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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien (Batterierecht-Durchführungsgesetz - BattDG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BattDG

Ausfertigungsdatum: 30.09.2025

Vollzitat:

"Batterierecht-Durchführungsgesetz vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist"

Hinweis:Änderung durch Art. 2 G v. 30.9.2025 I Nr. 233 mWv 1.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Ersetzt G 2129-53 v. 25.6.2009 I 1582 (BattG)

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 30.9.2025 I Nr. 233 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 11 Abs. 1 dieses G am 7.10.2025 in Kraft.
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
 
§ 1Zweck des Gesetzes
§ 2Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 3Ergänzende Begriffsbestimmungen
 
 
Teil 2
Bewirtschaftung von Altbatterien
 
Kapitel 1
Vertrieb von Batterien
 
§ 4Verkehrsverbote
§ 5Registrierung der Hersteller
 
 
Kapitel 2
Rücknahme von Altbatterien
 
Abschnitt 1
Pflichten des Endnutzers
 
§ 6Pflichten des Endnutzers
 
 
Abschnitt 2
Organisationen für Herstellerverantwortung
 
§ 7Pflichten der Hersteller
§ 8Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung
§ 9Sicherheitsleistung
§ 10Berücksichtigung ökologischer Kriterien bei der Beitragsbemessung
§ 11Pflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
§ 12Wegfall einer Organisation für Herstellerverantwortung
 
 
Abschnitt 3
Rücknahme von Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien
 
§ 13Sammelziele
§ 14Rücknahmepflichten der Händler
§ 15Annahmepflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 16Mitwirkung von freiwilligen Sammelstellen
§ 17Überlassungspflichten Dritter
 
 
Abschnitt 4
Rücknahme von Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien
 
§ 18Rücknahmepflichten der Händler
§ 19Pfandpflicht für Starterbatterien
§ 20Mitwirkung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
§ 21Überlassungspflichten Dritter
§ 22Meldung zur Zuweisung an Organisationen für Herstellerverantwortung
 
 
Kapitel 3
Behandlungspflichten
 
§ 23Behandlung und Beseitigung
 
 
Kapitel 4
Informationspflichten
 
§ 24Informationspflichten der Händler
§ 25Informationspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
 
 
Kapitel 5
Mitteilungspflichten
 
§ 26Mitteilungspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
§ 27Mitteilungspflichten ausgewählter Abfallbewirtschafter
§ 28Mitteilungspflichten öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
§ 29Mitteilungspflichten von Abfallbewirtschaftern, die Altbatterien behandeln, und Recyclingbetreibern
 
 
Kapitel 6
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden
 
Abschnitt 1
Zuständige Behörde nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542
 
§ 30Zuständige Behörde nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542
§ 31Aufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Registrierung und Zulassung
§ 32Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde
§ 33Befugnisse der zuständigen Behörde
§ 34Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten
 
 
Abschnitt 2
Altbatteriekommission
 
§ 35Einrichtung, Aufgaben und Verfahren
§ 36Besetzung und Benennung
 
 
Abschnitt 3
Beleihung
 
§ 37Ermächtigung zur Beleihung
§ 38Aufsicht über die Beliehene
§ 39Beendigung der Beleihung
 
 
Kapitel 7
Beauftragung Dritter, Vollzug
 
§ 40Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
§ 41Vollzug
 
 
Teil 3
Beteiligung von Bundesbehörden
an Verfahren zur Änderung von Beschränkungen für Stoffe
 
§ 42Beteiligung der Bundesbehörden an Beschränkungsverfahren für Stoffe
 
 
Teil 4
Konformitätsbewertung
 
Kapitel 1
Bestimmungen über die notifizierende Behörde
 
§ 43Notifizierende Behörde
§ 44Aufgaben der notifizierenden Behörde
§ 45Aufgaben und Befugnisse der Akkreditierungsstelle
 
 
Kapitel 2
Notifizierungsverfahren
 
§ 46Anträge auf Notifizierung, Erteilung der Befugnis
§ 47Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen
§ 48Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen
 
 
Kapitel 3
Überwachung
 
§ 49Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Batterie
§ 50Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Batterie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 51Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Batterie
 
 
Teil 5
Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
 
§ 52Zuständige Behörde für die Durchführung von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542
§ 53Aufgaben der zuständigen Behörde und Eingriffsbefugnisse
§ 54Tätigwerden der zuständigen Behörde
§ 55Datenübermittlung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
§ 56Auskunftspflichten
§ 57Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
§ 58Zwangsgeld
 
 
Teil 6
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
 
§ 59Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
 
 
Teil 7
Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen
 
§ 60Bußgeldvorschriften
§ 61Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 62Einziehung
§ 63Geändertes Unionsrecht
§ 64Übergangsvorschriften

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der Durchführung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1542. Um diese Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Batterien und Altbatterien im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1542. Es findet keine Anwendung auf Batterien, in den in Artikel 1 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 genannten Fällen.
(2) Soweit die Verordnung (EU) 2023/1542, dieses Gesetz und die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 27, 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die §§ 60 und 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) anzuwenden.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Ergänzende Begriffsbestimmungen

Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 bezeichnet im Sinne dieses Gesetzes und im Anwendungsbereich dieses Gesetzes der Ausdruck:
1.
„Hersteller“ auch jeden Händler, der vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern bereitstellt, die oder deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 registriert sind;
2.
„Fulfilment-Dienstleister“ jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Batterien, an denen sie kein Eigentumsrecht hat; Post‑, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister;
3.
„Beteiligungsmenge“ den Durchschnitt der jeweils in den drei vorangegangenen Kalenderjahren auf dem Markt im Geltungsbereich des Gesetzes bereitgestellten Batterien einer Batteriekategorie unter Berücksichtigung einer anteiligen Zurechnung nach § 13 Absatz 4;
4.
„Sachverständiger“ jeden, der
a)
nach § 36 der Gewerbeordnung in der am 27. Dezember 2024 geltenden Fassung öffentlich bestellt ist,
b)
als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation aufgrund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in der jeweils geltenden Fassung in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, oder
c)
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend § 13a der Gewerbeordnung in der am 27. Dezember 2024 geltenden Fassung hat nachprüfen lassen; § 13b der Gewerbeordnung in der am 27. Dezember 2024 geltenden Fassung gilt entsprechend; Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden;
5.
„Berichtsjahr“ das Kalenderjahr der Rücknahme oder Sammlung der Altbatterien;
6.
„regelmäßige Prüfung“ eine unabhängige Überprüfung nach Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542, die in einem Zeitabstand von mindestens drei Jahren wiederholt wird.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4 Verkehrsverbote

(1) Hersteller dürfen Batterien nur bereitstellen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ordnungsgemäß registriert sind.
(2) Händler dürfen Batterien nur bereitstellen, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien bei diesen zurückgeben kann.
(3) Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 dessen Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 registriert, so dürfen
1.
Händler die Batterien dieses Herstellers nicht bereitstellen und
2.
Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand von Batterien dieses Herstellers nicht vornehmen.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 5 Registrierung der Hersteller

(1) Bevor ein Hersteller Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitstellt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 sein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung verpflichtet, sich nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 bei der zuständigen Behörde mit der Marke und der jeweiligen Batteriekategorie nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 und 11 bis 14 der Verordnung (EU) 2023/1542 registrieren zu lassen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist abweichend von Artikel 55 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 auch dann vom Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 von seinem Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu erfüllen, wenn eine Organisation für Herstellerverantwortung benannt ist. Die Registrierung ist auf Antrag bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Artikel 55 Absatz 3 bis 5 und 7 der Verordnung (EU) 2023/1542 und nach Absatz 2 zu erteilen. Die Registrierung gilt nach Ablauf von zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem alle gemäß Artikel 55 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 erforderlichen Informationen vorgelegt worden sind, als erteilt, sofern kein Fall des Satzes 6 vorliegt. Auf Verlangen des Antragstellers ist diesem der Eintritt der Registrierungsfiktion nach Satz 4 schriftlich zu bescheinigen und eine Registrierungsnummer zu erteilen. Die Frist nach Artikel 55 Absatz 9 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 kann mit Zustimmung des Antragstellers verlängert werden.
(2) Der Antrag auf Registrierung nach Absatz 1 Satz 3 und die Übermittlung der Angaben nach Artikel 55 Absatz 3 bis 5 und 7 der Verordnung (EU) 2023/1542 erfolgen über das auf der Internetseite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Datenverarbeitungssystem. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Sie kann für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern oder mit deren Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente verlangen. Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 und die Anforderungen nach Satz 3 sind auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6 Pflichten des Endnutzers

(1) Endnutzer haben Altbatterien einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Satz 1 gilt nicht für Altbatterien, die in andere Produkte eingebaut sind; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, und die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, bleiben unberührt.
(2) Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien sind ausschließlich über Rücknahme- und Sammelstellen, die den Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und LV-Batterien angeschlossen sind, zu erfassen.
(3) Starter- und Industriealtbatterien sind ausschließlich über Händler nach § 18, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.
(4) Elektrofahrzeugaltbatterien sind ausschließlich über Händler nach § 18 und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7 Pflichten der Hersteller

(1) Hersteller von Batterien haben sich mit diesen Batterien zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Altbatterien je Batteriekategorie an einer Organisation für Herstellerverantwortung zu beteiligen oder ihre erweiterte Herstellerverantwortung individuell wahrzunehmen. Auf Hersteller, die die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen, sind mit Ausnahme von § 10 die Bestimmungen über Organisationen für Herstellerverantwortung entsprechend anzuwenden.
(2) Die Hersteller haben gegenüber der Organisation für Herstellerverantwortung die Batteriekategorie und die Masse an Batterien, die jeweils von ihnen in den drei vorangegangenen Kalenderjahren auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes bereitgestellt wurden, anzugeben und diese Angabe kalenderjährlich zu aktualisieren. Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben den Herstellern eine erfolgte Beteiligung unter Angabe der Batteriekategorie und kalenderjährlichen Beteiligungsmenge unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die Hersteller und die Organisationen für Herstellerverantwortung haben die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 jedes Jahr zeitgleich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Wird die Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung vor Ablauf des Zeitraums, für den sich ein Hersteller an dieser beteiligt hat, nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder nach § 33 Absatz 2 oder 3 widerrufen oder in sonstiger Weise unwirksam, so gilt die Beteiligung ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufs oder des Eintritts der sonstigen Unwirksamkeit als nicht vorgenommen.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8 Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung

