Maßgebliche Dienstbezüge für die Berechnung des erhöhten Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind:
- 1.
das Grundgehalt,
- 2.
Familienzuschlag bis zur Stufe 1,
- 3.
Amts- und Stellenzulagen sowie
- 4.
der Auslandszuschlag für die Empfängerin oder den Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person.