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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bautechnischen Konstrukteur und zur Bautechnischen Konstrukteurin * (Bautechnikkonstrukteur-Ausbildungsverordnung - BautechKonAusbV)
Anlage (zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bautechnischen Konstrukteur und zur Bautechnischen Konstrukteurin

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 203, S. 14 - 19)
 
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Durchführen von
Bestandsaufnahmen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Baustrukturen erkennen und aufnehmen
b)
Aufmaße aufnehmen und für die digitale Verarbeitung vorbereiten
c)
Messdaten zur Weiterverarbeitung in CAD-Systeme übernehmen
d)
Messdaten unter Berücksichtigung von Höhen- und Lagemessungen analysieren sowie Koordinatensysteme unterscheiden
e)
in Koordinatensystemen, Georeferenzsystemen und Geoinformationssystemen hinterlegte Messdaten erkennen und weiterverarbeiten
f)
Fotodaten erstellen, nachbearbeiten und zu einer Fotodokumentation zusammenstellen
g)
Dokumentation erstellen
6 
2Berücksichtigung
der Kreislaufwirtschaft
im Planungsprozess
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Baustoffe nach ihren Eigenschaften anwendungsbezogen unterscheiden und nach Verwendungszweck sowie Nachhaltigkeitsaspekten beurteilen
b)
Möglichkeiten der Wiederverwertung von Baustoffen unterscheiden und in der Planung berücksichtigen
c)
Trennbarkeit von Baustoffen nach Ablauf des Lebenszyklus in der Planung berücksichtigen
6 
3Konstruieren von
Bauteilen und Bauwerken
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Regeln, Vorschriften und mathematische Grundsätze umsetzen
b)
Koordinatensysteme anwenden
c)
zwei- und dreidimensional konstruieren
d)
modellbasiert konstruieren
e)
Bauteilinformationen aus Katalogen zuweisen
f)
CAD-Systeme und dazugehörige Datenbanken nutzen
20 
g)
Baustoffe und Bauelemente auf ihre baurechtliche, technische und nachhaltige Verwendbarkeit prüfen
h)
Bauteile in einem statischen Einfeldsystem berechnen
 2
4Modellieren des
Bauprozesses in digitalen Informationsmodellen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Bauwerksinformationen über den Planungs- und Ausführungsprozess dokumentieren und in Informationsmodellen für den weiteren Lebenszyklus hinterlegen und pflegen
b)
Auftraggeber-Informationsanforderungen verarbeiten und Planungsmethode umsetzen
c)
Bauteilinformationen auftragsbezogen in das Modell einarbeiten
d)
modellbasierte Kollisionsprüfung durchführen und Maßnahmen ableiten
e)
modellbasierte Daten aufarbeiten und für die Weiterverarbeitung bereitstellen
 8
5Anfertigen technischer Zeichnungen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Skizzen lesen, Skizzen anfertigen und in CAD-Systeme übertragen
b)
CAD-Systeme für die Erstellung von Zeichnungen anwenden
c)
Vorschriften und Richtlinien für Bauzeichnungen anwenden, insbesondere bei der Anwendung von Symbolen, Zeichen, Schriften, Schraffuren und Farbcodes
d)
zweidimensionale Darstellungen in CAD-Systemen anfertigen
e)
Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Details aus Modellen ableiten
f)
Zeichnungseinstellungen vornehmen und externe Planvorgaben beachten
g)
Zeichnungen erstellen, verwalten, editieren und plotten
20 
6Erstellen von
technischen Dokumenten
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Mengen- und Massenauswertung durchführen sowie Stücklisten für Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung erstellen
6 
b)
Daten für den Datenaustausch aufbereiten und konvertieren
c)
projektbezogene Unterlagen für Präsentationen erstellen
d)
bei der Erstellung baurechtlicher Unterlagen mitwirken
e)
Planungsunterlagen ausarbeiten und zusammenstellen
 4
7Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
b)
eigene Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand der Vorgaben prüfen
c)
Umsetzbarkeit von Bauplänen in der Praxis berücksichtigen durch Mitwirken an Baustellenprozessen
10 
d)
Fehler und Qualitätsmängel erkennen, Ursachen beseitigen, Vorgänge dokumentieren
e)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
 4
 
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Architektur
Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Konstruktionsdetails mit technischen und architektonischen Parametern unter Berücksichtigung von gewerkespezifischen Planungsvorgaben ausarbeiten
b)
raumbildenden Ausbau konstruieren
 20
2Erstellen von technischen Dokumenten für die
Planungs- und die
Ausführungsphase sowie
die Objektbetreuung
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Entwurfsskizzen in bautechnische Zeichnungen umsetzen, Gestaltungsprinzipien anwenden
b)
Entwurfszeichnungen und Bauvorlagenzeichnungen erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung der Bauwerksabdichtung sowie der Anforderung aus Tragwerksplanung, Wärme-, Schall- und Brandschutz
c)
Vorgaben zur Umweltverträglichkeit in Entwurfszeichnungen und Bauvorlagenzeichnungen übernehmen
d)
Berechnungen nach baurechtlichen Vorgaben durchführen
e)
Ergänzungen und Anpassungen in den baurechtlichen Unterlagen übernehmen
f)
Ausführungs- und Detailzeichnungen erstellen
g)
Aufnahme und Dokumentation der ausgeführten Bauteile im Gebäudemodell übernehmen
 32
 
