(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
- a)
Architektur,
- b)
Ingenieurbau oder
- c)
Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau sowie
- 3.
fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Durchführen von Bestandsaufnahmen,
- 2.
Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess,
- 3.
Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken,
- 4.
Modellieren des Bauprozesses in digitalen Informationsmodellen,
- 5.
Anfertigen technischer Zeichnungen,
- 6.
Erstellen von technischen Dokumenten und
- 7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Architektur sind:
- 1.
Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken und
- 2.
Erstellen von technischen Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase sowie die Objektbetreuung.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ingenieurbau sind:
- 1.
Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken und
- 2.
Erstellen von technischen Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase.
(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau sind:
- 1.
Konstruieren von Bauelementen, Bauweisen und baulichen Infrastruktursystemen und
- 2.
Erstellen von technischen Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
- 1.
Tiefbau,
- 2.
Verkehrswegebau oder
- 3.
Landschaftsbau.
Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildende darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle ein von Satz 2 abweichendes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.
(6) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
digitalisierte Arbeitswelt sowie
- 5.
Anwenden von kollaborativen Arbeitsweisen mit am Projekt Beteiligten.