Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen* (Ausbauberufeausbildungsverordnung - AusbauBAusbV)
Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Estricharbeiten sowie zum Estrichleger und zur Estrichlegerin

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 317 - 330; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
 
Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Estricharbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Estrichleger und Estrichlegerin (§ 8 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
a)
Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b)
Gespräche situations- und adressatengerecht führen
c)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
a)
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
b)
Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
c)
Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigen
d)
Arbeitsaufgaben im Team planen
e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
a)
Arbeitsplatz einrichten und unterhalten
b)
ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigen
c)
Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilen
d)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
e)
Materialien und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereiten
f)
vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiten
g)
Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennen
h)
persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
i)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
j)
die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
k)
Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen
6
  
l)
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
m)
Gefährdung durch Freileitungen beachten
n)
Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern
o)
Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen
 
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
a)
Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und warten
b)
Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen, bedienen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
a)
den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektieren
b)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfen
c)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagern
d)
Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
a)
Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
b)
Skizzen anfertigen und anwenden
c)
Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
 
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
a)
Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellen
b)
Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragen
c)
Geraden ausfluchten
d)
Messpunkte anlegen und sichern
e)
Bauteile und Flächen einmessen
4
8Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
a)
Holz und Holzwerkstoffe nach Material und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
b)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
c)
Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeiten
d)
Verbindungen insbesondere durch Nageln und Schrauben herstellen
e)
Holzbauteile, insbesondere unter Berücksichtigung des konstruktiven Holzschutzes, montieren
f)
Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
g)
konstruktiven Holzschutz anwenden
 
  
h)
Holz und Holzwerkstoffe prüfen
i)
Verbindungsmittel auswählen und einsetzen, insbesondere Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zapfen herstellen
 
9Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
a)
Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
b)
Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauen
c)
Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfen
d)
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
e)
Schalungen rückbauen, reinigen und lagern
8
10Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
a)
Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b)
Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
c)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
d)
Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten unterscheiden
e)
Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen
f)
Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, horizontale und vertikale Abdichtungen erstellen
 
11Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
a)
Dämmstoffe nach Material und Verwendungszweck, insbesondere für Boden-, Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, unterscheiden, lagern und vorbereiten
b)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen, Untergrund vorbereiten
c)
Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
 
12Herstellen von Putzen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
a)
Putzsysteme und Putzarten unterscheiden
b)
Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit prüfen
c)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit nach Vorgaben vorbereiten
d)
Putzprofile, insbesondere Eckprofile, ansetzen und Einbauteile einbauen
e)
Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
f)
Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
g)
einlagige Putzflächen herstellen
 
13Herstellen von Estrichen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
a)
Estrichkonstruktionen und Estricharten unterscheiden
b)
Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
c)
Untergrund zur Verbesserung der Haft-, Saug- und Tragfähigkeit vorbehandeln
d)
Trenn- und Dämmschichten einbauen
e)
Aussparungen herstellen und einbauen
f)
Schienen einbauen
 
  
g)
Höhenlehren ausrichten
h)
Fugen ausbilden
i)
Estrichmörtel herstellen
j)
Estrichmörtel einbauen, verdichten, abziehen und abreiben
k)
Estrich nachbehandeln
28
14Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
a)
Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
b)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln
c)
Kleber und Mörtel verarbeiten
d)
Fliesen schneiden, ansetzen, verlegen und verfugen, insbesondere im Dünnbettverfahren
e)
Ausschnitte und Löcher in Fliesen herstellen
f)
Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
 
15Herstellen von Bauteilen im Trockenbau1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
a)
Trockenbaukonstruktionen unterscheiden
b)
Untergründe prüfen und vorbehandeln
c)
Wand-Trockenputz ansetzen
d)
Befestigungsmittel einsetzen
e)
Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellen
f)
Beplankungen, insbesondere mit Trockenbauplatten, herstellen und Fugen verspachteln
g)
Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
 
