Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden, 
- 1.
- auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder 
- 2.
- die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. 
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.