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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen* (Ausbauberufeausbildungsverordnung - AusbauBAusbV)
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten sowie zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 303 - 316; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin (§ 7 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
a)
Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b)
Gespräche situations- und adressatengerecht führen
c)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
a)
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
b)
Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
c)
Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigen
d)
Arbeitsaufgaben im Team bearbeiten
e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
a)
Arbeitsplatz einrichten und unterhalten
b)
ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigen
c)
Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilen
d)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
e)
Materialien und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereiten
f)
vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiten
g)
Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennen
h)
persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
i)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
j)
die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
 
  
k)
Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen
l)
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
m)
Gefährdung durch Freileitungen beachten
n)
Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern
o)
Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen
4
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
a)
Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und warten
b)
Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen bedienen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
a)
den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektieren
b)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfen
c)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagern
d)
Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
a)
Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
b)
Skizzen anfertigen und anwenden
c)
Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
 
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, § 4 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe a sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
a)
Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellen
b)
Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragen
c)
Geraden ausfluchten
d)
Messpunkte anlegen und sichern
e)
Bauteile und Flächen einmessen
4
8Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
a)
Holz und Holzwerkstoffe nach Material und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
b)
Untergründe für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
c)
Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeiten
d)
Verbindungen insbesondere durch Nageln und Schrauben herstellen
e)
Holzbauteile, insbesondere unter Berücksichtigung des konstruktiven Holzschutzes, montieren
f)
Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
 
  
g)
Holz und Holzwerkstoffe prüfen
h)
Verbindungsmittel auswählen und einsetzen, insbesondere Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zapfen herstellen
 
9Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
a)
Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
b)
Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauen
c)
Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfen
d)
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
e)
Schalungen rückbauen, reinigen und lagern

8
10Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
a)
Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b)
Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
c)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
d)
Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten unterscheiden
e)
Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen
f)
Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, horizontale und vertikale Abdichtungen erstellen
 
11Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
a)
Dämmstoffe nach Material und Verwendungszweck, insbesondere für Boden-, Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, unterscheiden, nach Herstellerangaben lagern und vorbereiten
b)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen, Untergrund vorbereiten
c)
Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
 
12Herstellen von Putzen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
a)
Putzsysteme und Putzarten unterscheiden
b)
Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit prüfen
c)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit nach Vorgaben vorbereiten
d)
Putzprofile, insbesondere Eckprofile, ansetzen und Einbauteile einbauen
e)
Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
f)
Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
g)
einlagige Putzflächen herstellen
 
13Herstellen von Estrichen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
a)
Estrichkonstruktionen und Estricharten unterscheiden
b)
Untergründe prüfen, säubern und ausgleichen
c)
Untergründe zur Verbesserung der Haft-, Saug- und Tragfähigkeit vorbehandeln
d)
Fugen anlegen und ausbilden
e)
Trenn- und Dämmschichten einbauen
f)
Aussparungen herstellen und einbauen
 
  
g)
Höhenlehren ausrichten
h)
Estrichmörtel herstellen
i)
Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und glätten
j)
Estrich nachbehandeln
30
14Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14, § 4 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe b sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
a)
Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
b)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln
c)
Kleber und Mörtel verarbeiten
d)
Fliesen schneiden, ansetzen, verlegen und verfugen, insbesondere im Dünnbettverfahren
e)
Ausschnitte und Löcher in Fliesen herstellen
f)
Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
 
15Herstellen von Bauteilen im Trockenbau1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
a)
Trockenbaukonstruktionen unterscheiden
b)
Untergründe prüfen und vorbehandeln
c)
Wand-Trockenputz ansetzen
d)
Befestigungsmittel einsetzen
e)
Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellen
f)
Beplankungen, insbesondere mit Trockenbauplatten, herstellen und Fugen verspachteln
g)
Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
 
