(1) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung ist die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 zu gewichten.
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn 
- 1.
 das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
- 2.
 das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.