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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe und für Pflegeberufe (BAföG-Medizinalfach- und Pflegeberufe-Verordnung - BAföG-MedPflegbV)
§ 1 Ausbildungsstätten

(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird nach Maßgabe des Absatzes 2 geleistet für den Besuch von
1.
Lehranstalten für Assistenz in der Zytologie,
2.
Lehranstalten für ernährungsmedizinische Beratung,
3.
Lehranstalten für Gesundheitsaufsicht und Hygienekontrolle,
4.
Lehranstalten für Kardiotechnik,
5.
Lehranstalten für medizinische Dokumentationsassistenz,
6.
Schulen für Podologie,
7.
Lehranstalten für medizinische Sektions- und Präparationsassistenz,
8.
Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenz,
9.
Schulen für Ergotherapie,
10.
Schulen für Diätassistenz,
11.
Schulen für Fachkrankenpflegepersonal,
12.
Schulen für Krankenpflegehilfe und für Altenpflegehilfe,
13.
Schulen für Lehrkräfte für Medizinalfachberufe,
14.
Schulen für Logopädie,
15.
Schulen für Masseurinnen und Masseure sowie medizinische Bademeisterinnen und medizinische Bademeister,
16.
Schulen für Medizinalfachkräfte für leitende Funktionen,
17.
Schulen für medizinische Dokumentation,
18.
Schulen für Orthoptik,
19.
Schulen für Physiotherapie,
20.
Schulen für Notfallsanitäterinnen und -sanitäter,
21.
Schulen für Sprachtherapie,
22.
Schulen für technische Assistenz in der Medizin in den Bereichen Laboratoriumsmedizin, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin,
23.
Schulen für Hebammen und Entbindungspflege,
24.
Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen sowie Altenpflegeschulen,
25.
Schulen für Dorfhelferinnen und -helfer,
26.
Schulen für Haus-, Familien- und Heilerziehungspflege,
27.
Pflegeschulen nach dem Pflegeberufegesetz,
28.
Schulen für Pflegehilfe- und -assistenz,
29.
Schulen für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen in den Bereichen Laboratoriumsanalytik, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin,
30.
Schulen für anästhesietechnische Assistenz,
31.
Schulen für operationstechnische Assistenz.
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer durch die zuständige Landesbehörde als zur Ausbildung geeigneten staatlich anerkannten, staatlich genehmigten oder ermächtigten Ausbildungsstätte durchgeführt wird.

Fußnote

(+++ § 1 Abs. 1 Nr 22: Zur Nichtanwendung vgl. § 3 Abs. 2 Nr 1
§ 1 Abs. 1 Nr 23: Zur Nichtanwendung vgl. § 3 Abs. 2 Nr 3
§ 1 Abs. 1 Nr 24: Zur Nichtanwendung vgl. § 3 Abs. 2 Nr 3 +++)