16Umbauen und Rückbauen von Baukörpern1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
a)
Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
b)
tragende und nichttragende Bauteile unterscheiden
c)
nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauen
d)
Öffnungen in Decken und Wänden mit handgeführten Werkzeugen herstellen, Öffnungen sichern
e)
Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen
2
17Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
a)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
b)
Zwischenergebnisse dokumentieren
c)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
2
Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin (§ 7 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
13. bis 24. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
d)
Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
e)
technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigen
f)
Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich beteiligten Personen entgegennehmen und weiterleiten
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
f)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
g)
digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzen
h)
Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
i)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
j)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
k)
ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen planen und ausführen
l)
Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwenden
m)
Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
p)
den Bedarf von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen feststellen und bei der Bereitstellung mitwirken
q)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen, Mängel dokumentieren und die Dokumentation weiterleiten
r)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwenden
s)
Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
t)
Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen
u)
Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen
v)
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten, prüfen und Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
w)
Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
 
  
x)
Abfallstoffe, insbesondere Wertstoffe, und Reststoffe sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
y)
Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen
z)
Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen
aa)
Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
bb)
Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereiten
cc)
geräumte Arbeitsplätze übergeben

4
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
c)
Maschinen auswählen, einrichten, bedienen, pflegen und warten
d)
Funktionsfähigkeit von Maschinen kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren
e)
Störungen an Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
f)
technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienen
g)
Maschinen auf Dichtheit prüfen, um Verunreinigung der Umwelt zu vermeiden
h)
Förder- und Transportgeräte bedienen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
e)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
f)
Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen
g)
Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen ermitteln und diese anfordern
h)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
d)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
e)
Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellen
f)
maßstabgerechte Zeichnungen erstellen
g)
digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen
h)
bemaßte Einbauskizzen und Pläne anfertigen
i)
Verlegepläne, auch in digitaler Form, anwenden
j)
Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
4
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, § 4 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe a sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
f)
Bauwerke einmessen und abstecken
g)
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital, durchführen
h)
Belegreife der Untergründe durch Messverfahren ermitteln und Ergebnisse dokumentieren
 
8Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18)
a)
Untergründe hinsichtlich der weiteren Bearbeitungsmöglichkeiten unterscheiden und prüfen, Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
b)
Untergründe auf ihre Beanspruchung und zur Befestigung von Konstruktionen und Bauteilen prüfen
c)
Untergründe, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit, prüfen
d)
auf Gefahrstoffe in Untergründen im Bestand achten, Prüfung veranlassen und Schutzmaßnahmen ergreifen
e)
Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte, insbesondere auf Verträglichkeit, prüfen und ausführen
f)
Untergründe, insbesondere durch Aufbringen von Putzen, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie durch Einsatz von Trockenbau-Baustoffen und Verbundwerkstoffen, für die weitere Bearbeitung vorbereiten
2
9Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
d)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
e)
Verfahren zur Herstellung von Anschlüssen unterscheiden sowie Anschlüsse herstellen
f)
Dämmstoffe, insbesondere aus nachwachsenden Rohstoffen, und Isolierstoffe auswählen
g)
Dämmstoffe, insbesondere für den Trittschallschutz und für Wärmedämmungen an Böden und Wänden, zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken einbauen
h)
Sperrungen und Abdichtungen gegen Bodenfeuchtigkeit einbauen
4
10Herstellen von Putzen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
h)
Putzprofile auswählen, anbringen und ausrichten
i)
Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen
j)
Oberputze auftragen und strukturieren
k)
mehrlagige Putze herstellen
l)
Wandschlitze schließen und Abkofferungen herstellen
 
11Herstellen von Estrichen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
k)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
l)
Untergrund auf Haft-, Saug- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit, insbesondere Ebenheit, beurteilen und vorbereiten, Höhenlage prüfen und übertragen
m)
Estrichmörtel mit verschiedenen Bindemitteln herstellen
n)
Gefälle-, Ausgleichs- und Leichtestriche herstellen
o)
Heizestriche unterscheiden und herstellen
 