(1) Der Betrieb einer Organisation für Herstellerverantwortung bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Die Zulassung wird auf Antrag nach Maßgabe des Artikels 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie der Absätze 2 bis 9 erteilt. Die Zulassung wird nur erteilt, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung eine Sicherheitsleistung nach § 9 nachweist. Die Zulassung gilt nach Ablauf von zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem alle gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 erforderlichen Informationen vorgelegt worden sind, als erteilt. Auf Verlangen der Organisation für Herstellerverantwortung ist dieser der Eintritt der Zulassungsfiktion nach Satz 4 schriftlich zu bescheinigen. Die Frist nach Artikel 58 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 kann mit Zustimmung des Antragstellers verlängert werden.
(2) Die Zulassung für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für Gerätebatterien oder LV-Batterien darf nur erteilt werden, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung folgende Anforderungen erfüllt:
1.
Sicherstellung einer flächendeckenden Sammlung, insbesondere durch die Einrichtung der notwendigen Sammelstrukturen gemäß Artikel 59 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder Artikel 60 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542,
2.
finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Absatz 4,
3.
Sicherstellung einer Datenerhebung für die Berichterstattung nach Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 und
4.
Nachweis eines Konzeptes zur Eigenkontrolle, mit dem regelmäßig die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 58 Absatz 2 und Artikel 72 der Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2008/98/EG sowie nach diesem Absatz überprüft wird.
(3) Die Zulassung für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugbatterien darf nur erteilt werden, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung folgende Anforderungen erfüllt:
1.
Sicherstellung einer flächendeckenden Sammlung, indem allen Händlern nach § 18, allen Wirtschaftsakteuren nach Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 und allen Behandlungsanlagen nach § 21 eine zumutbare und kostenlose Möglichkeit der Rückgabe angeboten wird,
2.
finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Absatz 4,
3.
Sicherstellung einer Datenerhebung für die Berichterstattung nach Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 und
4.
Nachweis eines Konzeptes zur Eigenkontrolle, mit dem regelmäßig die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 72 der Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2008/98/EG sowie nach diesem Absatz überprüft wird.
(4) Die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 sind erfüllt, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung nachweist, dass sie alle bestehenden und voraussichtlichen Verpflichtungen unter realistischen Annahmen über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfüllen kann. Die Pflicht zur Sicherheitsleistung nach § 9 bleibt unberührt. Die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Organisation für Herstellerverantwortung ist nicht gegeben, wenn ein Insolvenzverfahren über diese Organisation für Herstellerverantwortung eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder in erheblichem Umfang oder wiederholt Rückstände an Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit resultieren. Die zuständige Behörde prüft die finanzielle Leistungsfähigkeit insbesondere anhand des handelsrechtlichen Jahresabschlusses oder, falls eine Organisation für Herstellerverantwortung keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss vorlegen kann, anhand einer Vermögensübersicht sowie in beiden Fällen zusätzlich anhand eines handelsrechtlichen Prüfungsberichts. Jede Organisation für Herstellerverantwortung hat dabei mindestens über Folgendes Angaben zu machen:
1.
verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen,
2.
als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände,
3.
Betriebskapital,
4.
Belastungen des Betriebsvermögens,
5.
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Die zuständige Behörde kann von der Organisation für Herstellerverantwortung die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Angaben verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter Unterlagen eines Kreditinstituts, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers.
(5) Das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für die voraussichtliche Erreichung des Sammelziels nach Artikel 59 Absatz 3 oder Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 und die Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt entsprechend für den Eigenkontrollbericht nach Artikel 58 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542, im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung nach § 31 Absatz 2 und im Verfahren über einen Widerruf der Zulassung nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 12. Juli 2023 oder nach § 33 Absatz 2 oder 3. Die Pflicht zur Glaubhaftmachung durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen gilt zusätzlich für vergangene Zeiträume mit der Maßgabe, dass an die Stelle der voraussichtlichen Erreichung oder Einhaltung die tatsächliche Erreichung des Ziels oder Einhaltung der Vorgaben tritt. § 24 Absatz 1, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesgebührengesetzes bleiben unberührt.
(6) Die Zulassung nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 und nach den Absätzen 2 und 3 für eine bestimmte Batteriekategorie ist auf eine maximale von der Organisation für Herstellerverantwortung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 insgesamt bestätigbare Beteiligungsmenge in der jeweiligen Kategorie zu begrenzen (Pflichtenwahrnehmungsgrenze).
(7) Die Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung kann auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben aus Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 und der Verwertungsanforderungen nach Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 dauerhaft sicherzustellen.
(8) Ergänzend zu Artikel 58 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 haben die Organisationen für Herstellerverantwortung der zuständigen Behörde mitzuteilen, wenn die durch die beteiligten Hersteller in Verkehr gebrachte Menge an Batterien die Pflichtenwahrnehmungsgrenzen nach Absatz 6 überschreitet.
(9) Der Zulassungsantrag nach Absatz 1 Satz 2 und die Übermittlung der Angaben nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfolgen über das auf der Internetseite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Datenverarbeitungssystem. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Sie kann für die sonstige Kommunikation mit den Organisationen für Herstellerverantwortung die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente verlangen. Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 und die Anforderungen nach Satz 3 sind auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9 Sicherheitsleistung

(1) Jede Organisation für Herstellerverantwortung ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine angemessene und insolvenzsichere Sicherheit für die Rücknahme und Entsorgung der Altbatterien zu leisten, die die beteiligten Hersteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitstellen oder bereitgestellt haben.
(2) Für die Sicherheit sind folgende Formen möglich:
1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, die die Kostenerstattungsansprüche der zuständigen Behörde aus behördlichen Ersatzvornahmen zur Durchsetzung der Erreichung des Ziels nach Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542, der Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder der §§ 11 und 13 sowie der Einhaltung der Anordnungen nach § 31 Absatz 6 und § 41 Absatz 1 und die Ausgleichsverpflichtungen der Organisationen für Herstellerverantwortung für die jeweilige Batteriekategorie gemäß § 12 Absatz 3 sichert,
2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, die die Kostenerstattungsansprüche der zuständigen Behörde aus behördlichen Ersatzvornahmen zur Durchsetzung der Erreichung des Ziels nach Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542, der Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder der §§ 11 und 13 sowie der Einhaltung der Anordnungen nach § 31 Absatz 6 und § 41 Absatz 1 und die Ausgleichsverpflichtungen der Organisationen für Herstellerverantwortung für die jeweilige Batteriekategorie gemäß § 12 Absatz 3 sichert, oder
3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 7. April 2025 geltenden Fassung zugunsten der zuständigen Behörde nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder.
(3) Die Höhe der Sicherheitsleistung ist in der Regel angemessen, wenn die Bürgschaft, die Garantie oder der hinterlegte Geldbetrag
1.
für Geräte- und LV-Batterien mindestens das Zweifache des Produkts aus dem jeweils geltenden Ausgleichssatz gemäß § 31 Absatz 7 und der Pflichtenwahrnehmungsgrenze gemäß § 8 Absatz 6 umfasst oder
2.
für Industrie-, Starter- und Elektrofahrzeugbatterien die durchschnittlichen Kosten für die Abholung und Behandlung von Altbatterien der jeweiligen Batteriekategorie im Umfang der nach § 7 Absatz 2 Satz 2 bestätigten Beteiligungsmenge für einen Zeitraum von sechs Monaten umfasst.
(4) Die Höhe der erbrachten Sicherheitsleistung ist regelmäßig von der zuständigen Behörde zu überprüfen. Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass die Sicherheitsleistung zu erhöhen ist, wenn die erbrachte Sicherheitsleistung im Hinblick auf die zugelassene Pflichtenwahrnehmungsgrenze gemäß § 8 Absatz 6, die geltenden Ausgleichssätze gemäß § 31 Absatz 7 Satz 1 bis 4 oder die durchschnittlichen Kosten für die Abholung und Behandlung von Altbatterien nach § 31 Absatz 7 Satz 5 nicht mehr angemessen ist. Die zuständige Behörde kann die Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung widerrufen, wenn die erhöhte Sicherheit nicht innerhalb von einem Monat nach Erlass der Anordnung nach Satz 2 geleistet ist.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 10 Berücksichtigung ökologischer Kriterien bei der Beitragsbemessung

(1) Die Organisationen für Herstellerverantwortung sind verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der finanziellen Beiträge der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 der Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung Anreize dafür zu schaffen, dass bei der Herstellung von Batterien die Verwendung von gefährlichen Stoffen minimiert oder ganz vermieden wird. Bei der Bemessung der Beiträge sind die Langlebigkeit, die Wiederverwendbarkeit und die Recyclingfähigkeit der Batterie zu berücksichtigen. Bei der Bemessung der Beiträge sollen insbesondere auch folgende Kriterien berücksichtigt werden:
1.
die Wiederaufladbarkeit sowie die Reparierbarkeit der Batterie,
2.
der CO2-Fußabdruck nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2023/1542,
3.
die Verwendung von Rezyklaten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie
4.
ob die Batterie umgenutzt oder wiederaufgearbeitet oder einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Umnutzung zugeführt wurde.
Der jeweilige Beitrag hat sich dabei an den einzelnen chemischen Zusammensetzungen der Batterien sowie der Batteriekategorie zu bemessen.
(2) Jede Organisation für Herstellerverantwortung hat dem Umweltbundesamt alle zwei Jahre bis zum 1. Juni zu berichten, wie sie die Vorgaben nach Absatz 1 bei der Bemessung der Beiträge im vorangegangenen Kalenderjahr umgesetzt hat. Der erste Bericht ist für das Kalenderjahr 2026 vorzulegen. Das Umweltbundesamt prüft die Berichte auf Plausibilität. Es kann verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Form der Berichte beschließen und auf ihren Internetseiten veröffentlichen.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11 Pflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung

(1) Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben Altbatterien von den folgenden Stellen unentgeltlich zurückzunehmen und nach Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 23 zu behandeln:
1.
Gerätealtbatterien von angeschlossenen Sammelstellen nach Artikel 59 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542,
2.
LV-Altbatterien von angeschlossenen Sammelstellen nach Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 und
3.
Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien von Händlern nach § 18, öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 20, Wirtschaftsakteuren nach Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 und Behandlungsanlagen nach § 21.
(2) Absatz 1 gilt auch für Altbatterien, die bei der Behandlung von Altgeräten nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und bei der Behandlung von Altfahrzeugen nach den Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung anfallen.
(3) Die Rücknahme durch die Organisationen für Herstellerverantwortung nach Absatz 1 Nummer 1 hat innerhalb von 15 Werktagen zu erfolgen, sobald
1.
Händler oder freiwillige Sammelstellen eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht und gemeldet haben oder
2.
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Behandlungsanlagen nach § 17 eine Abholmasse von 180 Kilogramm erreicht und gemeldet haben.
Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine geringere Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden. Erreicht eine angeschlossene Sammelstelle in einem Kalenderjahr die geforderte Abholmasse nicht, so kann sie von der Organisation für Herstellerverantwortung dennoch die einmalige Abholung der zurückgenommenen Altbatterien fordern.
(4) Die Rücknahme durch die Organisationen für Herstellerverantwortung nach Absatz 1 Nummer 2 hat innerhalb von 15 Werktagen zu erfolgen, sobald
1.
Händler oder freiwillige Sammelstellen eine Abholmasse von 45 Kilogramm erreicht und gemeldet haben oder
2.
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Behandlungsanlagen nach § 17 eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht und gemeldet haben.
Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine abweichende Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden. Erreicht eine angeschlossene Sammelstelle in einem Kalenderjahr die geforderte Abholmasse nicht, so kann sie von der Organisation für Herstellerverantwortung dennoch die einmalige Abholung der zurückgenommenen Altbatterie fordern.
(5) Die Organisationen für Herstellerverantwortung nach Absatz 1 Nummer 3 haben Altbatterien der jeweiligen Batteriekategorie nach Artikel 61 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder, sofern die zuständige Behörde eine Meldung nach § 22 Absatz 1 erhält, gemäß der Zuweisung der zuständigen Behörde nach § 32 Absatz 6 zurückzunehmen. Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der Sammelstelle nach Artikel 61 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 kann eine zu erreichende Abholmasse vereinbart werden. Erreicht eine Sammelstelle in einem Kalenderjahr die geforderte Abholmasse nicht, so kann sie von der Organisation für Herstellerverantwortung dennoch die einmalige Abholung der zurückgenommenen Altbatterien fordern.
(6) Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben die folgenden Informationen jährlich bis zum Ablauf des 31. Mai auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen:
1.
die Eigentums- und Mitgliederverhältnisse,
2.
die von den Mitgliedern geleisteten finanziellen Beiträge je in Verkehr gebrachte Batterie oder je in Verkehr gebrachte Masse an Batterien,
3.
das Verfahren für die Auswahl von Abfallbewirtschaftern sowie
4.
die erreichten Sammelquoten, Recyclingeffizienzen und Quoten für die stoffliche Verwertung.
Eine Information nach Satz 1 muss nicht veröffentlicht werden, wenn es sich um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) handelt.
(7) Die Organisationen für Herstellerverantwortung stellen den Händlern die zur Erfüllung der Pflicht aus Artikel 74 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(8) Die Organisationen für Herstellerverantwortung für Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien haben der zuständigen Behörde jeden Abfallbewirtschafter anzuzeigen, der im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählt wurde. Die Anzeige muss die Anschrift und die Kontaktinformationen des ausgewählten Abfallbewirtschafters enthalten. Ergeben sich nach der Anzeige Änderungen an der Auswahl eines Abfallbewirtschafters, sind diese der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(9) Die Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und für LV-Batterien erstatten dem Umweltbundesamt die im Rahmen der Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle gemäß Artikel 69 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 entstandenen Kosten. Sie tragen die Kosten entsprechend dem Marktanteil der in Verkehr gebrachten Masse an Batterien der jeweils bei ihnen selbst beteiligten Hersteller oder über einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beteiligten Hersteller.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12 Wegfall einer Organisation für Herstellerverantwortung

