(1) Ergänzend zu Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 sind auch Abfälle der Batterieerzeugung gemäß Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 zu behandeln.
(2) Ergänzend zu Artikel 70 der Verordnung (EU) 2023/1542 können Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und recycelten Altbatterien nach dem Stand der Technik gemeinwohlverträglich beseitigt werden.