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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Bürsten- und Pinselmacher-Gewerbe (Bürsten- und Pinselmachermeisterverordnung - BürstPiMstrV)
§ 7 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II

(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die besonderen fachtheoretischen Kenntnisse im Bürsten- und Pinselmacher-Gewerbe zur Lösung komplexer beruflicher Aufgaben anwendet. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:
1.
nach Maßgabe des § 8 „Anforderungen von Kunden eines Bürsten- und Pinselmacher-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,
2.
nach Maßgabe des § 9 „Produkte eines Bürsten- und Pinselmacher-Betriebs herstellen, kontrollieren und übergeben“ und
3.
nach Maßgabe des § 10 „Einen Bürsten- und Pinselmacher-Betrieb führen und organisieren“.
(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.
(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.