Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen* (Ausbauberufeausbildungsverordnung - AusbauBAusbV)
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten sowie zum Stuckateur und zur Stuckateurin

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 289 - 302; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
 
Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Stuckateur und Stuckateurin (§ 6 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
a)
Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b)
Gespräche situations- und adressatengerecht führen
c)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
a)
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
b)
Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
c)
Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigen
d)
Arbeitsaufgaben im Team bearbeiten
e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
a)
Arbeitsplatz einrichten und unterhalten
b)
ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigen
c)
Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilen
d)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
e)
Materialien und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereiten
f)
vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiten
g)
Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennen
h)
persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
i)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
j)
die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
k)
Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen
4
  
l)
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
m)
Gefährdung durch Freileitungen beachten
n)
Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern
o)
Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen
 
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
a)
Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und warten
b)
Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen bedienen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
a)
den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektieren
b)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfen
c)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagern
d)
Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
a)
Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
b)
Skizzen anfertigen und anwenden
c)
Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
 
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
a)
Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellen
b)
Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragen
c)
Geraden ausfluchten
d)
Messpunkte anlegen und sichern
e)
Bauteile und Flächen einmessen
4
8Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
a)
Holz und Holzwerkstoffe nach Material und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
b)
Untergründe für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
c)
Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeiten
d)
Verbindungen insbesondere durch Nageln und Schrauben herstellen
e)
Holzbauteile, insbesondere unter Berücksichtigung des konstruktiven Holzschutzes, montieren
f)
Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
 
  
g)
Holz und Holzwerkstoffe prüfen
h)
Verbindungsmittel nach Vorgaben auswählen und einsetzen, insbesondere Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zapfen herstellen
 
9Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
a)
Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
b)
Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauen
c)
Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfen
d)
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
e)
Schalungen rückbauen, reinigen und lagern
8
10Herstellen von Baukörpern aus Steinen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
a)
Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b)
Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
c)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
d)
Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten unterscheiden
e)
Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen
f)
Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, horizontale und vertikale Abdichtungen erstellen
 
11Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
a)
Dämmstoffe nach Materialien und Verwendungszweck, insbesondere für Boden-, Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, unterscheiden, lagern und vorbereiten
b)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen, Untergründe vorbereiten
c)
Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
 
12Herstellen von Putzen und Stuck1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12, § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
a)
Putzsysteme und Putzarten unterscheiden
b)
Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit prüfen
c)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit nach Vorgaben vorbereiten
d)
Putzprofile, insbesondere Eckprofile, ansetzen und Einbauteile einbauen
e)
Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
f)
Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
g)
einlagige Putzflächen herstellen
 
13Herstellen von Estrichen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
a)
Estrichkonstruktionen und Estricharten unterscheiden
b)
Untergründe prüfen, säubern und ausgleichen
c)
Untergrund zur Verbesserung der Haft-, Saug- und Tragfähigkeit vorbehandeln
d)
Trenn- und Dämmschichten einbauen
e)
Aussparungen herstellen und einbringen
f)
Höhenlehren ausrichten
g)
Fugen anlegen
h)
Estrichmörtel herstellen
i)
Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen, glätten und Abbindeprozess sicherstellen
30
14Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
a)
Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
b)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln
c)
Kleber und Mörtel verarbeiten
d)
Fliesen schneiden, ansetzen, verlegen und verfugen, insbesondere im Dünnbettverfahren
e)
Ausschnitte und Löcher in Fliesen herstellen
f)
Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
 
15Herstellen von Bauteilen im Trockenbau1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15, § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
a)
Trockenbaukonstruktionen unterscheiden
b)
Untergründe prüfen und vorbehandeln
c)
Wand-Trockenputz ansetzen
d)
Befestigungsmittel einsetzen
e)
Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellen
f)
Beplankungen, insbesondere mit Trockenbauplatten, herstellen und Fugen verspachteln
 
16Umbauen und Rückbauen von Baukörpern1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
a)
Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
b)
tragende und nichttragende Bauteile unterscheiden
c)
nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauen
d)
Öffnungen in Decken und Wänden mit handgeführten Werkzeugen herstellen sowie Öffnungen sichern
e)
Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen
2
17
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
a)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
b)
Zwischenergebnisse dokumentieren
c)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
2
Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Stuckateur und Stuckateurin (§ 6 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
13. bis 24. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
d)
Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
e)
technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigen
f)
Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich beteiligten Personen entgegennehmen und weiterleiten
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
f)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
g)
digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzen
h)
Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
i)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
j)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
k)
ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen planen und ausführen
l)
Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwenden
m)
Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
p)
den Bedarf von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen feststellen und bei der Bereitstellung mitwirken
q)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen, Mängel dokumentieren und die Dokumentation weiterleiten
r)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwenden
s)
Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
t)
Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen
u)
Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen
v)
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten, prüfen und Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
w)
Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
 
  
x)
Abfallstoffe, insbesondere Wertstoffe, und Reststoffe sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
y)
Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen
z)
Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen
aa)
Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
bb)
Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereiten
cc)
geräumte Arbeitsplätze übergeben

