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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin
§ 11 Weitere Übergangsregelung

Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2017 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2017 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.