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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz)
§ 12 Fälligkeit der Entschädigungsansprüche

Hat sich der Aussteller in seinem Regelungsangebot zur Barablösung verpflichtet, so kann er innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach Abgabe des Regelungsangebotes die Endfälligkeit der Entschädigungsansprüche durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Entschädigungsberechtigten hinausschieben, soweit dies nach dem Schuldenabkommen und seinen Anlagen für die Art von Auslandsbonds zulässig ist, zu der die Tilgungsstücke gehören; für Arten von Auslandsbonds, die unter die Anlage II des Schuldenabkommens fallen, darf eine spätere Endfälligkeit als der 31. Dezember 1967 nicht bestimmt werden. Macht der Aussteller von dieser Befugnis Gebrauch, so ist er zu den Geldleistungen verpflichtet, die sich aus dem Schuldenabkommen und seinen Anlagen für Verpflichtungen aus der Art von Auslandsbonds ergeben, zu der die Tilgungsstücke gehören.