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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe
§ 7 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung folgende Aufgaben ausführen:
1.
in höchstens 12 Minuten 400 Meter Schwimmen, davon 50 Meter Kraulschwimmen, 50 Meter Brustschwimmen, 100 Meter Freistilschwimmen und 200 Meter Schwimmen in Rückenlage mit Brustbeinschlag ohne Armtätigkeit,
2.
in höchstens 1 Minute und 30 Sekunden 50 Meter Transportschwimmen, Schieben oder Ziehen, beide Personen bekleidet,
3.
3 Minuten lang eine Herz-Lungen-Wiederbelebung an einem Übungsphantom,
4.
in höchstens 1 Minute und 35 Sekunden 100 Meter Zeitschwimmen,
5.
Streckentauchen über eine Distanz von mindestens 30 Metern,
6.
Kopfsprung aus 3 Metern Höhe.
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten bearbeiten:
1.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz, Arbeitshygiene und Umweltschutz,
2.
berufsbezogene naturwissenschaftliche Grundlagen, Einsatz von Werkstoffen und Werkzeugen,
3.
Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit, Beaufsichtigung des Badebetriebes,
4.
Betreuen von Besuchern.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.