(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Bauweisen, Bauelemente und Systeme zu erkennen und zu beschreiben,
- 2.
Projektanforderungen zu erkennen und Ableitungen für die Projektumsetzung zu treffen,
- 3.
Planungs- und Konstruktionsregeln sowie Bauprinzipien zu erkennen und anzuwenden,
- 4.
Berechnungen durchzuführen,
- 5.
Prinzipien der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess anzuwenden,
- 6.
normative und werkstoffspezifische Regeln der Konstruktion zu beurteilen und anzuwenden und
- 7.
technische Angaben zu beurteilen und zeichnerische Darstellungen anzufertigen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das nach § 5 Absatz 5 Satz 2 gewählte Einsatzgebiet zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.