  
p)
Estriche zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken sowie von Natur- und Werksteinen von Hand und maschinell einbringen, verdichten und abziehen
q)
Bewehrungen, Profile und Drainageschichten einbauen
r)
Fertigteilestriche verlegen
s)
Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen
t)
Schienen und Rahmen zuschneiden und einbauen
u)
Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne Profil anlegen und schließen
24
12Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14, § 4 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe b sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
g)
Eignung der Fliesen, Platten, Mosaike und Werksteine, insbesondere in Bezug auf Rutschhemmung, Frostbeständigkeit und Abriebfestigkeit, prüfen
h)
Feuchtigkeit der Untergründe mit anerkannten Messverfahren prüfen und Belegreife beurteilen
i)
Fliesen, Platten, Mosaike, Werksteine, Formstücke und Profile von Hand und maschinell be- und verarbeiten
j)
Bindemittel, Zuschlag und Zusatzmittel für Mörtel unter Berücksichtigung des zu verlegenden Materials und der Untergründe auswählen
k)
Hilfsmittel zum Ansetzen und Verlegen, insbesondere Justierhilfen und Schablonen, auswählen und verwenden
l)
Platten und Werksteine im Außenbereich in gebundener und ungebundener Konstruktion verlegen
m)
Mörtel ressourcenschonend herstellen
n)
Bekleidungen und Beläge für gegliederte, vertikale, horizontale und geneigte Flächen herstellen
o)
Fliesen, Platten, Mosaike und Werksteine mit hydraulischen Mörteln und Harzen verfugen
p)
Bewegungsfugen anlegen, Fugen mit elastischen Füllstoffen schließen
q)
Abdichtungen im Verbund mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen, Platten, Mosaiken und Werksteinen unter Berücksichtigung der Wassereinwirkungsklassen herstellen
r)
hergestellte Flächen reinigen, pflegen und schützen
 
13Herstellen von Bauteilen im Trockenbau3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
h)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes anwenden
i)
Montagepläne erstellen und anwenden
j)
Unterkonstruktionen für Ständerwände herstellen
k)
Trockenbauplatten auswählen und einbauen
l)
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
m)
Montagewände und Vorsatzschalen zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken herstellen
n)
vorgefertigte Bauteile, insbesondere Sanitärsystembauteile, Tragkonstruktionen und Installationsteile, montieren
6
  
o)
Ummantelungen und Bekleidungen herstellen und montieren
p)
Öffnungen für Sanitär-, Elektro-, Heizungs- und Klimainstallationen herstellen und Anschlüsse anarbeiten
q)
Öffnungen und Aussparungen, insbesondere bei Brandschutzanforderungen, herstellen und schließen
r)
Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden
s)
Trockenbauoberflächen entsprechend der einschlägigen Qualitätsanforderungen herstellen
 
14Umbauen und Rückbauen von Baukörpern3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
f)
Schäden feststellen
g)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen, angrenzende Bauteile schützen und Transportwege einrichten und schützen
h)
Bauteile ab- und ausbauen
i)
Konstruktionen und Beläge rückbauen
j)
Öffnungen in Böden, Wänden und Decken durch Stemmen und Schneiden herstellen sowie Öffnungen sichern
k)
Dämmstoffe unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere des Staubschutzes, rückbauen, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
l)
Gefahrstoffe erkennen und melden, Schutzmaßnahmen ergreifen sowie Sicherung und Entsorgung veranlassen
4
15Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
d)
Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigen
e)
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
f)
Kunden und Kundinnen sowie betriebliche Beteiligte über fertiggestellte Arbeiten informieren
g)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2
Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin (§ 7 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation4
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
g)
Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
h)
Fachbegriffe für Baustile, Bauteile, Baustoffe und Verfahren anwenden
i)
Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen, Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle informieren
j)
Wünsche von Kunden und Kundinnen in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben4
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
n)
Informationen zu Vorleistungen, Baukonstruktionen und Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
o)
gewerkeübergreifende Abstimmungen für den eigenen Arbeitsbereich treffen
p)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe auf ihre ökologischen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte, beurteilen und auswählen
q)
branchenübliche Software anwenden
r)
kontinuierlich Baudokumentation erstellen
s)
Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Witterungsmessungen, dokumentieren und bewerten
t)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien für die Planung und Arbeitsvorbereitung erstellen
u)
Gestaltungsgrundlagen und Farbordnungssysteme unterscheiden
v)
bauklimatische Bedingungen, insbesondere Temperatur und Luftfeuchtigkeit, einhalten, um die Zielwerte der Materialfeuchte zu erreichen
8
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen4
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
dd)
Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen veranlassen
ee)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz prüfen und beurteilen, Maßnahmen zur Vermeidung treffen, berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere zur Absturzsicherung, anwenden
ff)
Teilbereiche von Baustellen räumen und übergeben und Zustand dokumentieren
 