(1) Wird die Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung für eine bestimmte Kategorie von Batterien nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder § 33 Absatz 2 oder 3 widerrufen oder in sonstiger Weise unwirksam, so hat die Organisation für Herstellerverantwortung der zuständigen Behörde unverzüglich die in Artikel 75 Absatz 1 und Absatz 2 auch in Verbindung mit Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 und die in § 26 genannten Informationen für das vorangegangene und laufende Kalenderjahr zu melden.
(2) Im Fall des Widerrufs oder der sonstigen Unwirksamkeit der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung für Geräte- oder LV-Batterien besteht für die anderen weiterhin zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung für dieselbe Kategorie von Batterien die Auffangsammelpflicht. Nach der Auffangsammelpflicht müssen die weiterhin zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung im Verhältnis ihrer Pflichtenwahrnehmungsgrenze in der jeweiligen Kategorie zueinander noch nicht erfüllte Verpflichtungen der weggefallenen Organisation für Herstellerverantwortung entsprechend der Zuweisung der zuständigen Behörde nach § 31 Absatz 6 Satz 1 erfüllen.
(3) Im Umfang ihrer erfüllten Auffangsammelpflicht nach Absatz 2 steht den Organisationen für Herstellerverantwortung ein Ausgleichsanspruch gegen die Organisation für Herstellerverantwortung zu, deren Zulassung widerrufen worden oder in sonstiger Weise unwirksam geworden ist. Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs wird das zur Erfüllung der Auffangsammelpflicht nachgewiesene Gewicht an gesammelten Altbatterien mit den Ausgleichssätzen nach § 31 Absatz 7 multipliziert. Maßgeblich sind die Ausgleichssätze im Zeitpunkt des Widerrufs oder der sonstigen Unwirksamkeit der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung, aufgrund derer die Auffangsammelpflicht zugewiesen wurde.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
(1) Abweichend von Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1542 müssen die Organisationen für Herstellerverantwortung, die für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für Gerätebatterien zugelassen worden sind, jeweils im eigenen Rücknahme- und Sammelsystem nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 für Gerätealtbatterien eine Sammelquote von mindestens 50 Prozent erreichen und dauerhaft sicherstellen. Die Masse der zurückgenommenen Altbatterien, die in Erfüllung der Auffangsammelpflicht nach § 12 Absatz 2 gesammelt werden, bleiben bei der Sammelquote nach Satz 1 unberücksichtigt.
(2) Bei der Berechnung der Sammelquote nach Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/1542 darf die Masse der im Berichtsjahr zurückgenommenen Blei-Säure-Gerätealtbatterien nur insoweit herangezogen werden, als sie die Masse der von den jeweils im Berichtsjahr beteiligten Herstellern im Durchschnitt der vorausgegangenen drei Kalenderjahre erstmals auf den Markt bereitgestellten Blei-Säure-Gerätebatterien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine getrennte Erfassung zur Verfügung steht, nicht übersteigt.
(3) Für die Berechnung der Sammelquote nach den Absätzen 1 und 2 und Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 sowie Artikel 60 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/1542 bezogen auf das Berichtsjahr ist auf die Massen an Gerätebatterien oder LV-Batterien abzustellen, die insgesamt von den jeweils im Berichtsjahr an der Organisation für Herstellerverantwortung beteiligten Herstellern jeweils durchschnittlich in den dem Berichtsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahren erstmals auf dem Markt bereitgestellt wurden.
(4) Bei einem unterjährigen Wechsel eines Herstellers von einer Organisation für Herstellerverantwortung zu einer anderen Organisation für Herstellerverantwortung wird die erstmals auf dem Markt bereitgestellte Masse an Gerätebatterien oder Batterien für leichte Verkehrsmittel der dem Berichtsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre bei der Berechnung der Sammelquote nach den Absätzen 1 bis 3 und Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 im zeitlichen Verhältnis der jeweiligen Beteiligung im Berichtsjahr der jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung zugerechnet. Hersteller, die die Beauftragung einer Organisation für Herstellerverantwortung beenden, ohne daran anschließend eine andere Organisation für Herstellerverantwortung zu beauftragen, gelten für die Berechnung der Sammelquote bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Beendigung der Beauftragung als bei der bisherigen Organisation für Herstellerverantwortung beteiligt.
(5) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Organisation für Herstellerverantwortung, an der er beteiligt ist, die zur Erfüllung der Ermittlung der Sammelquote erforderlichen Daten auf Verlangen der Organisation für Herstellerverantwortung bereitzustellen. Absatz 1 gilt für Hersteller, die die erweiterte Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen, entsprechend.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14 Rücknahmepflichten der Händler

(1) Ergänzend zu der Rücknahmepflicht nach Artikel 62 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 ist jeder Händler verpflichtet, vom Endnutzer Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung, Marke, Herkunft, Baugröße und Beschaffenheit im Handelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Altbatterien der Batteriekategorien nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1542, die der Händler als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge an Altbatterien, derer sich private Endnutzer üblicherweise entledigen. Satz 1 erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt.
(2) Händler, die Gerätebatterien und LV-Batterien im Wege von Fernabsatzverträgen an Endnutzer abgeben, haben zur Erfüllung ihrer Pflicht aus Absatz 1 geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer einzurichten.
(3) Die Händler sind verpflichtet, zurückgenommene Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen. Die Bindung des Händlers an eine Organisation für Herstellerverantwortung erfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern die Zulassung der Organisation für Herstellerverantwortung für die betreffende Batteriekategorie während der Laufzeit widerrufen oder unwirksam wird.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15 Annahmepflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien aus privaten Haushaltungen unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung, Marke, Herkunft, Baugröße und Beschaffenheit unentgeltlich anzunehmen. Die angenommenen Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien sind einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen.
(2) Die Bindung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers an eine Organisation für Herstellerverantwortung erfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die Zulassung für die Organisation für Herstellerverantwortung für die betreffende Batteriekategorie während der Laufzeit widerrufen oder unwirksam wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16 Mitwirkung von freiwilligen Sammelstellen

(1) Freiwillige Sammelstellen haben die anfallenden und gesammelten Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen.
(2) Die Bindung der freiwilligen Sammelstelle an eine Organisation für Herstellerverantwortung erfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die Zulassung der Organisation für Herstellerverantwortung für die betreffende Batteriekategorie während der Laufzeit widerrufen oder unwirksam wird. In der Vereinbarung mit der jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung sind mindestens Regelungen zur Art und zum Ort der Überlassung an die Organisation für Herstellerverantwortung zu treffen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17 Überlassungspflichten Dritter

(1) Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für die die Richtlinie 2012/19/EU in der Fassung vom 13. März 2024 gilt, haben bei der Behandlung von Altgeräten anfallende Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen.
(2) Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für die die Richtlinie 2000/53/EG in der Fassung vom 16. Dezember 2022 gilt, haben bei der Behandlung von Altfahrzeugen anfallende Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen.
(3) Die Bindung eines Betreibers von Behandlungsanlagen an eine Organisation für Herstellerverantwortung erfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die Zulassung der Organisation für Herstellerverantwortung für die betreffende Batteriekategorie während der Laufzeit widerrufen oder unwirksam wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18 Rücknahmepflichten der Händler

(1) Ergänzend zu Artikel 62 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 ist jeder Händler verpflichtet, vom Endnutzer Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien nach Satz 2 unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung, Marke, Herkunft, Baugröße und Beschaffenheit im Handelsgeschäft oder in dessen Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Altbatterien der Batteriekategorie nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 12 bis 14 der Verordnung (EU) 2023/1542, die der Händler als Neubatterie in seinem Sortiment führt oder geführt hat. Satz 1 erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt.
(2) Händler, die Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugbatterien im Wege von Fernabsatzverträgen an Endnutzer abgeben, haben zur Erfüllung ihrer Pflicht aus Absatz 1 geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer einzurichten. Artikel 62 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 bleibt unberührt.
(3) Händler haben die zurückgenommenen Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien nach Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung oder einem im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. Übergibt der Händler die zurückgenommenen Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien einem ausgewählten Abfallbewirtschafter, so gelten die Anforderungen der Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 zugunsten des Händlers als erfüllt.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19 Pfandpflicht für Starterbatterien

(1) Händler, die Starterbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Starterbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Starterbatterie keine Starteraltbatterie zurückgibt. Der Händler, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe einer Starteraltbatterie zur Erstattung des Pfandes verpflichtet. Der Händler kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen.
(2) Wird die Starteraltbatterie nicht dem Pfand erhebenden Händler zurückgegeben, ist derjenige Erfassungsberechtigte nach § 6 Absatz 3, der die Starteraltbatterien zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, dass eine Rücknahme ohne Pfanderstattung erfolgt ist. Ein Händler, der Starterbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises nach Satz 1 verpflichtet. Der Rückgabenachweis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen sein.
(3) Werden in Fahrzeuge eingebaute Starterbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 20 Mitwirkung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern

(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können sich an der Rücknahme von Starter- und Industriealtbatterien beteiligen. Sofern eine Beteiligung erfolgt, sind sie verpflichtet, die angenommenen Altbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung oder einem im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Ein nach Landesrecht für die Verwertung und Beseitigung von Altbatterien zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann sämtliche Starter- oder Industriealtbatterien für jeweils mindestens zwei Jahre von der Überlassung nach Absatz 1 ausnehmen. Er hat die Starter- oder Industriealtbatterien gemäß den Artikeln 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 und § 23 dieses Gesetzes zu behandeln.
(3) Die Absicht, von der Möglichkeit nach Absatz 2 Gebrauch zu machen, hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger drei Monate vor Beginn der eigenverantwortlichen Entsorgung der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21 Überlassungspflichten Dritter