4
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
c)
Maschinen auswählen, einrichten, bedienen, pflegen und warten
d)
Funktionsfähigkeit von Maschinen kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren
e)
Störungen an Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
f)
technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienen
g)
Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, um Verunreinigung der Umwelt zu vermeiden
h)
Förder- und Transportgeräte bedienen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
e)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
f)
Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen
g)
Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
h)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
d)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
e)
Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellen
f)
maßstabgerechte Zeichnungen erstellen
g)
digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen
h)
bemaßte Einbauskizzen und Pläne anfertigen
i)
Einmessskizzen, Aufmaßskizzen und Verlegepläne anfertigen
j)
Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen

4
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
f)
Bauwerke einmessen und abstecken
g)
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital, durchführen
 
8Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18)
a)
Untergründe hinsichtlich der weiteren Bearbeitungsmöglichkeiten unterscheiden und prüfen, Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
b)
Untergründe auf ihre Beanspruchung und zur Befestigung von Konstruktionen, Baugruppen und -teilen prüfen
c)
Untergründe, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit, prüfen
d)
auf Gefahrstoffe in Untergründen im Bestand achten, Prüfung veranlassen und Schutzmaßnahmen ergreifen
e)
Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte, insbesondere auf Verträglichkeit, prüfen und ausführen
f)
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
g)
Untergründe, insbesondere durch Aufbringen von Putzen, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie durch Einsatz von Trockenbau-Baustoffen und Verbundwerkstoffen, für die weitere Bearbeitung vorbereiten
2
9Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
i)
Holzunterkonstruktionen herstellen
j)
Holzoberflächen imprägnieren, lasieren und versiegeln
 
10Herstellen von Baukörpern aus Steinen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
g)
Vorschriften des Brand-, Schall- und Feuchteschutz anwenden
h)
nicht tragende Wände aus Wandbauplatten setzen
i)
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
j)
Öffnungen, Schlitze und Aussparungen herstellen und schließen
k)
Fertigteile einbauen
l)
Fugen schließen

8
11Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
d)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
e)
Verfahren zur Herstellung von Anschlüssen unterscheiden sowie Anschlüsse herstellen
f)
Befestigungsmittel unter Berücksichtigung des Untergrundes auswählen und anwenden
g)
Dämmstoffe, insbesondere aus nachwachsenden Rohstoffen, auswählen
h)
Wärmedämm-Verbundsysteme unterscheiden und erstellen sowie dabei insbesondere Dämmstoffplatten anbringen und Putzprofile einbauen

8
  
i)
Wärmedämmputze unterscheiden und aufbringen sowie dabei insbesondere Putzprofile einsetzen und Haftbrücken aufbringen
j)
Armierungsputze mit Gewebeeinlagen aufbringen
k)
Schlussbeschichtungen aufbringen
 
12Herstellen von Putzen und Stuck2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12, § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
h)
Putzprofile auswählen, anbringen und ausrichten
i)
Putze, insbesondere natürliche Putze, unterscheiden, auswählen, herstellen und auftragen
j)
natürliche Putze, insbesondere Kalk- und Lehmputze, unterscheiden, auswählen und herstellen
k)
Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen
l)
Oberputze im Innen- und Außenbereich auftragen und strukturieren
m)
Putze nachbehandeln
n)
mehrlagige Putze herstellen
o)
Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen herstellen
p)
Beschichtungsstoffe unterscheiden, auswählen, für Be- und Verarbeitung vorbereiten, Beschichtungen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, ausführen
q)
Profilformen auswählen, Schablonen herstellen
r)
Stuckmörtel auswählen und herstellen
s)
Stuckprofile am Tisch ziehen
t)
Stuckprofile zuschneiden, versetzen und einputzen
10
13Herstellen von Estrichen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
j)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
k)
Untergrund auf Haft-, Saug- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit, insbesondere Ebenheit, beurteilen und vorbereiten, Höhenlage prüfen und übertragen
l)
Estrichmörtel mit verschiedenen Bindemitteln herstellen
m)
Fertigteilestriche, insbesondere hinsichtlich der Dämmeigenschaften, auswählen
n)
Ausgleichsschüttungen herstellen
o)
Fertigteilestriche verlegen
p)
fließfähige Estriche nivellieren und entlüften
q)
Aussparungen herstellen
r)
Rand- und Bewegungsfugen herstellen
s)
Feuchtigkeit der Untergründe mit anerkannten Messverfahren prüfen und Ergebnisse dokumentieren
 