16Umbauen und Rückbauen von Baukörpern1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
a)
Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
b)
tragende und nichttragende Bauteile unterscheiden
c)
nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauen
d)
Öffnungen in Decken und Wänden mit handgeführten Werkzeugen herstellen, Öffnungen sichern
e)
Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen
2
17Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
a)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
b)
Zwischenergebnisse dokumentieren
c)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
2
Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Estricharbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Estrichleger und Estrichlegerin (§ 8 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
13. bis 24. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
d)
Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
e)
technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigen
f)
Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich beteiligten Personen entgegennehmen und weiterleiten
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
f)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
g)
digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzen
h)
Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
i)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
j)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
k)
ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen planen und ausführen
l)
Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwenden
m)
Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
p)
den Bedarf von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen feststellen und bei der Bereitstellung mitwirken
q)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen, Mängel dokumentieren und die Dokumentation weiterleiten
r)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwenden
s)
Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
t)
Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen
u)
Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen
v)
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten, prüfen und Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
w)
Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
 
  
x)
bei schadstoffbelasteten Arbeiten Maschinen für die Be- und Entlüftung einsetzen
y)
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit entzündlichen Stoffen und Materialien ergreifen
z)
Abfallstoffe, insbesondere Wertstoffe, und Reststoffe sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
aa)
Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen
bb)
Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen
cc)
Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
dd)
Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereiten
ee)
geräumte Arbeitsplätze übergeben

6
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
c)
Maschinen auswählen, einrichten, bedienen, pflegen und warten
d)
Funktionsfähigkeit von Maschinen kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren
e)
Störungen an Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
f)
technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienen
g)
Maschinen auf Dichtheit prüfen, um Verunreinigung der Umwelt zu vermeiden
h)
Förder- und Transportgeräte bedienen
i)
Maschinen zur Herstellung und Verarbeitung von Estrichmörtel bedienen und Förderleitungen auf Funktionsfähigkeit und Dichtheit prüfen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
e)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
f)
Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen
g)
Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
h)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
d)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
e)
Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellen
f)
maßstabgerechte Zeichnungen erstellen
g)
digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen
h)
bemaßte Einbauskizzen und Pläne anfertigen
4
  
i)
Einmessskizzen, Aufmaßskizzen und Verlegepläne anfertigen
j)
Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
 
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
f)
Bauwerke einmessen und abstecken
g)
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital, durchführen
 
8Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18)
a)
Untergründe hinsichtlich der weiteren Bearbeitungsmöglichkeiten unterscheiden und prüfen, Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
b)
Untergründe auf ihre Beanspruchung und zur Befestigung von Konstruktionen, Baugruppen und -teilen prüfen
c)
Untergründe, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit, prüfen
d)
auf Gefahrstoffe in Untergründen im Bestand achten, Prüfung veranlassen und Schutzmaßnahmen ergreifen
e)
Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte, insbesondere auf Verträglichkeit, prüfen und ausführen
f)
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
g)
Untergründe, insbesondere durch Aufbringen von Putzen, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie durch Einsatz von Trockenbau-Baustoffen und Verbundwerkstoffen, für die weitere Bearbeitung vorbereiten
2
9Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
d)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
e)
Dämmstoffe für Estrichkonstruktionen, insbesondere aus nachwachsenden Rohstoffen, auswählen
f)
Dämmstoffe, insbesondere auf Böden, nach Herstellervorgaben an- und einbringen
g)
Anschlüsse herstellen
h)
Abdichtungen gegen Bodenfeuchtigkeit einbauen
4
10Herstellen von Estrichen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
l)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
m)
Untergrund auf Haft-, Saug- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit, insbesondere Ebenheit, beurteilen und vorbereiten, Höhenlage prüfen und übertragen
n)
Estrichmörtel mit verschiedenen Bindemitteln herstellen
o)
Gefälle-, Ausgleichs- und Leichtestriche herstellen
p)
Verbundestriche, Estriche auf Trennschichten und schwimmende Estriche unter Beachtung der Mindestdicke einbauen
q)
Estriche in plastischer Konsistenz verdichten, abziehen, reiben sowie händisch und maschinell glätten
r)
fließfähige Estriche nivellieren und entlüften
 
  
s)
Rand- und Bewegungsfugen herstellen, Profile einsetzen
t)
Art der Haftbrücke auswählen und Haftbrücke aufbringen
u)
Zusatzmittel auswählen und dosieren
v)
Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen
w)
Schienen und Rahmen zuschneiden und einbauen
x)
Scheinfugen von Hand und maschinell einschneiden und schließen
y)
Unebenheiten durch gebundene Schüttungen ausgleichen
z)
textile und elastische Beläge sowie mehrschichtige Elemente unterscheiden
aa)
Feuchtigkeit der Untergründe mit anerkannten Messverfahren prüfen und Ergebnisse dokumentieren
bb)
Beläge akklimatisieren, zuschneiden, verkleben und verschweißen
cc)
Sockel anbringen
dd)
Beläge einpflegen
24
11Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
g)
Platten und Werksteine in gebundener und ungebundener Konstruktion zur Anarbeitung von Estrichen verlegen
h)
Anschlüsse an Estriche herstellen
i)
Platten und Werksteine von Hand und maschinell be- und verarbeiten
j)
Laminatböden schwimmend verlegen
 