(1) Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für die die Richtlinie 2012/19/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012 gilt, haben bei der Behandlung von Altgeräten anfallende Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung nach § 8 Absatz 1 und 3 oder einem im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für die die Richtlinie 2000/53/EG in der Fassung vom 18. September 2020 gilt, haben bei der Behandlung von Altfahrzeugen anfallende Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung oder einem im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Wirtschaftsakteure nach Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 sind verpflichtet, die bei der Wiederaufarbeitung oder Umnutzung anfallenden Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung oder einem nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 22 Meldung zur Zuweisung an Organisationen für Herstellerverantwortung

(1) Händler nach § 18, mitwirkende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und überlassungspflichtige Dritte nach § 21 können der zuständigen Behörde angenommene Altbatterien unter Angabe einer Schätzmenge der abzuholenden Masse zur Zuweisung an eine für die jeweilige Batteriekategorie zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung melden, sobald
1.
für Industriealtbatterien
a)
Händler eine Abholmasse von 45 Kilogramm erreicht haben oder
b)
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und überlassungspflichtige Dritte eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht haben,
2.
für Starteraltbatterien
a)
Händler eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht haben oder
b)
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine Abholmasse von 180 Kilogramm erreicht haben, und
3.
für Elektrofahrzeugaltbatterien eine Abholmasse von 200 Kilogramm erreicht wurde.
Sofern bei der Abholung besondere Sicherheitsanforderungen zu berücksichtigen sind, ist dies bei der Meldung nach Satz 1 anzugeben.
(2) Die Händler nach § 18, mitwirkende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und überlassungspflichtige Dritte nach § 21 sind verpflichtet, zurückgenommene Industrie-, Starter- und Elektrofahrzeugaltbatterien entsprechend der Zuweisung einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 23 Behandlung und Beseitigung

(1) Ergänzend zu Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 sind auch Abfälle der Batterieerzeugung gemäß Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 zu behandeln.
(2) Ergänzend zu Artikel 70 der Verordnung (EU) 2023/1542 können Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und recycelten Altbatterien nach dem Stand der Technik gemeinwohlverträglich beseitigt werden.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 24 Informationspflichten der Händler

(1) Ergänzend zu Artikel 74 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 haben Händler, die zur Rücknahme von Altbatterien nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verpflichtet sind, ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln mindestens in deutscher Sprache darauf hinzuweisen, dass
1.
Altbatterien im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können und
2.
der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist.
(2) Händler, die zur Rücknahme von Altbatterien nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verpflichtet sind, haben ihre Kunden im Eingangsbereich der Verkaufsstelle durch gut sicht- und lesbare Bildtafeln mindestens im Format DIN A4 im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms mit der Kennzeichnung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 darauf hinzuweisen, dass Altbatterien in der jeweiligen Verkaufsstelle zurückgegeben werden können.
(3) Händler, die Batterien im Wege von Fernabsatzverträgen an Endnutzer abgeben, haben die Informationen nach Artikel 74 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und die Hinweise nach den Absätzen 1 und 2 gut sichtbar durch schriftliche und bildliche Hinweise in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien sowie leicht auffindbar auf der Internetseite zu geben oder der Warensendung schriftlich beizufügen.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 25 Informationspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung

(1) Ergänzend zu Artikel 74 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sind die Organisationen für Herstellerverantwortung ab dem Zeitpunkt der Zulassung verpflichtet, gemeinschaftlich die Endnutzer mindestens in deutscher Sprache zu informieren über
1.
die Verpflichtung der Endnutzer nach § 6 Absatz 1 zur Entsorgung von Altbatterien,
2.
Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Altbatterien,
3.
Abfallvermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung,
4.
die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altbatterien,
5.
die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien,
6.
die Rücknahme- und Sammelstellen für Altbatterien sowie
7.
die Bedeutung der Kennzeichnung für Rücknahme- und Sammelstellen nach Absatz 4.
(2) Die Information nach Absatz 1 hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen und soll sowohl lokale als auch überregionale Maßnahmen beinhalten. Zur Erfüllung ihrer Pflichten aus Satz 1 haben die Organisationen für Herstellerverantwortung gemeinschaftlich einen Dritten zu beauftragen.
(3) Der beauftragte Dritte nach Absatz 2 Satz 2 hat einen Beirat einzurichten, dem folgende Vertreter angehören:
1.
Vertreter der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
2.
Vertreter der Verbraucherschutzorganisationen,
3.
Vertreter der Hersteller- und Handelsverbände,
4.
Vertreter der Entsorgungswirtschaft sowie
5.
Vertreter der Länder und des Bundes.
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Organisationen für Herstellerverantwortung tragen die Kosten entsprechend dem Marktanteil der in Verkehr gebrachten Masse an Batterien der jeweils bei ihnen selbst beteiligten Hersteller oder über einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beteiligten Hersteller.
(4) Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben eine gemeinsame einheitliche Kennzeichnung für Rücknahme- und Sammelstellen zu entwerfen, diese den Rücknahme- und Sammelstellen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und bei den Rücknahme- und Sammelstellen dauerhaft für die Nutzung der Kennzeichnung zu werben. Die Organisationen für Herstellerverantwortung können auch gemeinschaftlich einen Dritten mit der Wahrnehmung der Pflicht aus Satz 1 beauftragen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 26 Mitteilungspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung

(1) Jede Organisation für Herstellerverantwortung hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30. Juni eine Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über
1.
die Masse an Batterien, die im vorangegangenen Kalenderjahr von den beteiligten Herstellern im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitgestellt wurde und im Geltungsbereich dieses Gesetzes verblieben ist,
2.
die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Altbatterien, getrennt ausgewiesen nach der Masse, die
a)
selbst zurückgenommen wurde,
b)
an andere Organisationen für Herstellerverantwortung verkauft oder von anderen Organisationen für Herstellerverantwortung abgekauft wurde,
c)
in Erfüllung der Auffangsammelpflicht nach § 12 Absatz 2 zurückgenommen wurde,
3.
die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführten Altbatterien,
4.
die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Umnutzung zugeführten Altbatterien,
5.
die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zum Recycling zugeführten Altbatterien sowie
6.
die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einem Recycling zugeführten Altbatterien.
Die Dokumentation nach Satz 1 ist zu untergliedern nach den Kategorien von Batterien sowie nach chemischen Systemen. Bei der Angabe zu Satz 1 Nummer 1 sind Allzweck-Gerätebatterien und bei den Angaben zu Satz 1 Nummer 3 bis 6 in Staaten außerhalb der Europäischen Union ausgeführte und behandelte Altbatterien jeweils gesondert auszuweisen. Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und für LV-Batterien haben in der Dokumentation auch die im eigenen System erreichte Sammelquote und deren Herleitung anzugeben.
(2) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Organisation für Herstellerverantwortung, an der er beteiligt ist, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erforderlichen Informationen auf Verlangen der Organisation für Herstellerverantwortung bereitzustellen.
(3) Die Dokumentation nach Absatz 1 ist durch die Organisation für Herstellerverantwortung in einer von einem unabhängigen Sachverständigen geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen. Satz 1 gilt für Organisationen für Herstellerverantwortung, die für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugbatterien zugelassen wurden, mit der Maßgabe, dass nur die Masse an Batterien nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüft und bestätigt werden muss. Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben sicherzustellen, dass spätestens nach fünf Jahren durchgängiger Prüfung durch denselben Sachverständigen ein anderer Sachverständiger die Prüfung und Bestätigung der Dokumentation durchführt.
(4) Jede Organisation für Herstellerverantwortung veröffentlicht die nach Absatz 1 vorzulegende Dokumentation innerhalb eines Monats nach Vorlage beim Umweltbundesamt auf ihrer Internetseite. Im Fall der Beleihung nach § 37 übermittelt das Umweltbundesamt der Beliehenen nach Erhalt die Dokumentationen der Organisationen für Herstellerverantwortung.
(5) Die Organisationen für Herstellerverantwortung für Industrie-, Starter- und Elektrofahrzeugbatterien können der zuständigen Behörde auch unterjährig die Masse der im laufenden Kalenderjahr selbst oder aufgrund der Zuweisung nach § 32 Absatz 6 zurückgenommenen Altbatterien der jeweiligen Batteriekategorie zur Berücksichtigung bei der Berechnung des Verpflichtungssaldos nach § 32 Absatz 3 mitteilen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 27 Mitteilungspflichten ausgewählter Abfallbewirtschafter

Jeder nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 ausgewählte Abfallbewirtschafter hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30. Juni eine Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über
1.
die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Altbatterien,
2.
die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführten Altbatterien,
3.
die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Umnutzung zugeführten Altbatterien,
4.
die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zum Recycling zugeführten Altbatterien sowie
5.
die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einem Recycling zugeführten Altbatterien.
Die Dokumentation nach Satz 1 ist zu untergliedern nach Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien sowie nach chemischen Systemen. Bei den Angaben zu Satz 1 Nummer 2 bis 5 sind in Staaten außerhalb der Europäischen Union ausgeführte und behandelte Altbatterien gesondert auszuweisen. Im Fall der Beleihung nach § 37 übermittelt das Umweltbundesamt der Beliehenen nach Erhalt die Dokumentationen der ausgewählten Abfallbewirtschafter.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 28 Mitteilungspflichten öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger

Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat dem Umweltbundesamt im Fall des § 20 Absatz 2 jährlich bis zum 30. Juni eine Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über
1.
die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Altbatterien,
2.
die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführten Altbatterien,
3.
die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Umnutzung zugeführten Altbatterien,
4.
die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zum Recycling zugeführten Altbatterien sowie
5.
die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einem Recycling zugeführten Altbatterien.
Die Dokumentation nach Satz 1 ist zu untergliedern nach Starter- und Industriebatterien sowie nach chemischen Systemen. Bei den Angaben zu Satz 1 Nummer 2 bis 5 sind in Staaten außerhalb der Europäischen Union ausgeführte und behandelte Altbatterien gesondert auszuweisen. Im Fall der Beleihung nach § 37 übermittelt das Umweltbundesamt der Beliehenen nach Erhalt die Dokumentationen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 29 Mitteilungspflichten von Abfallbewirtschaftern, die Altbatterien behandeln, und Recyclingbetreibern

(1) Jeder Abfallbewirtschafter, der Altbatterien behandelt, hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30. Juni eine Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über
1.
die Masse an Altbatterien, die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zwecks Behandlung angenommen wurde,
2.
die Masse an Altbatterien, die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereitet wurde,
3.
die Masse an Altbatterien, die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zur Umnutzung vorbereitet wurde, sowie
4.
die Masse an Altbatterien, die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einem Recyclingverfahren zugeführt wurde.
(2) Jeder Recyclingbetreiber hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30. Juni eine Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über
1.
die Masse an Altbatterien, die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zum Recycling angenommen wurde,
2.
die erreichten Recyclingeffizienzen nach Artikel 71 in Verbindung mit Anhang XII Teil B der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und
3.
die erreichten Quoten für die stoffliche Verwertung nach Artikel 71 in Verbindung mit Anhang XII Teil C der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024.
Werden Recyclingverfahren in mehreren Anlagen durchgeführt, so ist der erste Recyclingbetreiber zur Dokumentation nach Satz 1 verpflichtet. Die Betreiber der weiteren Recyclinganlagen stellen zu diesem Zweck dem ersten Recyclingbetreiber die entsprechenden Daten zur Verfügung.
(3) Im Fall der Beleihung nach § 37 übermittelt das Umweltbundesamt der Beliehenen nach Erhalt die Dokumentationen der Abfallbewirtschafter, die Altbatterien behandeln, und der Recyclingbetreiber.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 30 Zuständige Behörde nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542

