- 1.
das Geschäftszeichen der Registerbehörde (Visadatei-Nummer),
- 1a.
das Visumaktenzeichen der Registerbehörde,
- 2.
die Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten; bei einem Antrag auf Erteilung eines Ausnahmevisums die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörde,
- 3.
die Grundpersonalien und die weiteren Personalien,
- 4.
das Lichtbild,
- 5.
das Datum der Datenübermittlung,
- 6.
die Entscheidung über den Antrag, die Rücknahme des Antrags, die Erledigung des Antrags auf andere Weise sowie die Rücknahme, die Annullierung, die Aufhebung und den Widerruf des Visums,
- 7.
das Datum der Entscheidung und das Datum der Übermittlung der Entscheidung,
- 8.
Art, Nummer und Geltungsdauer des Visums,
- 9.
die im Visaverfahren beteiligte Ausländerbehörde,
- 10.
bei Erteilung eines Visums das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt,
- 11.
bei Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente im Visaverfahren die Bezeichnung der vorgelegten ge- oder verfälschten Dokumente (Art und Nummer des Dokuments, im Dokument enthaltene Angaben über Aussteller, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer),
- 12.
Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung, einschließlich der Nebenbestimmungen.