betriebliche Beteiligte über fertiggestellte Arbeiten informieren - g)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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