- 1.
den Wirtschaftsakteuren, den Inhabern der Unternehmen der Wirtschaftsakteure und ihrer Vertretung und bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen den nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen aufgeben, die zur Kontrolle notwendigen Unterlagen, die zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten im Sinne der Artikel 48 bis 50 sowie des Artikels 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 geeignet sind, vorzulegen,
- 2.
Personen laden und von ihnen nach Maßgabe des § 56 Auskünfte verlangen,
- 3.
die Offenlegung oder Veröffentlichung von Informationen entsprechend Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 anordnen,
- 4.
dem betroffenen Wirtschaftsakteur konkrete Handlungen und Maßnahmen zur Erfüllung seiner Pflichten aufgeben,
- 5.
dem betroffenen Wirtschaftsakteur aufgeben, innerhalb eines von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bestimmten Zeitraums ab Bekanntgabe der Anordnung einer Maßnahme einen Plan, einschließlich eines Zeitplans zur Umsetzung der Maßnahme, vorzulegen,
- 6.
die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob der betroffene Wirtschaftsakteur eine ihm aufgegebene Maßnahme angemessen und innerhalb des ihm vorgegebenen Zeitraums umgesetzt hat,
- 7.
dem betroffenen Wirtschaftsakteur nach Feststellung eines Verstoßes und Anordnung einer Maßnahme zusätzlich aufgeben,
- a)
auf seine Kosten innerhalb eines bestimmten Zeitraums erneut eine Prüfung durch eine notifizierte Stelle nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 vornehmen zu lassen, bei der insbesondere die Umsetzung der Maßnahme zu berücksichtigen ist, und
- b)
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Prüfbericht der notifizierten Stelle zur erneuten Kontrolle zukommen zu lassen,
- 8.
bei Fortbestehen eines Verstoßes und wenn es keine wirksame Möglichkeit zur Abstellung des Verstoßes gibt, die Menge der vom Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitgestellten Batterien beschränken oder die Bereitstellung ganz untersagen oder
- 9.
bei einem schweren Verstoß die Rücknahme oder den Rückruf der vom Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitgestellten Batterien anordnen.