Zuständige Behörde gemäß Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 und gemäß Teil 2 dieses Gesetzes ist das Umweltbundesamt.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 31 Aufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Registrierung und Zulassung

(1) Die zuständige Behörde registriert den Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort der Niederlassung oder dem Sitz, der Anschrift sowie der Batteriekategorie nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 sowie 11 bis 14 der Verordnung (EU) 2023/1542 und erteilt dem Hersteller eine Registrierungsnummer. Im Fall des § 40 Absatz 2 registriert die zuständige Behörde den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung mit den in Satz 1 genannten Angaben sowie mit den Kontaktdaten des vertretenen Herstellers und erteilt je vertretenem Hersteller eine Registrierungsnummer. Einem Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem für die erweiterte Herstellerverantwortung darf die Registrierung nur erteilt werden, wenn er oder sein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung eine für die jeweilige Batteriekategorie zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung mit der Wahrnehmung der Aufgaben der erweiterten Herstellerverantwortung nach Artikel 56 der Verordnung (EU) 2023/1542 beauftragt hat oder selbst für die individuelle Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung zugelassen wurde.
(2) Die zuständige Behörde lässt die Organisationen für Herstellerverantwortung auf deren Antrag nach Maßgabe des § 8 zu. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig, spätestens alle drei Jahre, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt werden. Dabei berücksichtigt sie die Eigenkontrollberichte und erforderlichenfalls die Korrekturmaßnahmenpläne der Organisationen für Herstellerverantwortung und deren Umsetzungsstand nach Artikel 58 Absatz 5 Satz 2 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542.
(3) Die zuständige Behörde veröffentlicht die folgenden Angaben zu den registrierten Herstellern und den registrierten Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung auf ihrer Internetseite:
1.
Name, Anschrift und Internetadresse des Herstellers oder von dessen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung,
2.
im Fall der Bevollmächtigung: Name und Anschrift des vertretenen Herstellers,
3.
die Batteriekategorie nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 sowie 11 bis 14 der Verordnung (EU) 2023/1542, die der Hersteller in Verkehr bringt,
4.
die Marke, unter der der Hersteller die Batterien in Verkehr bringt, und
5.
Name und Rechtsform der Organisation für Herstellerverantwortung, die der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter beauftragt hat.
Die Veröffentlichung ist zu untergliedern nach Herstellern von Gerätebatterien, LV-Batterien sowie Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien und muss für jeden Hersteller die Angaben nach Satz 1 sowie das Datum der Registrierung enthalten. Für Hersteller, die aus dem Markt ausgetreten sind, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. Die Angaben nach Satz 1 sind mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Datum des angezeigten Marktaustritts des Herstellers im Internet zu löschen. Die Sätze 2 bis 4 gelten im Fall der Bevollmächtigung mit der Maßgabe, dass die Daten zum Bevollmächtigten je vertretenem Hersteller zu veröffentlichen sind.
(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite den Namen und die Anschrift der zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung.
(5) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage der gemäß § 12 Absatz 1 gemeldeten Informationen und der gemäß Artikel 75 Absatz 1 und Absatz 2 auch in Verbindung mit Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 und § 26 übermittelten Dokumentationen fest, in welchem Umfang Verpflichtungen einer Organisation für Herstellerverantwortung, deren Zulassung nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder § 33 Absatz 2 oder 3 widerrufen worden oder in sonstiger Weise unwirksam geworden ist, noch nicht erfüllt sind. Die Feststellung kann öffentlich bekannt gegeben werden. Informationen, die nicht innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des Widerrufs oder der sonstigen Unwirksamkeit von der betroffenen Organisation für Herstellerverantwortung der zuständigen Behörde gemeldet werden, bleiben für die Feststellung nach Satz 1 außer Betracht.
(6) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Verpflichtungen einer Organisation für Herstellerverantwortung, deren Zulassung nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder § 33 Absatz 2 oder 3 widerrufen worden oder in sonstiger Weise unwirksam geworden ist, noch nicht erfüllt sind, trifft sie gegenüber den zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung für die jeweilige Kategorie die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Sicherstellung der Auffangsammelpflicht nach § 12 Absatz 2. Die Zulassung nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 und § 8 Absatz 2 und 3 kann auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Auffangsammelpflicht sicherzustellen.
(7) Die zuständige Behörde legt je Kategorie von Batterien Ausgleichssätze für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 12 Absatz 3 durch Allgemeinverfügung fest. Die Festlegung ist öffentlich bekannt zu geben. Die Ausgleichssätze sollen die Kosten decken, die der Organisation für Herstellerverantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen in Wahrnehmung der Herstellerverantwortung je Gewichtseinheit in Verbindung mit Abfallbewirtschaftungstätigkeiten entstehen, und einen angemessenen Risikoaufschlag enthalten. Die Ausgleichssätze sind regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, zu aktualisieren; dabei sind die Organisationen für Herstellerverantwortung anzuhören. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Festlegung der durchschnittlichen Kosten für die Abholung und Behandlung von Altbatterien nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 entsprechend.
(8) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag der Organisationen für Herstellerverantwortung, denen eine Auffangsammelpflicht zugewiesen wurde, den jeweiligen Anteil ihrer erfüllten Auffangsammelpflicht an der gesamten Auffangsammelpflicht und die Höhe ihres jeweiligen Ausgleichsanspruchs nach § 12 Absatz 3 gegen die Organisation für Herstellerverantwortung fest, deren Zulassung nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder § 33 Absatz 2 oder 3 widerrufen worden oder in sonstiger Weise unwirksam geworden ist.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 32 Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde

(1) Die zuständige Behörde nimmt folgende Anzeigen, Meldungen und Mitteilungen entgegen:
1.
die Anzeigen nach § 7 Absatz 2 Satz 3, § 11 Absatz 8 und § 20 Absatz 3,
2.
die Meldungen nach § 12 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 und
3.
die Mitteilungen nach § 8 Absatz 8 und § 26 Absatz 5.
Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der Anzeigen nach § 7 Absatz 2 Satz 3, der Meldungen nach § 12 Absatz 1 und der Mitteilungen nach § 26 Absatz 5 die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen anfordern. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Angaben ist die zuständige Behörde befugt, die Mengenangaben auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen zu schätzen. Sie kann verlangen, dass die Anzeigen nach § 7 Absatz 2 Satz 3 und die Mitteilungen nach § 26 Absatz 5 durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb angemessener Frist bestätigt werden. Sie ist berechtigt, für die Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen.
(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite die nach § 11 Absatz 8 von den Organisationen für Herstellerverantwortung angezeigten ausgewählten Abfallbewirtschafter sowie das Bundesland und die Postleitzahl des Sitzes des Abfallbewirtschafters. Wird die Auswahl eines Abfallbewirtschafters aufgehoben, löscht die zuständige Behörde auf ihrer Internetseite den Eintrag des betreffenden Abfallbewirtschafters.
(3) Nach einer Meldung nach § 22 Absatz 1 berechnet die zuständige Behörde den Verpflichtungssaldo der für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung. Der Verpflichtungssaldo ergibt sich aus der Differenz zwischen der Gesamtbeteiligungsmenge der jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung für das laufende Kalenderjahr und der von der jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung nach § 26 Absatz 5 mitgeteilten Masse für das laufende Kalenderjahr. Bei der Berechnung des Verpflichtungssaldos soll die zuständige Behörde die Masse der infolge vorgehender Zuweisungen voraussichtlich abgeholten oder abzuholenden Altbatterien der jeweiligen Batteriekategorie und das Ergebnis ihrer Prüfung nach Absatz 1 Satz 2, die Schätzungen nach Absatz 1 Satz 3 sowie die Bestätigungen nach Absatz 1 Satz 4 berücksichtigen.
(4) Die Ermittlung der Gesamtbeteiligungsmenge der Organisation für Herstellerverantwortung für das laufende Kalenderjahr erfolgt entsprechend § 13 Absatz 3 und 4 auf der Grundlage der von der jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung nach § 7 Absatz 2 Satz 3 angezeigten oder der nach Absatz 1 Satz 3 geschätzten Beteiligungsmengen je Batteriekategorie.
(5) Die zuständige Behörde veröffentlicht die aktuellen Verpflichtungssalden der Organisationen für Herstellerverantwortung nach Absatz 3 je Batteriekategorie auf ihrer Internetseite.
(6) Erhält die zuständige Behörde eine Meldung gemäß § 22 Absatz 1, weist sie die Abholung der Organisation für Herstellerverantwortung mit dem höchsten Verpflichtungssaldo der betroffenen Batteriekategorie nach Absatz 3 zu, teilt dem Meldenden die zugewiesene Organisation für Herstellerverantwortung mit und trifft die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten nach § 11 Absatz 1 Nummer 3. Erfolgt die Abholung nicht bis zur von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist, gilt eine Nachfrist bis zum Ablauf des folgenden Werktages. Bei der Zuweisung informiert die zuständige Behörde die Organisation für Herstellerverantwortung über Meldungen nach § 22 Absatz 1 Satz 2.
(7) Anzeigen, Meldungen und Mitteilungen nach Absatz 1 erfolgen über das auf der Internetseite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Datenverarbeitungssystem. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Sie kann für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern oder mit deren Bevollmächtigten die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente verlangen. Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 und die Anforderungen nach Satz 3 sind auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 33 Befugnisse der zuständigen Behörde

(1) Ergänzend zu Artikel 55 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2023/1542 kann die zuständige Behörde unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Registrierung einschließlich der Registrierungsnummer eines Herstellers oder dessen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung widerrufen, wenn
1.
der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht mehr an einer Organisation für Herstellerverantwortung beteiligt oder die Zulassung für die individuelle Wahrnehmung der Herstellerverantwortung widerrufen wurde oder unwirksam geworden ist,
2.
über das Vermögen des Herstellers oder von dessen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herstellers die Registrierung einschließlich der Registrierungsnummer zu widerrufen, sofern der Insolvenzverwalter oder bei Anordnung der Eigenverwaltung der Hersteller nicht unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt, den Herstellerpflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. Satz 2 gilt entsprechend, sofern im Fall der Bevollmächtigung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung eröffnet wird.
(2) Ergänzend zu Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 kann die zuständige Behörde unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung widerrufen, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung nicht nur unwesentlich gegen eine Auflage nach § 8 Absatz 7 oder § 31 Absatz 6 Satz 2 oder eine Anordnung nach § 31 Absatz 6 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 verstößt oder das in § 13 und Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 bestimmte Sammelziel verfehlt.
(3) Die zuständige Behörde soll die Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung widerrufen, wenn über das Vermögen der Organisation für Herstellerverantwortung das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wird. Die Zulassung der Organisation für Herstellerverantwortung ist zu widerrufen, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass der Betrieb der Organisation für Herstellerverantwortung eingestellt wurde.
(4) Die zuständige Behörde ist im Fall der Hinterlegung von Geld als Sicherheitsleistung nach § 9 befugt, die Hinterlegungsstelle um Herausgabe des hinterlegten Geldes in Höhe nicht erfüllter Kostenerstattungsansprüche aus behördlichen Ersatzvornahmen an sich selbst und im Übrigen in Höhe des festgestellten Ausgleichsanspruchs nach § 31 Absatz 8 an die ausgleichsberechtigten Organisationen für Herstellerverantwortung zu ersuchen.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 34 Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten

Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach den §§ 31 bis 33 und 41 Absatz 1 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 35 Einrichtung, Aufgaben und Verfahren

(1) Es wird eine Altbatteriekommission eingerichtet. Sie berät die zuständige Behörde bei
1.
Fragen zu technischen Standards der Verwiegung von Batterien, die in anderen Produkte eingebaut sind, zur Ermittlung der Beteiligungsmenge nach § 7 Absatz 2,
2.
Maßnahmen zur Verbesserung der flächendeckenden Sammlung von Altbatterien nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1,
3.
Fragen der technischen Einordnung von Batterien in die jeweilige Batteriekategorie nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 und 11 bis 14 der Verordnung (EU) 2023/1542,
4.
der Ermittlung der Ausgleichssätze nach § 31 Absatz 7 Satz 1 und
5.
der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten nach § 31 Absatz 7 Satz 5.
Die zuständige Behörde unterstützt die Altbatteriekommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle ist für die Einberufung und Organisation der Sitzungen verantwortlich.
(2) Die Beratung durch die Altbatteriekommission erfolgt in Form von Empfehlungen. Die Empfehlungen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Einzelheiten hierzu werden in der Geschäftsordnung nach Absatz 4 geregelt. Entscheidungen in den Verfahren nach Absatz 1 Satz 2, die von Empfehlungen der Altbatteriekommission abweichen, sind zu begründen.
(3) Die zuständige Behörde kann die Altbatteriekommission auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine Empfehlung abzugeben. Wird innerhalb dieser Frist keine Empfehlung abgegeben, werden die Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 ohne Mitwirkung der Altbatteriekommission fortgesetzt.
(4) Die Altbatteriekommission gibt sich eine Geschäftsordnung und nimmt diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen an. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. Mit der Zustimmung der zuständigen Behörde ist die Altbatteriekommission eingerichtet. Die zuständige Behörde kann die Altbatteriekommission auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine Geschäftsordnung zur Zustimmung vorzulegen. Wird innerhalb dieser Frist keine Geschäftsordnung vorgelegt, werden die Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 ohne Mitwirkung der Altbatteriekommission fortgesetzt.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 36 Besetzung und Benennung

(1) Die Altbatteriekommission besteht aus zwölf Mitgliedern. Die Mitglieder verteilen sich wie folgt:
1.
drei Vertreter der Hersteller und Händler,
2.
drei Vertreter der Organisationen für Herstellerverantwortung,
3.
ein Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,
4.
ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
5.
ein Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft,
6.
zwei Vertreter der überlassungspflichtigen Dritten und
7.
ein Vertreter der Umwelt- oder Verbraucherschutzverbände.
Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Eine Vergütung oder Erstattung von Auslagen wird nicht gewährt.
(2) Die jeweiligen Verbände und sonstigen Interessenvertreter benennen der zuständigen Behörde die Mitglieder und Stellvertretungen. Dazu fordert die zuständige Behörde die Verbände und sonstigen Interessenvertreter auf, innerhalb einer Frist eine einvernehmliche Benennung der Mitglieder und Stellvertretungen vorzunehmen. Wird innerhalb dieser Frist keine einvernehmliche Benennung vorgenommen, werden die jeweiligen Mitglieder und Stellvertretungen durch die zuständige Behörde benannt. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung nach § 35 Absatz 4 Satz 1 geregelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 37 Ermächtigung zur Beleihung

(1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, die Gemeinsame Stelle nach § 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit den Aufgaben und Befugnissen nach § 5 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 bis 4, § 8 Absatz 1 Satz 3 und 6, Absatz 4 Satz 4 und 6 und Absatz 7 und 9, § 9 Absatz 4, den §§ 31 bis 35 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4, § 36 Absatz 2 und § 41 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 und dem Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 zu beleihen. Die Aufgaben schließen die Vollstreckung, die Rücknahme und den Widerruf der hierzu ergehenden Verwaltungsakte ein. Die zu beleihende Gemeinsame Stelle hat die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu bieten. Sie bietet die notwendige Gewähr, wenn
1.
die Personen, die nach Gesetz, nach dem Gesellschaftsvertrag oder nach der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,
2.
die zu beleihende Gemeinsame Stelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation hat und
3.
sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.
(2) Die zuständige Behörde kann der beliehenen Gemeinsamen Stelle die Befugnis übertragen, für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist, zu erheben und festzulegen, wie die Gebühren und Auslagen vom Gebührenschuldner zu zahlen sind. Soweit bei der Beliehenen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Aufwand für nicht individuelle zurechenbare öffentliche Leistungen oder sonstiger Aufwand entsteht, der nicht durch die Gebühren- und Auslagenerhebung der Beliehenen gedeckt ist, oder soweit die Befugnis nach Satz 1 nicht übertragen wird, ersetzt die zuständige Behörde der Beliehenen die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 entstehenden Kosten und Auslagen.
(3) Die Beleihung ist durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 38 Aufsicht über die Beliehene

(1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Behörde.
(2) Erfüllt die Beliehene die ihr übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist die zuständige Behörde befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder im Einzelfall durch einen Beauftragten durchführen zu lassen.
(3) Die zuständige Behörde kann von der Beliehenen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für die Rechts- und Fachaufsicht nach Absatz 1 entstehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im Haushaltsplan des Bundes für die Durchführung der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 39 Beendigung der Beleihung

(1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist.
(2) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung widerrufen, wenn die Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt.
(3) Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich von der zuständigen Behörde verlangen. Dem Begehren der Beliehenen ist innerhalb einer Frist, die zur Übernahme und Fortführung der Aufgabenerfüllung nach § 5 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 bis 4, § 8 Absatz 1 Satz 3 und 6, Absatz 4 Satz 4 und 6 und Absatz 7 und 9, § 9 Absatz 4, den §§ 31 bis 35 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4, § 36 Absatz 2 und § 41 Absatz 1 durch die zuständige Behörde erforderlich ist, zu entsprechen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 40 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung

(1) Die nach der Verordnung (EU) 2023/1542 und nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
(2) Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, haben einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 und Teil 2 dieses Gesetzes zu beauftragen. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen. Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
(1) Die zuständige Behörde soll gegenüber den Organisationen für Herstellerverantwortung die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 bis 3 und § 13 sowie die Einhaltung der Verwertungsanforderungen nach Artikel 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2023/1542 und § 23 dauerhaft sicherzustellen.
(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die § 47 Absatz 1 bis 6 und § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 42 Beteiligung der Bundesbehörden an Beschränkungsverfahren für Stoffe

(1) Bei der Durchführung von Beschränkungsverfahren für Stoffe nach Artikel 86 der Verordnung (EU) 2023/1542 wirken mit:
1.
die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit unterliegt, als Bundesstelle für Chemikalien,
2.
das Umweltbundesamt als Bewertungsstelle Umwelt,
3.
das Bundesinstitut für Risikobewertung, das insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit unterliegt, als Bewertungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz,
4.
die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unterliegt, als Bewertungsstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten und
5.
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unterliegt, als Bewertungsstelle für Materialsicherheit.
(2) Die Bundesstelle für Chemikalien ist für die Vorbereitung von Dossiers zur Einleitung von Beschränkungsverfahren nach Artikel 86 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 zuständig. Die Bundesstelle für Chemikalien übermittelt das Beschränkungsdossier dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit informiert die betroffenen Bundesministerien und gibt ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen. Anschließend informiert das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit die betroffenen Bundesministerien über etwaige Rückmeldungen der betroffenen Bundesministerien und das vorgesehene weitere Vorgehen.
(3) Die Bewertungsstellen unterstützen die Bundesstelle für Chemikalien bei deren Aufgabe nach Absatz 2 durch die eigenverantwortliche und abschließende Durchführung der ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich betreffenden Bewertungsaufgaben. Die Bewertungsstellen unterstützen sich gegenseitig durch fachliche Stellungnahmen, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlich ist.
(4) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle Umwelt ist die umweltbezogene Risikobewertung einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen.
(5) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz ist die gesundheitsbezogene Risikobewertung einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen.
(6) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten ist die arbeitsschutzbezogene Risikobewertung einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen.
(7) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle für Materialsicherheit ist die materialtechnische Risikobewertung einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen.
(8) Die Bundesstelle für Chemikalien koordiniert das Zusammenwirken der unter Absatz 1 genannten Bewertungsstellen und wirkt auf die Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit der Gesamtposition hin. Sie entscheidet über die Gesamtposition, sofern im Einzelfall deren Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit anders nicht erreicht werden kann und die Abgabe einer Stellungnahme keinen Aufschub duldet. Entscheidungen nach Satz 2, in denen die Bundesstelle für Chemikalien von der Bewertung einer Bewertungsstelle abweicht, bedürfen einer eingehenden Begründung, die aktenkundig zu machen und den Bewertungsstellen zuzuleiten ist. Die Bundesstelle für Chemikalien vertritt die Gesamtposition nach außen. Sie zieht dabei Vertreter der anderen beteiligten Bundesoberbehörden zur Unterstützung hinzu, sofern sie es für erforderlich hält oder diese es verlangen.
(9) Die Bundesstelle für Chemikalien beteiligt im Einzelfall weitere Bundesoberbehörden, sofern bei diesen besondere Fachkenntnisse zu Einzelaspekten der Bewertung von Stoffen zu Zwecken der Verordnung (EU) 2023/1542 vorhanden sind und die betreffende Fragestellung von den in Absatz 1 genannten Behörden nicht abschließend beurteilt werden kann.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 43 Notifizierende Behörde

Die Länder haben in ihrer Zuständigkeit eine Behörde einzurichten, die die Aufgaben der notifizierenden Behörde nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 wahrnimmt und den Anforderungen des Artikels 23 der Verordnung (EU) 2023/1542 entspricht.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 44 Aufgaben der notifizierenden Behörde

(1) Die notifizierende Behörde führt die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen durch. Sie hat hierfür die erforderlichen Verfahren einzurichten und durchzuführen.
(2) Die notifizierende Behörde übermittelt der Akkreditierungsstelle nach § 45 Absatz 1 Satz 1 und den zuständigen Marktüberwachungsbehörden auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Notifizierungsbescheide und sonstige Informationen, die Einfluss auf die Durchführung der Tätigkeiten als notifizierte Stelle haben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 45 Aufgaben und Befugnisse der Akkreditierungsstelle