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen4
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
i)
Werkzeuge und Maschinen für den Arbeitsablauf anfordern, transportieren, lagern, für den Einsatz vorbereiten und einsetzen
j)
Werkzeuge und Maschinen überprüfen, Verunreinigungen der Umwelt verhindern
2
5Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital4
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
k)
Verlegepläne, auch in digitaler Form, erstellen
l)
bemaßte Einbauskizzen und Pläne unter Anwendung normgerechter Sinnbilder anfertigen
m)
Einmessskizzen und Aufmaßskizzen anfertigen
4
6Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen4
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
i)
dünnschichtige Boden- und Wandheizungssysteme zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken verlegen
4
7Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken4
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
s)
Schablonen herstellen
t)
Schnitttechniken, insbesondere Rundschnitte, unterscheiden und anwenden
u)
Bauteile, insbesondere Säulen, Treppen, Bögen, Behälter und Becken sowie gerundete Flächen, in unterschiedlichen Verfahren unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte bekleiden
v)
Reinigungs- und Einpflegemittel unterscheiden, auswählen und anwenden
w)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe hinsichtlich ihrer Eignung zur Einhaltung von Vorschriften zur Trinkwasser- und Lebensmittelhygiene unterscheiden, auswählen und einsetzen
x)
großformatige Platten verlegen und Bauteile montieren
y)
Natur- und Werksteine auf Eignung prüfen und bearbeiten
z)
Bauteile mit Natur- und Werksteinen bekleiden
12
8Herstellen von Abdichtungen sowie Bodenabläufen und Bodenrinnen
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)
a)
Abdichtungen im Verbund mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen, Platten und Mosaiken unter Berücksichtigung der Wassereinwirkungsklassen herstellen
b)
Materialien und Verarbeitungsverfahren zur Abdichtung unterscheiden und anwenden
c)
Bodeneinläufe und Rinnen entsprechend den Verarbeitungsvorschriften und planerischen Vorgaben positionieren und eindichten
d)
Bodenkonstruktionen der geplanten Abdichtung anpassen
e)
Abdichtungsarbeiten dokumentieren
8
9Sanieren und Instandhalten von Belägen und Bekleidungen aus Fliesen, Platten, Mosaiken und Werksteinen
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
a)
Bekleidungen und Beläge auf Schäden prüfen und Ist-Zustand dokumentieren
b)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
c)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
d)
Ursachen von Schäden an Bekleidungen und Belägen abschätzen
e)
Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von Bekleidungen und Belägen vorschlagen und Art und Umfang der Instandhaltung festlegen
f)
Ausblühungen entfernen, fluatieren, wachsen und konservieren
g)
Bekleidungen und Beläge sanieren und instand setzen
8
10Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen4
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
h)
Qualitätssicherungssysteme anwenden
i)
erstellte Beläge schützen und auf Wartezeiten bis zur Nutzung hinweisen
j)
Ersatzmaterial und Zubehör übergeben und dokumentieren
k)
Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifen
l)
Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen dokumentieren und kontrollieren, Reinigungsmaßnahmen kontrollieren und überwachen
m)
Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten
n)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis im Rahmen der eigenen Arbeiten berücksichtigen
o)
Aufmaße über durchgeführte Arbeiten nach Normen und Richtlinien erstellen
p)
Übergabeprotokolle erstellen
q)
kundenrelevante Informationen zu Maßnahmen zur Funktions- und Werterhaltung weitergeben
r)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
6
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 7 Absatz 3)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 7 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
 
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 7 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3 sowie § 7 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
 
4digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4 sowie § 7 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
 
  
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 
1
Die Inhalte der Berufsbildposition werden im 2. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 3 Abschnitt B).
2
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 3 Abschnitt A); im Ausbildungsberufsbild Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin werden die Inhalte dieser Berufsbildposition im 3. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 3 Abschnitt C).
3
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 3 Abschnitt A).
4
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. und 2. Ausbildungsjahr (Anlage 3 Abschnitt A und B).