Die Auszubildenden an den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung wie Auszubildende an Fachschulen, wenn der Besuch der Ausbildungsstätte eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, im Übrigen wie Auszubildende an Berufsfachschulen.