12Herstellen von Bauteilen im Trockenbau3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
h)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes anwenden
i)
Montagepläne erstellen und anwenden
j)
Fertigteilestriche mit Unterkonstruktionen verlegen
k)
Fugen ausbilden und schließen
4
13Umbauen und Rückbauen von Baukörpern3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
f)
Schäden feststellen
g)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen und angrenzende Bauteile schützen
h)
Fußbodenkonstruktionen rückbauen und getrennt entsorgen
i)
Öffnungen in Böden herstellen sowie Öffnungen sichern
j)
Dämmstoffe unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere des Staubschutzes, rückbauen, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
k)
Gefahrstoffe erkennen und melden, Schutzmaßnahmen ergreifen sowie Sicherung und Entsorgung veranlassen
4
14Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
d)
Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigen
e)
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
f)
Kunden und Kundinnen sowie betriebliche Beteiligte über fertiggestellte Arbeiten informieren
g)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2
Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Estrichleger und Estrichlegerin (§ 8 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation4
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
g)
Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
h)
Fachbegriffe für Baustile, Bauteile, Baustoffe und Verfahren anwenden
i)
Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen, Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle informieren
j)
Wünsche von Kunden und Kundinnen in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben4
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
n)
Informationen zu Vorleistungen, Baukonstruktionen und Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
o)
gewerkeübergreifende Abstimmungen für den eigenen Arbeitsbereich treffen
p)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe auf ihre ökologischen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte, beurteilen und auswählen
q)
branchenübliche Software anwenden
r)
kontinuierlich Baudokumentation erstellen
s)
Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Witterungsmessungen, dokumentieren und bewerten
t)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien für die Planung und Arbeitsvorbereitung erstellen
u)
Wärmeschutzberechnungen durchführen
v)
Trittschallschutzberechnungen berücksichtigen
w)
bauklimatische Bedingungen, insbesondere Temperatur und Luftfeuchtigkeit, einhalten, um die Zielwerte der Materialfeuchte zu erreichen

8
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen4
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
ff)
Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen veranlassen
gg)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
hh)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz prüfen und beurteilen, Maßnahmen zur Vermeidung treffen, berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere zur Absturzsicherung, anwenden
ii)
Transport und Lagerung von Gefahrstoffen, insbesondere Reaktionsharzen, sicherstellen
jj)
Teilbereiche von Baustellen räumen und übergeben
 
