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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs
§ 2 

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Bahneigentümers, der Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs betreibt, kann die nach § 160 der Insolvenzordnung erforderliche Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung auf Antrag des Insolvenzverwalters oder des Sachwalters durch die Aufsichtsbehörde ersetzt werden, wenn
1.
einzelne oder alle Bahnunternehmen freihändig veräußert werden sollen,
2.
Darlehen zur Fortführung des Betriebs aufgenommen werden sollen.