(1) Einen erhöhten Auslandszuschlag erhalten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3:
- 1.
verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, und
- 2.
verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, wenn sie zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung im Ausland soldatische Tätigkeiten wahrnehmen oder unmittelbar unterstützen.
(2) Der Auslandszuschlag erhöht sich bis zu einer Höhe von 18,6 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14, um den Betrag, der für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten verwendet wird (Erhöhungsbetrag).
(3) Der Erhöhungsbetrag wird gewährt,
- 1.
wenn die Ehegattin oder der Ehegatte
- a)
nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähig ist oder
- b)
einen Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes hat, und
- 2.
bis die Ehegattin oder der Ehegatte die Regelaltersgrenze nach § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b bestimmen die Eheleute, wer von ihnen den Erhöhungsbetrag erhält.