(1) Bewertung von Konformitätsbewertungsstellen und Überwachung von notifizierten Stellen erfolgen durch die Stelle, die auch für die Akkreditierung nach dem Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, zuständig ist (Akkreditierungsstelle). Bewertung und Überwachung erfolgen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und dem Akkreditierungsstellengesetz.
(2) Der Geltungsbereich der Akkreditierung und deren technischer Umfang für notifizierte Stellen umfasst, dass
1.
Konformitätsbewertungsstellen für die Bewertung der Konformität nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 von Batterien, die serienmäßig hergestellt werden, für Modul D1 die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 170652 erfüllen und die Evaluierungskompetenzen gemäß DIN EN ISO/IEC 170203 , EN ISO/IEC 170294 und DIN EN ISO/IEC 17021-15 einschließen und bei nicht serienmäßig hergestellten Batterien für Modul G die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17065 erfüllen und die Evaluierungskompetenzen gemäß DIN EN ISO/IEC 17020, DIN EN ISO/IEC 17029 und DIN EN ISO/IEC 170256 einschließen müssen;
2.
Konformitätsbewertungsstellen für die Bewertung der Konformität nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 von Batterien für Modul D1 die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17065 erfüllen und die Evaluierungskompetenzen gemäß DIN EN ISO/IEC 17020, DIN EN ISO/IEC 17029 und DIN EN ISO/IEC 17021-1 einschließen und für Modul G die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17065 erfüllen und die Evaluierungskompetenzen gemäß DIN EN ISO/IEC 17020, DIN EN ISO/IEC 17029 und DIN EN ISO/IEC 17025 einschließen müssen;
3.
Konformitätsbewertungsstellen, die eine unabhängige Überprüfung der Sorgfaltspflichten nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1542 durchführen, die Anforderungen der EN ISO/IEC 17065 erfüllen und die Evaluierungskompetenzen gemäß EN ISO/IEC 17020, EN ISO/IEC 17029 und EN ISO/IEC 17021-1 einschließen müssen.
(3) Die Akkreditierung im Rahmen der Bewertung nach Absatz 1 kann unter Auflagen oder mit Widerrufsvorbehalt erteilt werden und ist auf fünf Jahre zu befristen.
(4) Die Akkreditierungsstelle trifft die Anordnungen, die zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhinderung künftiger Verstöße notwendig sind.
2
Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren, Ausgabe Januar 2013, zu beziehen über DIN Media GmbH, Berlin.
3
Konformitätsbewertung – Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen, Ausgabe Juli 2012, zu beziehen über DIN Media GmbH, Berlin.
4
Konformitätsbewertung – Allgemeine Grundsätze und Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen, Ausgabe Februar 2020, zu beziehen über DIN Media GmbH, Berlin.
5
Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren – Teil 1: Anforderungen, Ausgabe November 2015, zu beziehen über DIN Media GmbH, Berlin.
6
Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien, Ausgabe März 2018, zu beziehen über DIN Media GmbH, Berlin.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 46 Anträge auf Notifizierung, Erteilung der Befugnis

(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der notifizierenden Behörde die Befugnis beantragen, als notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen. Dem Antrag sind die Unterlagen nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 beizufügen. Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 gilt mit der Maßgabe, dass zwingend eine Akkreditierungsurkunde vorzulegen ist.
(2) Die notifizierende Behörde erteilt die Befugnis, als notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen, wenn die Konformitätsbewertungsstelle für die jeweiligen Tätigkeiten nach § 45 Absatz 2 akkreditiert ist. Anschließend notifiziert die notifizierende Behörde die Konformitätsbewertungsstelle mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet wird.
(3) Die Befugnis nach Absatz 2 ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass weder die Europäische Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung Einwände erheben. Die Befugnis kann unter weiteren Bedingungen und unter Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden.
(4) Stellen, die der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund von Artikel 29 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 mitgeteilt worden sind, stehen in dem mitgeteilten Umfang einer notifizierten Stelle gleich.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 47 Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen

Die notifizierten Stellen haben sicherzustellen, dass Wirtschaftsakteuren ein transparentes und zugängliches Einspruchsverfahren nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2023/1542 gegen ihre Entscheidungen zur Verfügung steht. Die Funktionsweise des Einspruchsverfahrens wird durch die Akkreditierungsstelle überwacht. Die notifizierten Stellen informieren die notifizierende Behörde und die Akkreditierungsstelle über das vorgesehene Verfahren bei der Antragsstellung auf Notifizierung sowie auf Nachfrage über jeden Einspruch und die Entscheidung hierüber.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 48 Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen

(1) Folgende Unterlagen sind durch die Wirtschaftsakteure in deutscher Sprache abzufassen:
1.
die Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie
2.
die Kontaktangaben nach Artikel 38 Absatz 7 sowie nach Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542, sofern diese nicht in lateinischer Schrift abgefasst sind.
(2) Eine unterzeichnete Version der EU-Konformitätserklärung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 muss nach Wahl des Herstellers entweder in deutscher oder englischer Sprache vorgehalten werden. Sie ist auf Verlangen der zuständigen Behörde in die deutsche Sprache zu übersetzen.
(3) Die Händler müssen nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1542 überprüfen, ob die Anleitung und die Informationen, die der Batterie beigefügt sind, in deutscher Sprache abgefasst sind.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 49 Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Batterie

Die Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Batterie nach Artikel 79 Absatz 2 und 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 50 Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Batterie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

(1) Erhält die Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 79 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 Informationen darüber, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 79 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 getroffen worden ist, und hält die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen. Sie hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich zu unterrichten über
1.
die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie getroffen hat, sowie
2.
alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität der Batterie.
(2) Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, hat sie die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber innerhalb der in Artikel 79 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1542 genannten Frist von drei Monaten zu unterrichten und ihre Einwände anzugeben.
(3) Hält die Europäische Kommission die Einwände der Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 für nicht gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 51 Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Batterie

Die Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Batterie nach Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorzunehmen.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 52 Zuständige Behörde für die Durchführung von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542

(1) Zuständige Behörde zur Durchführung von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542 ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(2) Für die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 53 Aufgaben der zuständigen Behörde und Eingriffsbefugnisse

(1) Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle obliegt die Durchführung von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542 und der auf Grundlage von Artikel 48 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 erlassenen delegierten Rechtsakte sowie die Durchführung von Teil 5 dieses Gesetzes und der aufgrund von § 59 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle trifft die geeigneten und erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zur
1.
Feststellung von Verstößen gegen die in Absatz 1 genannten Rechtsakte,
2.
Beseitigung festgestellter Verstöße und
3.
Verhinderung zukünftiger Verstöße.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann insbesondere
1.
den Wirtschaftsakteuren, den Inhabern der Unternehmen der Wirtschaftsakteure und ihrer Vertretung und bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen den nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen aufgeben, die zur Kontrolle notwendigen Unterlagen, die zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten im Sinne der Artikel 48 bis 50 sowie des Artikels 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 geeignet sind, vorzulegen,
2.
Personen laden und von ihnen nach Maßgabe des § 56 Auskünfte verlangen,
3.
die Offenlegung oder Veröffentlichung von Informationen entsprechend Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 anordnen,
4.
dem betroffenen Wirtschaftsakteur konkrete Handlungen und Maßnahmen zur Erfüllung seiner Pflichten aufgeben,
5.
dem betroffenen Wirtschaftsakteur aufgeben, innerhalb eines von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bestimmten Zeitraums ab Bekanntgabe der Anordnung einer Maßnahme einen Plan, einschließlich eines Zeitplans zur Umsetzung der Maßnahme, vorzulegen,
6.
die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob der betroffene Wirtschaftsakteur eine ihm aufgegebene Maßnahme angemessen und innerhalb des ihm vorgegebenen Zeitraums umgesetzt hat,
7.
dem betroffenen Wirtschaftsakteur nach Feststellung eines Verstoßes und Anordnung einer Maßnahme zusätzlich aufgeben,
a)
auf seine Kosten innerhalb eines bestimmten Zeitraums erneut eine Prüfung durch eine notifizierte Stelle nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 vornehmen zu lassen, bei der insbesondere die Umsetzung der Maßnahme zu berücksichtigen ist, und
b)
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Prüfbericht der notifizierten Stelle zur erneuten Kontrolle zukommen zu lassen,
8.
bei Fortbestehen eines Verstoßes und wenn es keine wirksame Möglichkeit zur Abstellung des Verstoßes gibt, die Menge der vom Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitgestellten Batterien beschränken oder die Bereitstellung ganz untersagen oder
9.
bei einem schweren Verstoß die Rücknahme oder den Rückruf der vom Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitgestellten Batterien anordnen.
(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Zollbehörden um Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die die Zollbehörden bei der Überlassung von Batterien zum zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben, ersuchen und diese Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Teil 5 dieses Gesetzes erforderlich ist.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 54 Tätigwerden der zuständigen Behörde

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen tätig, um
1.
die Einhaltung der Pflichten nach Artikel 48 bis 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 zu kontrollieren und
2.
Verstöße gegen Pflichten nach Nummer 1 festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat einmal jährlich über die Umsetzung der Vorgaben aus Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542 im jeweils vorausgegangenen Kalenderjahr zu berichten. Der Bericht soll auf festgestellte Verstöße und angeordnete Abhilfemaßnahmen hinweisen und diese erläutern, ohne die von den konkret genannten Abhilfemaßnahmen betroffenen Wirtschaftsakteure zu benennen. Der Bericht nach Satz 1 ist erstmals in dem Jahr vorzulegen, das auf das in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 genannte Datum folgt, und auf der Webseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu veröffentlichen.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 55 Datenübermittlung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

(1) Die Zollbehörden übermitteln dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf deren Ersuchen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Teil 5 dieses Gesetzes erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die sie bei der Überlassung von Batterien zum zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben. Das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht einer Weitergabe der Daten nicht entgegen.
(2) Für den Datenaustausch und die Datenerfassung, die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 notwendig sind, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle elektronische Systeme einsetzen.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 56 Auskunftspflichten

(1) Wirtschaftsakteure und nach § 53 Absatz 3 Nummer 2 geladene Personen sind verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen herauszugeben, die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Durchführung der ihr durch Teil 5 dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben benötigt.
(2) Die zu erteilenden Auskünfte und herauszugebenden Unterlagen nach Absatz 1 umfassen insbesondere
1.
die Angaben und Nachweise zur Feststellung, ob ein Wirtschaftsakteur in den Anwendungsbereich von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542 fällt,
2.
die Angaben über die Erstellung einer Unternehmensstrategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, die den Anforderungen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2023/1542 entspricht,
3.
die Namen der Personen, die nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1542 benannt wurden, um die internen Prozesse zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zu überwachen,
4.
die Art und Weise der Risikoermittlung,
5.
vorhandene Beschwerdemechanismen und Frühwarnsysteme zur Risikoerkennung,
6.
die konkrete Risikobewertung einschließlich der Grundlagen dieser Risikobewertung,
7.
die Strategien nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 zur Verhinderung, Minimierung und Beseitigung negativer Auswirkungen aus ermittelten Risiken,
8.
die Systeme zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette,
9.
die Art und Weise, in der die Prüfungen der Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch eine notifizierte Stelle nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1542 durchgeführt werden sowie deren Inhalt und Ergebnis,
10.
die Erfüllung der von Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 vorgegebenen Informations- und Offenlegungspflichten und
11.
den Plan zur Umsetzung einer eigenen oder angeordneten Abhilfemaßnahme sowie Informationen zu dessen Umsetzung und den daraus resultierenden Ergebnissen.
(3) Wer zur Auskunft nach Absatz 1 verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Sonstige gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 57 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten

