(1) Die zuständige Behörde registriert den Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort der Niederlassung oder dem Sitz, der Anschrift sowie der Batteriekategorie nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 sowie 11 bis 14 der Verordnung (EU) 2023/1542 und erteilt dem Hersteller eine Registrierungsnummer. Im Fall des § 40 Absatz 2 registriert die zuständige Behörde den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung mit den in Satz 1 genannten Angaben sowie mit den Kontaktdaten des vertretenen Herstellers und erteilt je vertretenem Hersteller eine Registrierungsnummer. Einem Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem für die erweiterte Herstellerverantwortung darf die Registrierung nur erteilt werden, wenn er oder sein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung eine für die jeweilige Batteriekategorie zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung mit der Wahrnehmung der Aufgaben der erweiterten Herstellerverantwortung nach Artikel 56 der Verordnung (EU) 2023/1542 beauftragt hat oder selbst für die individuelle Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung zugelassen wurde.
(2) Die zuständige Behörde lässt die Organisationen für Herstellerverantwortung auf deren Antrag nach Maßgabe des § 8 zu. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig, spätestens alle drei Jahre, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt werden. Dabei berücksichtigt sie die Eigenkontrollberichte und erforderlichenfalls die Korrekturmaßnahmenpläne der Organisationen für Herstellerverantwortung und deren Umsetzungsstand nach Artikel 58 Absatz 5 Satz 2 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542.
(3) Die zuständige Behörde veröffentlicht die folgenden Angaben zu den registrierten Herstellern und den registrierten Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung auf ihrer Internetseite:
- 1.
Name, Anschrift und Internetadresse des Herstellers oder von dessen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung,
- 2.
im Fall der Bevollmächtigung: Name und Anschrift des vertretenen Herstellers,
- 3.
die Batteriekategorie nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 sowie 11 bis 14 der Verordnung (EU) 2023/1542, die der Hersteller in Verkehr bringt,
- 4.
die Marke, unter der der Hersteller die Batterien in Verkehr bringt, und
- 5.
Name und Rechtsform der Organisation für Herstellerverantwortung, die der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter beauftragt hat.
Die Veröffentlichung ist zu untergliedern nach Herstellern von Gerätebatterien, LV-Batterien sowie Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien und muss für jeden Hersteller die Angaben nach Satz 1 sowie das Datum der Registrierung enthalten. Für Hersteller, die aus dem Markt ausgetreten sind, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. Die Angaben nach Satz 1 sind mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Datum des angezeigten Marktaustritts des Herstellers im Internet zu löschen. Die Sätze 2 bis 4 gelten im Fall der Bevollmächtigung mit der Maßgabe, dass die Daten zum Bevollmächtigten je vertretenem Hersteller zu veröffentlichen sind.
(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite den Namen und die Anschrift der zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung.
(5) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage der gemäß § 12 Absatz 1 gemeldeten Informationen und der gemäß Artikel 75 Absatz 1 und Absatz 2 auch in Verbindung mit Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 und § 26 übermittelten Dokumentationen fest, in welchem Umfang Verpflichtungen einer Organisation für Herstellerverantwortung, deren Zulassung nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder § 33 Absatz 2 oder 3 widerrufen worden oder in sonstiger Weise unwirksam geworden ist, noch nicht erfüllt sind. Die Feststellung kann öffentlich bekannt gegeben werden. Informationen, die nicht innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des Widerrufs oder der sonstigen Unwirksamkeit von der betroffenen Organisation für Herstellerverantwortung der zuständigen Behörde gemeldet werden, bleiben für die Feststellung nach Satz 1 außer Betracht.
(6) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Verpflichtungen einer Organisation für Herstellerverantwortung, deren Zulassung nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder § 33 Absatz 2 oder 3 widerrufen worden oder in sonstiger Weise unwirksam geworden ist, noch nicht erfüllt sind, trifft sie gegenüber den zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung für die jeweilige Kategorie die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Sicherstellung der Auffangsammelpflicht nach § 12 Absatz 2. Die Zulassung nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 und § 8 Absatz 2 und 3 kann auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Auffangsammelpflicht sicherzustellen.
(7) Die zuständige Behörde legt je Kategorie von Batterien Ausgleichssätze für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 12 Absatz 3 durch Allgemeinverfügung fest. Die Festlegung ist öffentlich bekannt zu geben. Die Ausgleichssätze sollen die Kosten decken, die der Organisation für Herstellerverantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen in Wahrnehmung der Herstellerverantwortung je Gewichtseinheit in Verbindung mit Abfallbewirtschaftungstätigkeiten entstehen, und einen angemessenen Risikoaufschlag enthalten. Die Ausgleichssätze sind regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, zu aktualisieren; dabei sind die Organisationen für Herstellerverantwortung anzuhören. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Festlegung der durchschnittlichen Kosten für die Abholung und Behandlung von Altbatterien nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 entsprechend.
(8) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag der Organisationen für Herstellerverantwortung, denen eine Auffangsammelpflicht zugewiesen wurde, den jeweiligen Anteil ihrer erfüllten Auffangsammelpflicht an der gesamten Auffangsammelpflicht und die Höhe ihres jeweiligen Ausgleichsanspruchs nach § 12 Absatz 3 gegen die Organisation für Herstellerverantwortung fest, deren Zulassung nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder § 33 Absatz 2 oder 3 widerrufen worden oder in sonstiger Weise unwirksam geworden ist.