Gesetz über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs § 1
Der Betrieb von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs darf nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eingeschränkt oder stillgelegt werden. Das gilt auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bahneigentümers.