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ingenieurbau
Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken
(§ 5 Absatz 4 Nummer 1)
a)
statische Tragsysteme erkennen und berücksichtigen
b)
Bauteile in einem statischen Einfeldsystem dimensionieren und konstruieren
c)
Bemessungsergebnisse aus statischen Berechnungen übernehmen, insbesondere Bewehrungsquerschnitte auswählen und in Bauzeichnungen übertragen
d)
Einzel- und Streifenfundamente dimensionieren und konstruieren
e)
baustoffabhängige Konstruktionsregeln anwenden, insbesondere im Holzbau, Stahlbau und Stahlbetonbau
f)
Knotenpunkte auf Grundlage der statischen Berechnungen und Regelwerke sowie der konstruktiven Anforderungen konstruieren, insbesondere im Holzbau, Stahlbau und Stahlbetonbau
g)
technische Vorgaben aus Fachplanungen übernehmen, insbesondere zur technischen Ausstattung, zur Bauphysik und aus Bodengutachten
 24
2Erstellen von technischen Dokumenten für die
Planungs- und die
Ausführungsphase
(§ 5 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Positionspläne anfertigen, insbesondere für statische Berechnungen
b)
Rohbauzeichnungen erstellen, insbesondere Schal- und Bewehrungszeichnungen, unter Berücksichtigung der Bauwerksabdichtung sowie der Anforderungen aus Wärme-, Schall- und Brandschutz
c)
Vorgaben zur Umweltverträglichkeit in Rohbauzeichnungen übernehmen
d)
Korrekturvermerke der Bautechnischen Prüfung übernehmen und in die Planunterlagen einpflegen
 28
 
Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau
Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Konstruieren von
Bauelementen, Bauweisen und baulichen Infrastruktursystemen
(§ 5 Absatz 5 Satz 1
Nummer 1)
a)
Bauweisen, insbesondere Erdbauwerke, Verkehrswege, Ver- und Entsorgungssysteme, Standardbauwerke und -bauteile sowie Böschungsbefestigungen, nach den Eigenschaften der Baustoffe berücksichtigen, beurteilen und konstruieren
b)
Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme nach ihren Eigenschaften berücksichtigen, beurteilen und konstruieren, insbesondere Schichtaufbau, Rohrleitungen, Gestaltungselemente, Beschilderungen sowie Einfriedungen
c)
Konstruktion von Achsen, Gradienten und Querprofilen
d)
technische Vorgaben aus Fachplanungen übernehmen und anwenden, insbesondere aus Bodengutachten, zu Umweltverträglichkeit, Lärm- und Schallschutz
e)
zur Konstruktion notwendige Berechnungen durchführen und Ergebnisse projektbezogen berücksichtigen
f)
Einflussfaktoren des öffentlichen oder privaten Interesses beurteilen und berücksichtigen
g)
digitales Informationsmodell aus Konstruktionsdaten ableiten
 28
2Erstellen von technischen Dokumenten für die
Planungs- und die
Ausführungsphase
(§ 5 Absatz 5 Satz 1
Nummer 2)
a)
Bestands-, Übersichts- und Detailpläne erstellen sowie Pflanzpläne übernehmen
b)
Lage-, Trassen- und Höhenpläne, Krümmungs- und Querneigungsbänder, Längs- und Querprofile erstellen
c)
Rohrnetzpläne für die Versorgung erstellen
d)
Pläne für Infrastrukturbauwerke, insbesondere für die Kanalisation sowie Regeneinzugsflächen und Abflussteilflächen erstellen
e)
baugrundspezifische und geologische Profile erstellen
f)
Landschaftsgestaltungspläne erstellen, Vorgaben für Bepflanzung und Gestaltung in Pläne übernehmen
 24
 
Abschnitt E: fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Absatz 6 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
 
  
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
 
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 5 Absatz 6 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 5 Absatz 6 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
 
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 5 Absatz 6 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 
 
Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
5Anwenden von
kollaborativen Arbeitsweisen mit am Projekt Beteiligten
(§ 5 Absatz 6 Nummer 5)
a)
planungs- und baurechtliche Verwaltungsabläufe unterscheiden
b)
Absprachen, Vorgaben und Vereinbarungen berücksichtigen
c)
Auflagen, Einträge und Prüfvermerke umsetzen
d)
Anfragen entgegennehmen und weiterleiten, Auskünfte erteilen
e)
Informationen beschaffen, nutzen und weiterleiten
10 
f)
Anforderungen aus Verträgen ableiten
g)
Methoden kollaborativen Arbeitens mittels digitaler Werkzeuge und Medien anwenden, insbesondere interne und externe digitale Ablagesysteme
h)
cloudbasierte Plattformen anwenden
 8