14Herstellen von Bauteilen im Trockenbau3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15, § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
g)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden
h)
Montagepläne erstellen und anwenden
i)
Unterkonstruktionen für Ständerwände herstellen
j)
Trockenbauplatten auswählen und einbauen
k)
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
l)
Öffnungen und Aussparungen, insbesondere bei Brandschutzanforderungen, herstellen und schließen
 
  
m)
vorgefertigte Bauteile sowie Einbauteile montieren
n)
Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten
o)
Trockenbauoberflächen entsprechend der einschlägigen Qualitätsanforderungen herstellen
p)
Konstruktionen im Trockenbau, insbesondere hinsichtlich Ständertypen, Abständen, Befestigungs- und Verbindungsmitteln, unterscheiden
q)
Unterkonstruktionen zur Befestigung von System- und Fertigelementen erstellen
r)
Montagewände herstellen
s)
Unterdecken und Deckenbekleidungen herstellen
t)
Vorsatzschalen herstellen
u)
Außenwandbekleidungen, insbesondere vorgehängte Fassadenbekleidungen, herstellen und montieren
v)
Verkofferungen und Schürzen herstellen
w)
Brandschutzkonstruktionen für Wände und Decken einschließlich der Anschlüsse erstellen
x)
Öffnungen und Aussparungen, insbesondere für Sanitär-, Elektro-, Heizungs- und Klimainstallationen, und deren Anschlüsse herstellen
y)
Zargen montieren
z)
Fugen, insbesondere Dehnfugen, Schattenfugen und Bauteilanschlussfugen, ausbilden
aa)
Fugen schließen

8
15Umbauen und Rückbauen von Baukörpern3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
f)
Regeln des Denkmalschutzes beachten
g)
Schäden feststellen
h)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen und angrenzende Bauteile schützen
i)
schadhafte Stellen an Putz- und Stuckoberflächen sichern und entfernen
j)
Öffnungen in Böden, Wänden und Decken durch Stemmen und Schneiden herstellen sowie Öffnungen sichern
k)
Dämmstoffe unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere des Staubschutzes, rückbauen, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
l)
Holzbauteile und Stahlträger unter statischen Gesichtspunkten montieren und demontieren
m)
Gefahrstoffe erkennen und melden, Schutzmaßnahmen ergreifen sowie Sicherung und Entsorgung veranlassen
4
16Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
d)
Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigen
e)
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
f)
Kunden und Kundinnen sowie betriebliche Beteiligte über fertiggestellte Arbeiten informieren
g)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2
Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Stuckateur und Stuckateurin (§ 6 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation4
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
g)
Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
h)
Fachbegriffe für Baustile, Bauteile, Baustoffe und Verfahren anwenden
i)
Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen, Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle informieren
j)
Wünsche von Kunden und Kundinnen in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben4
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
n)
Informationen zu Vorleistungen, Baukonstruktionen und Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
o)
gewerkeübergreifende Abstimmungen für den eigenen Arbeitsbereich treffen
p)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe auf ihre ökologischen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte, beurteilen und auswählen
q)
branchenübliche Software anwenden
r)
kontinuierlich Baudokumentation erstellen
s)
Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Witterungsmessungen, dokumentieren und bewerten
t)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien für die Planung und Arbeitsvorbereitung erstellen
u)
Wärmeschutzberechnungen durchführen
v)
Gestaltungsgrundlagen und Farbordnungssysteme unterscheiden
w)
bauklimatische Bedingungen, insbesondere Temperatur und Luftfeuchtigkeit, einhalten, um die Zielwerte der Materialfeuchte zu erreichen
8
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen4
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
dd)
Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen veranlassen
ee)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
ff)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz prüfen und beurteilen, Maßnahmen zur Vermeidung treffen, berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere zur Absturzsicherung, anwenden
gg)
Teilbereiche von Baustellen räumen und übergeben
 
