| Abschnitt I: Fertigkeiten und Kenntnisse in der beruflichen Grundbildung | 
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | 
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| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | - a)
 Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
 gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
 Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
 wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
 wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 
  | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | - a)
 Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
 Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
 Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
 Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 
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| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | - a)
 Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
 berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
 Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
 Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen 
  | 
| 4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
 mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
 für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
 Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
 Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 
  | 
| 5 | Organisation und Kommunikation, Arbeitsabläufe (§ 4 Nr. 5) | - a)
 Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwenden - b)
 Anfragen entgegennehmen und weiterleiten, Auskünfte erteilen 
  | 4 |   |   |   | 
- c)
 Informationen beschaffen, nutzen und weiterleiten 
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- d)
 fremdsprachliche Begriffe und Fachausdrücke anwenden 
  |   |   | 2 |   | 
- e)
 im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmen, Ergebnisse darstellen - f)
 Termine planen, koordinieren und überwachen 
  |   |   |   | 4 | 
| 6 | Zusammenarbeit mit Behörden und anderen am Bau Beteiligten (§ 4 Nr. 6) | - a)
 planungs- und baurechtliche Verwaltungsabläufe unterscheiden - b)
 Absprachen und Vereinbarungen berücksichtigen - c)
 vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwenden 
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- d)
 bei der Erstellung baurechtlicher Unterlagen mitwirken - e)
 Berechnungen nach baurechtlichen Vorgaben erstellen - f)
 Auflagen, Einträge und Prüfvermerke umsetzen - g)
 Arbeits- und Projektabläufe abstimmen 
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- h)
 Projektpräsentationen erstellen - i)
 Unterlagen für Ausschreibungen und Abrechnungen ausarbeiten, zusammenstellen sowie bei Vergabeverfahren mitwirken 
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| 7 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Nr 7) | - a)
 Informations- und Kommunikationssysteme anwenden - b)
 Texte, Tabellen und Formulare erstellen - c)
 Hilfsmittel, Handbücher und Dokumentationen nutzen - d)
 Vorschriften zum Datenschutz anwenden - e)
 Daten pflegen und sichern - f)
 Informationen aus Datennetzen erschließen und nutzen - g)
 Informationen austauschen und in Datennetze einstellen 
  | 6 |   |   |   | 
| 8 | Techniken des Zeichnens (§ 4 Nr. 8) | - a)
 Zeichengeräte und Zeichenmittel für Zeichnungserstellungen anwenden - b)
 Vorschriften und Richtlinien für Bauzeichnungen anwenden - c)
 geometrische Grundkonstruktionen ausführen - d)
 zweidimensionale Darstellungen und Abwicklungen anfertigen - e)
 Symbole, Zeichen, Schriften, Schraffuren und Farbcodes anwenden - f)
 Koordinatensysteme anwenden - g)
 Freihandzeichnungen anfertigen - h)
 Vervielfältigungstechniken anwenden 
  | 8 |   |   |   | 
- i)
 Parallelperspektiven anfertigen - k)
 Graphiken, Diagramme und Schaubilder erstellen 
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- l)
 Fluchtpunktperspektiven erstellen 
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| 9 | Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen (§ 4 Nr. 9) | - a)
 Baustoffe nach ihren Eigenschaften unterscheiden und im Hinblick auf ihre Verwendung beurteilen, insbesondere Böden und Gesteine, Mörtel, unbewehrte und bewehrte Betone, natürliche und künstliche Steine, Holz und Stahl sowie Dämm- und Abdichtungsstoffe 
  | 6 |   |   |   | 
- b)
 Möglichkeiten der Wiederverwertung von Böden und Baustoffen unterscheiden - c)
 Zulassung und Zertifizierung von Baustoffen unterscheiden 
  |   | 3 |   |   | 
| 10 | Mitwirken bei Bauprozessen und Durchführen von Bauarbeiten (§ 4 Nr. 10) | Die nachfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse sind im Rahmen von prozesshaften Abläufen und praktischen Baustellentätigkeiten zu vermitteln:- a)
 Baugruben und Gräben herstellen - b)
 Bewehrungen einbauen, Beton einbringen - c)
 Baukörper aus Steinen herstellen - d)
 Bauteile aus Holz oder Stahl herstellen und einbauen 
  | 6 |   |   |   | 
- e)
 Bauteile im Ausbau herstellen, Gräben und Baugruben sichern, Rohrleitungen einbauen, Decken und Beläge herstellen oder Pflanzungen anlegen 
  |   | 6 |   |   | 
| 11 | Bestandsaufnahme und Vermessung (§ 4 Nr. 11) | - a)
 Vermessungsgeräte unterscheiden und handhaben - b)
 Methoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführen - c)
 Höhenmessungen mit unterschiedlichen Messgeräten durchführen - d)
 Messfehler feststellen und beheben - e)
 örtliche Gegebenheiten aufnehmen und darstellen 
  | 3 |   |   |   | 
- f)
 Messdaten, insbesondere in rechnergestützte Systeme, übernehmen - g)
 Fotodokumentationen erstellen 
  |   |   | 3 |   | 
| 12 | Rechnergestütztes Zeichnen (§ 4 Nr. 12) | - a)
 Anwendungssoftware nutzen - b)
 Daten konvertieren - c)
 Ebenen definieren und anlegen, Zeichnungsvoreinstellungen vornehmen - d)
 Zeichnungen erstellen, verwalten, editieren und plotten 
  | 12 |   |   |   | 
- e)
 Grundrisse, Schnitte und Ansichten konstruieren - f)
 Bibliotheken erstellen und nutzen 
  |   |   | 6 |   | 
- g)
 Zeichnungen für Präsentationen erstellen 
  |   |   |   | 2 | 
| 13 | Konstruieren von Bauteilen (§ 4 Nr. 13) | - a)
 Gründungen und Unterfangungen zeichnen 
  | 2 |   |   |   | 
- b)
 Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Details von Wänden, Stützen und Decken zeichnen 
  |   | 6 |   |   | 
- c)
 Treppen und Dächer konstruieren - d)
 Mengen- und Massenermittlungen von Bauteilen durchführen 
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| 14 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 4 Nr. 14) | - a)
 Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern - b)
 qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere - -
 Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen - -
 Fehler und Qualitätsmängel erkennen, Ursachen beseitigen, Vorgänge dokumentieren - -
 zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen 
 - c)
 Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellen - d)
 Aufgaben ziel- und kundenorientiert bearbeiten 
  |   | 4*) |   |   | 
 Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten | 
| A. Architektur | 
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | 
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| 1 | 2 | 3 | 4 | 
| 1 | Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen (§ 4 Nr. 9) | - a)
 Bauweisen, insbesondere Massivbauweise, Skelettbauweise und Fachwerke, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen - b)
 Bauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Mauerwerk, Dämmsysteme, Fenster und Türen, Dacheindeckungen, Fußböden, Decken- und Wandbekleidungen, Trockenbausysteme, Fassadensysteme sowie Be- und Entwässerungssysteme 
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| 2 | Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen (§ 4 Nr. 15) | - a)
 Entwurfsskizzen in bautechnischen Zeichnungen umsetzen, Gestaltungsprinzipien anwenden - b)
 Entwurfszeichnungen und Bauvorlagezeichnungen erstellen - c)
 Werk- und Detailzeichnungen erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung der Bauwerksabdichtungen sowie der Anforderungen aus Tragwerksplanung, Wärme-, