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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Vereinigte Staaten von Amerika)
§ 8 Nebenurkunden
(§ 5 Abs. 1 des Gesetzes)

Die Anerkennung eines Dollarbonds erstreckt sich auf die dazu ausgegebenen Zins-, Gewinnanteil-, Erneuerungs- und Bezugscheine sowie anderen Nebenurkunden derselben Stücknummer, auch wenn diese Nebenurkunden nicht vorgelegt werden.