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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe
§ 8 Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung Aufgaben aus folgenden Prüfungsfächern ausführen:
1.
im Prüfungsfach Retten und Erstversorgung:
a)
in insgesamt höchstens 10 Minuten Durchführen einer praxisnahen Rettungsübung mit Startsprung in Kleidung vom Beckenrand, Anschwimmen, Aufnehmen einer erwachsenen Person aus 3 bis 5 Metern Tiefe, Ausführen von Befreiungsgriffen, Abschleppen, Anlandbringen und Maßnahmen der Erstversorgung,
b)
in höchstens 8 Minuten 300 Meter Kleiderschwimmen mit anschließendem Entkleiden,
c)
5 Minuten lang eine Herz-Lungen-Wiederbelebung an einem Übungsphantom,
d)
in höchstens 2 Minuten 50 Meter Abschleppen, beide Personen bekleidet, davon die ersten 25 Meter mit Kopf- oder Achselgriff und die letzten 25 Meter mit Fesselschleppgriff;
2.
im Prüfungsfach Schwimmen:
in insgesamt 10 Minuten:
a)
Streckentauchen über eine Distanz von mindestens 35 Metern,
b)
Ausführen einer Wettkampftechnik einschließlich Start und Wende über eine Strecke von 50 Metern,
c)
100 Meter Zeitschwimmen in einer Höchstzeit von 1 Minute und 30 Sekunden,
d)
Kopfsprung aus 3 Metern Höhe;
3.
im Prüfungsfach Besucherbetreuung und Schwimmunterricht:
in insgesamt 90 Minuten:
a)
Vorbereiten und Durchführen einer Schwimmunterrichtseinheit,
b)
Durchführen eines vorgegebenen Spiel- oder Sportarrangements.
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung:
1.
im Prüfungsfach Retten, Erstversorgung und Schwimmen:
in insgesamt 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er Fertigkeiten und Kenntnisse in Wettkampftechniken, in der Durchführung von Schwimmunterricht und über Erstversorgungs-, Rettungs- und Wiederbelebungsmaßnahmen sowie Gesundheitslehre erworben hat;
2.
im Prüfungsfach Badebetrieb:
in 120 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten:
a)
Sicherheit und Gesundheit,
b)
Organisation und Beaufsichtigung des Badebetriebes,
c)
Betreuen von Besuchern, Kommunikation sowie
d)
Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit, gesellschaftliche Bedeutung von Bädern
bearbeiten. In den Gebieten der Nummer 2 Buchstabe a bis c soll der Prüfling zeigen, daß er die für die Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat, die Aufsicht im Badebetrieb durchführen und Besucher betreuen kann. Im Gebiet der Nummer 2 Buchstabe d soll der Prüfling nachweisen, daß er Aufgaben in Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit übernehmen kann und die Zusammenhänge von Verwaltung und Bäderorganisation versteht;
3.
im Prüfungsfach Bädertechnik:
in 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten:
a)
Umweltschutz und Hygiene,
b)
Kontrollieren und Sichern des technischen Betriebsablaufes sowie
c)
Warten und Pflegen bäder- und freizeittechnischer Einrichtungen
bearbeiten. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er die technischen Zusammenhänge und die bädertypischen Prozeßabläufe versteht sowie Maßnahmen zur Kontrolle und Sicherung des Betriebsablaufes unter Berücksichtigung von Umweltschutz und Hygiene ergreifen kann;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
in 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der praktischen Prüfung im Prüfungsfach Retten und Erstversorgung für jede Prüfungsaufgabe und in der schriftlichen Prüfung in mindestens zwei der in Absatz 4 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.