(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, zum Schutz der Umwelt vor den negativen Auswirkungen der Erzeugung von Batterien und der Bewirtschaftung von Altbatterien, insbesondere um die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften umzusetzen oder durchzuführen, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen zu Anforderungen an und Vorgaben für
- 1.
den CO2-Fußabdruck von Batterien,
- 2.
den Rezyklatgehalt von Batterien,
- 3.
die Leistung und Haltbarkeit von Batterien,
- 4.
die Kennzeichnung von Batterien,
- 5.
die Bestimmung des Alterungszustandes und der voraussichtlichen Lebensdauer von Batterien,
- 6.
die Gleichwertigkeit der Behandlung von Altbatterien außerhalb der Europäischen Union und
- 7.
Altbatterien, die diese erfüllen müssen, um nicht länger Abfall zu sein, und
- 8.
den Zugang zu Informationen aus dem Batteriepass.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Kontrolle nach § 54 Absatz 1 näher zu regeln.