(1) Zur Erfüllung der ihr nach § 53 übertragenen Aufgaben dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie Personen und Einrichtungen, derer sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Durchführung ihrer Aufgaben bedient, während der Geschäfts- oder Betriebszeiten
1.
Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel der Wirtschaftsakteure betreten und besichtigen sowie
2.
geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen der Wirtschaftsakteure einsehen, aus denen sich die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 48 bis 50 sowie 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 ergibt oder ableiten lässt.
(2) Die Wirtschaftsakteure haben die Maßnahmen zu dulden und die nach Absatz 1 bei der Durchführung der Maßnahmen zu unterstützen. Satz 1 gilt auch für die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung, bei juristischen Personen für die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Die Höhe des Zwangsgelds im Verwaltungszwangsverfahren des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beträgt abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bis zu 50 000 Euro.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 59 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, zum Schutz der Umwelt vor den negativen Auswirkungen der Erzeugung von Batterien und der Bewirtschaftung von Altbatterien, insbesondere um die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften umzusetzen oder durchzuführen, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen zu Anforderungen an und Vorgaben für
1.
den CO2-Fußabdruck von Batterien,
2.
den Rezyklatgehalt von Batterien,
3.
die Leistung und Haltbarkeit von Batterien,
4.
die Kennzeichnung von Batterien,
5.
die Bestimmung des Alterungszustandes und der voraussichtlichen Lebensdauer von Batterien,
6.
die Gleichwertigkeit der Behandlung von Altbatterien außerhalb der Europäischen Union und
7.
Altbatterien, die diese erfüllen müssen, um nicht länger Abfall zu sein, und
8.
den Zugang zu Informationen aus dem Batteriepass.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Kontrolle nach § 54 Absatz 1 näher zu regeln.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 60 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
a)
§ 4 Absatz 1 oder 3 Nummer 1 oder
b)
§ 4 Absatz 2
eine Batterie bereitstellt,
2.
entgegen § 4 Absatz 3 Nummer 3 die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand einer Batterie vornimmt,
3.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4.
entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 eine Batterie nicht zurücknimmt,
5.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Sammelquote nicht sicherstellt,
6.
entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 1 oder 2 oder § 22 Absatz 2 eine Altbatterie einer Organisation für Herstellerverantwortung nicht überlässt,
7.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 ein Pfand nicht oder nicht rechtzeitig erhebt,
8.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 ein Pfand nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
9.
entgegen § 24 Absatz 1 oder 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
10.
entgegen § 24 Absatz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt und einer Warensendung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt,
11.
entgegen § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 27 Satz 1, § 28 Satz 1 oder § 29 Absatz 1 oder 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
12.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 31 Absatz 6 Satz 1,
b)
§ 53 Absatz 3 Nummer 1 bis 3, 5 oder 7 oder
c)
§ 53 Absatz 3 Nummer 8 oder 9
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine Batterie oder eine Batteriezelle leicht entfernt oder ausgetauscht werden kann,
2.
entgegen Artikel 19 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der Fassung vom 20. Juni 2019 eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einer Batterie anbringt,
3.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 3, die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
4.
entgegen Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a nicht gewährleistet, dass eine Batterie nach einer Anforderung nach Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 oder 3, Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 12 Absatz 1 gestaltet oder erzeugt ist,
5.
entgegen Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Nummer 1 nicht gewährleistet, dass einer Batterie die Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind,
6.
entgegen Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b nicht gewährleistet, dass die Batterie nach Artikel 13 Absatz 4 bis 6 oder 7 gekennzeichnet ist,
7.
entgegen Artikel 38 Absatz 4, auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 Satz 4 Buchstabe a, oder entgegen Artikel 41 Absatz 7 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
8.
entgegen Artikel 38 Absatz 6 Satz 1 nicht gewährleistet, dass eine Batterie eine dort genannte Nummer oder ein anderes Kennzeichen trägt,
9.
entgegen Artikel 38 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder Artikel 41 Absatz 3 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
10.
entgegen Artikel 38 Absatz 9 Satz 2, Artikel 41 Absatz 6 Satz 2 oder Artikel 42 Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
11.
entgegen Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b sich nicht vergewissert, dass die Batterie nach Artikel 13 Absatz 4 bis 6 oder 7 gekennzeichnet ist,
12.
entgegen Artikel 46 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
13.
entgegen Artikel 46 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Information mindestens zehn Jahre vorgelegt werden kann,
14.
entgegen Artikel 48 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 50 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen der in Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Umsatzschwelle durchführen lässt,
15.
entgegen Artikel 48 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Strategie nicht oder nicht mindestens alle drei Jahre prüfen lässt,
16.
entgegen Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a eine dort genannte Unternehmensstrategie nicht, nicht richtig oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen der in Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Umsatzschwelle verabschiedet,
17.
entgegen Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe e eine dort genannte Strategie in einen Vertrag oder eine Vereinbarung nicht oder nicht richtig aufnimmt,
18.
entgegen Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe f erster Halbsatz einen dort genannten Mechanismus nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen der in Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Umsatzschwelle einführt und nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen dieser Umsatzschwelle bereitstellt,
19.
entgegen Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein dort genanntes Risiko oder eine dort genannte Wahrscheinlichkeit nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen der in Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Umsatzschwelle ermittelt oder nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen dieser Umsatzschwelle bewertet,
20.
entgegen Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b Nummer i, iii oder iv eine Strategie nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen der in Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Umsatzschwelle konzipiert oder nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen dieser Umsatzschwelle umsetzt,
21.
entgegen Artikel 52 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
22.
entgegen Artikel 52 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Überprüfung nicht oder rechtzeitig vornimmt oder einen Bericht nicht oder nicht bis zum 1. April des Folgejahres veröffentlicht,
23.
entgegen Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 2 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registriert,
24.
entgegen Artikel 55 Absatz 12 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
25.
entgegen Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b oder c oder Artikel 60 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Zielvorgabe nicht oder nicht rechtzeitig erreicht,
26.
entgegen Artikel 62 Absatz 1 eine Altbatterie nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zurücknimmt,
27.
entgegen Artikel 70 Absatz 1 eine Altbatterie beseitigt,
28.
entgegen Artikel 74 Absatz 4 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,
29.
entgegen Artikel 77 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information korrekt, vollständig oder auf dem neuesten Stand ist,
30.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 79 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 83 Absatz 2 zuwiderhandelt oder
31.
entgegen Artikel 81 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 12 Buchstabe c und des Absatzes 2 Nummer 14 bis 18, 20 und 22 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, 4 bis 6, 11 und 12 Buchstabe a sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 10, 21, 23 bis 25, 30 und 31 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 61 Zuständige Verwaltungsbehörde

(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1.
in den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 5, 11 und 12 Buchstabe a sowie des § 60 Absatz 2 Nummer 23 bis 25 das Umweltbundesamt und
2.
in den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe b und c sowie des § 60 Absatz 2 Nummer 14 bis 22 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 fließen auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gerichtlich angeordnet wurde, der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,
1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.
die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 63 Geändertes Unionsrecht

Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung den Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt
1.
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ändern, soweit dies zur Anpassung an eine Änderung der Vorschrift in diesem Rechtsakt erforderlich ist,
2.
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift anpassen.
Von der Ermächtigung nach Satz 1 darf nur zur Anpassung an redaktionelle Änderungen, einschließlich der Änderung der Nummern oder der Bezeichnungen von Rechtsakten oder von Einzelnormen, sowie zur Anpassung von Änderungshinweisen Gebrauch gemacht werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 64 Übergangsvorschriften

(1) Registrierungen mit der Batterieart Fahrzeugbatterie gemäß § 2 Absatz 4 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, die vor dem 18. August 2025 erteilt wurden, gelten längstens bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 als Registrierungen mit der Batteriekategorie Starterbatterie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2023/1542.
(2) Registrierungen mit der Batterieart Industriebatterie gemäß § 2 Absatz 5 des Batteriegesetzes, die vor dem 18. August 2025 erteilt wurden, gelten längstens bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 als Registrierungen jeweils mit den Batteriekategorien LV-Batterie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2023/1542, Industriebatterie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2023/1542 und Elektrofahrzeugbatterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2023/1542.
(3) Registrierungen mit der Batterieart Gerätebatterie gemäß § 2 Absatz 6 des Batteriegesetzes, die vor dem 18. August 2025 erteilt wurden, gelten längstens bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 als Registrierungen mit der Batteriekategorie Gerätebatterie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2023/1542.
(4) Registrierungen von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind, sind von der Fortgeltung nach den Absätzen 1 bis 3 ausgeschlossen.
(5) Für gemäß den Absätzen 1 bis 3 fortgeltende Registrierungen gelten bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem Batteriegesetz in der bis zum Ablauf des 6. Oktober 2025 geltenden Fassung fort.
(6) Genehmigungen von Rücknahmesystemen nach § 7 des Batteriegesetzes in der bis zum Ablauf des 6. Oktober 2025 geltenden Fassung gelten längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 als Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 8. Für gemäß Satz 1 fortgeltende Genehmigungen gelten für das Berichtsjahr 2025 die Bestimmungen, Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem Batteriegesetz in der bis zum Ablauf des 6. Oktober 2025 geltenden Fassung fort.
(7) Gemäß den Absätzen 1 bis 3 fortgeltende Registrierungen von Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 26 des Batteriegesetzes ihrer Bevollmächtigter, die den Nachweis der Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 7 für die betreffende Batteriekategorie nicht bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 gegenüber der zuständigen Behörde erbracht haben, gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 als aufgehoben. Die Sätze 1 und 2 gelten für das Berichtsjahr 2025 auch für Anträge auf Änderungen fortgeltender Genehmigungen sowie für Anträge auf Neuerteilung von Genehmigungen nach § 7 des Batteriegesetzes in der bis zum 6. Oktober 2025 geltenden Fassung entsprechend.
(8) Gemäß der Absätze 1 bis 3 fortgeltende Registrierungen von Bevollmächtigten nach § 26 Absatz 2 des Batteriegesetzes, die bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 gegenüber der zuständigen Behörde keinen Nachweis ihrer schriftlichen Beauftragung im Sinne des Artikels 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 erbracht haben, gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 als aufgehoben.
(9) Organisationen für Herstellerverantwortung werden nach § 8 frühestens mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zugelassen.
(10) Hersteller von Gerätebatterien oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 deren Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung, die nach dem 17. August 2025 einen Antrag auf Registrierung stellen, müssen den Nachweis der Beauftragung einer nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2023/1542 zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung nach § 7 Absatz 1 erst mit Wirkung zum 1. Januar 2026 erbringen. Für Hersteller von Gerätebatterien oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 deren Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung, die nach dem 17. August 2025 einen Antrag auf Registrierung stellen, gelten die Anforderungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 7 des Batteriegesetzes in der bis zum 6. Oktober 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 fort. Die Absätze 5, 7 und 8 gelten für diese Registrierungen entsprechend.
(11) Hersteller von LV-, Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 deren Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung, die nach dem 17. August 2025 einen Antrag auf Registrierung stellen, müssen den Nachweis der Beauftragung einer nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2023/1542 zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung nach § 7 Absatz 1 erst mit Wirkung zum 1. Januar 2026 erbringen. Für Hersteller von LV-, Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 deren Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung, die nach dem 17. August 2025 einen Antrag auf Registrierung stellen, gelten die Anforderungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 8 des Batteriegesetzes in der bis 6. Oktober 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 fort. Die Absätze 5, 7 und 8 gelten für diese Registrierungen entsprechend.
(12) § 11 Absatz 7, § 18 Absatz 3, § 20 Absatz 1 Satz 2, die §§ 21 und 22 gelten erst ab dem 1. Januar 2026.
(13) § 15 Absatz 1 gilt hinsichtlich LV-Altbatterien erst ab dem 1. Januar 2026.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)