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen4
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
i)
Werkzeuge und Maschinen für den Arbeitsablauf anfordern, transportieren, lagern, für den Einsatz vorbereiten und einsetzen
j)
Werkzeuge und Maschinen überprüfen, Verunreinigungen der Umwelt verhindern
k)
Putzmaschinen und Förderanlagen einrichten und bedienen
2
5Herstellen von Putzen und Stuck4
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
u)
Sonderputze, insbesondere Sanierputze, unterscheiden und herstellen
v)
Putzoberflächen nach verschiedenen Techniken strukturieren und gestalten
2
6Herstellen von Trockenbaukonstruktionen
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)
a)
Verfahren zur Erstellung von Trockenbaukonstruktionen unterscheiden
b)
Platten zuschneiden und montieren sowie Fertigteilunterdecken montieren
c)
Träger, Tragwerke und Stützen bekleiden
d)
Vorwandinstallations- und Installationswände herstellen
e)
umsetzbare Trennwände montieren
f)
Brandschutzkonstruktionen für Wände und Decken einschließlich der Anschlüsse erstellen
g)
Brandschutzelemente zu Brandschutzkonstruktionen für Wände und Decken, einschließlich der Anschlüsse und Brandabschottungen, montieren
h)
Gewölbe und Bögen herstellen und mit unterschiedlichen Werkstoffen beplanken
i)
Fertigteile, insbesondere Bauteile in Falttechnik, montieren
j)
Dachschrägen unter Beachtung der Winddichtigkeit, Dampfdiffusion und Hinterlüftung bekleiden
k)
Trockenbauoberflächen entsprechend der einschlägigen Qualitätsanforderungen, insbesondere Vollverspachtelungen, herstellen
l)
Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser herstellen
6
7Ausführen von Stuckarbeiten
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
a)
Stucktechniken, insbesondere Techniken mit Modellen und Abgüssen, unterscheiden
b)
Stuck im Innen- und im Außenbereich, auch vor Ort, herstellen und einbauen
c)
Stuckprofile ziehen
d)
Stuckprofile als Eckgesimse einbauen
8
8Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen4
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
l)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes einhalten
m)
Innendämmungen unterscheiden und Voraussetzung für Innendämmung prüfen
n)
energetische Ertüchtigung der Innenflächen, insbesondere durch Platten- und Verbundwerkstoffe und Vorsatzschalen, durchführen
o)
Dampfbremse und Luftdichtheitsschicht einbauen
p)
Anschlüsse zu Bauteilen herstellen
6
9Integrieren von technischen Systemen in Bauteile
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21)
a)
technische Systeme für die Energiegewinnung und Belüftung an Fassaden unterscheiden
b)
Voraussetzungen zum Einbauen von technischen Systemen prüfen
c)
Systemelemente und Fertigteile einschließlich Unterkonstruktionen montieren
d)
technische Systeme in Putzen und Trockenbau integrieren
e)
Wandheizungs- und -erwärmungssysteme zur Aufnahme von Putzen verlegen
4
10Beschichten von Oberflächen
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22)
a)
Gestaltungsprinzipien anwenden
b)
Räume und Objekte mit Beschichtungsstoffen und Belägen gestalten
c)
Wand- und Deckenflächen mit Putz in unterschiedlichen Techniken gestalten
4
11Sanieren und Instandhalten von Stuck, Putzen und Trockenbaukonstruktionen
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23)
a)
Verfahren zur Sanierung von Stuck, Putzen und Trockenbaukonstruktionen unterscheiden
b)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
c)
Schäden analysieren und Ist-Zustand dokumentieren
d)
Sanierung und Instandsetzung durchführen, Sanierungsputze auftragen sowie Stuckteile sichern, abnehmen und aufarbeiten
8
12Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen4
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
h)
Methoden der Qualitätssicherung anwenden
i)
Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifen
j)
Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen dokumentieren und kontrollieren
k)
Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten
l)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis im Rahmen der eigenen Arbeiten berücksichtigen
m)
Aufmaße über durchgeführte Arbeiten nach Normen und Richtlinien erstellen
n)
kundenrelevante Informationen zu Maßnahmen zur Funktions- und Werterhaltung weitergeben
o)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
4
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 6 Absatz 3)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 6 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
 
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 6 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3 sowie § 6 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
 
  
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
 
4digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4 sowie § 6 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 
1
Die Inhalte der Berufsbildposition werden im 2. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 1 Abschnitt B).
2
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 2 Abschnitt A); im Ausbildungsberufsbild Stuckateur und Stuckateurin werden die Inhalte dieser Berufsbildposition im 3. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 2 Abschnitt C).
3
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 2 Abschnitt A).
4
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. und 2. Ausbildungsjahr (Anlage 2 Abschnitt A und B).