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen4
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
j)
Werkzeuge und Maschinen für den Arbeitsablauf anfordern, transportieren, lagern, für den Einsatz vorbereiten und einsetzen
k)
Werkzeuge und Maschinen überprüfen, Verunreinigungen der Umwelt verhindern
l)
Entstaubungsanlagen aufbauen und einsetzen
m)
Kondenstrockner und Ventilatoren für die Bautrocknung aufbauen und einsetzen
4
5Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen4
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
i)
Systeme aus Wärmedämmestrichen einbringen
j)
Brandschutzabschlüsse im Bereich von Rand- und Bewegungsfugen herstellen
k)
Schallschutzkonstruktionen unterscheiden
4
6Herstellen von Estrichen4
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
ee)
Estriche mit Heiz- und Kühlsystemen unterscheiden und herstellen
ff)
Unterkonstruktionen für Doppel- und Hohlraumböden herstellen
gg)
Doppel- und Hohlraumböden einbauen
hh)
Einbauteile auf Eignung prüfen
ii)
Einbauteile, insbesondere Schienen- oder Mattenrahmen sowie Unterflurdosen und Heizkonvektoren, in konventionelle Estriche ein- und anarbeiten
jj)
Höhenversetze einbauen
kk)
Hohlkehlen herstellen
ll)
Bauteile unter Verwendung verschiedener Systeme gegen Bodenfeuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser abdichten
mm)
Herstellen von Innenraumabdichtungen im Verbund
nn)
Baubewegungsfugen erkennen, Planvorlage prüfen, Profile auswählen und einbauen
oo)
Aufbau und Herstellung von Gussasphaltestrichen erläutern
8
7Verlegen von textilen und elastischen Belägen aus Platten, Bahnen und Laminaten
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)
a)
Verlegeverfahren und Verlegehilfsstoffe unterscheiden und auswählen
b)
Beläge nach unterschiedlichen Verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung gestalterischer Aspekte, verlegen
c)
Hohlkehlsockel herstellen
d)
Intarsien einbauen
e)
Bodenbeläge auf Treppenstufen verlegen
f)
Antistatik und Ableitfähigkeit bei Belägen herstellen
g)
Oberflächenschutzkonzepte unterscheiden, bewerten und anwenden
8
8Auftragen von Kunstharzschichten und Kunstharzestrichen
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
a)
Reaktionsharze und Zusatzstoffe nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
b)
Kunstharzschichten aus Reaktionsharzen für Imprägnierungen, Versiegelungen, Beschichtungen und Kunstharzestriche nach unterschiedlichen Verfahren herstellen und auftragen
c)
Rutschsicherheit nach Vorgaben herstellen
d)
Hohlkehlen herstellen
e)
Reinigungsmöglichkeiten für Werkzeuge und Maschinen prüfen, auswählen und anwenden sowie Restmaterialien entsorgen
f)
Antistatik und Ableitfähigkeit bei Beschichtungen herstellen
4
9Herstellen von Industrieestrichen und Böden aus Beton
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21)
a)
Industrieestriche von Hand und maschinell unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten und abziehen
b)
Verschleißschichten nach Beanspruchungsklasse auswählen, Materialien der Verschleißschichten prüfen, anmischen und einbauen
c)
Festigkeitsklasse auswählen
d)
Zusatzmittel auswählen
e)
Bindemittel und Gesteinskörnung auswählen
f)
Beton herstellen, fördern, einbringen und verdichten
g)
Oberfläche des Frischbetons höhengerecht abziehen, Verschleißschicht aufbringen und maschinell glätten
h)
Profilierung von Estrichen und Betonböden planen und ausführen
i)
Magnesiaestriche anmischen und einbauen
4
10Herstellen von Sichtestrichen
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22)
a)
Materialien zur Herstellung von Sichtestrichen auswählen, prüfen und Mörtel herstellen
b)
Sichtestriche einbauen und maschinell glätten
c)
Fugen beurteilen und herstellen
d)
Intarsien einbauen
e)
Einbauteile, insbesondere Schienen, prüfen, bewerten und einbauen
f)
Verfahren der Bearbeitung von Oberflächen unterscheiden
g)
Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, bearbeiten
h)
Oberflächenschutzkonzepte unterscheiden, bewerten und anwenden
4
11Sanieren und Instandhalten von Estrichen und Belägen
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23)
a)
Verfahren zur Sanierung von Estrichen und Belägen unterscheiden und auswählen
b)
Methoden zur Schadensanalyse unterscheiden
c)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
d)
Schaden analysieren und Ist-Zustand dokumentieren
e)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
f)
Art und Umfang der Instandhaltung festlegen
g)
Sanierung und Instandsetzung durchführen
h)
Gefahrstoffe melden
4
12Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen4
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
h)
Qualitätssicherungssysteme anwenden
i)
Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifen
j)
Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen dokumentieren und kontrollieren
k)
Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten
l)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis im Rahmen der eigenen Arbeiten berücksichtigen
m)
Aufmaße über durchgeführte Arbeiten nach Normen und Richtlinien erstellen
n)
kundenrelevante Informationen zu Maßnahmen zur Funktions- und Werterhaltung weitergeben
o)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
4
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 8 Absatz 3)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 8 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
 
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 8 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3 sowie § 8 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
 
  
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
 
4digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4 sowie § 8 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 
1
Die Inhalte der Berufsbildposition werden im 2. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 4 Abschnitt B).
2
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 4 Abschnitt A); im Ausbildungsberufsbild Estrichleger und Estrichlegerin werden die Inhalte dieser Berufsbildposition im 3. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 4 Abschnitt C).
3
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 4 Abschnitt A).
4
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. und 2. Ausbildungsjahr (Anlage 4 Abschnitt A und B).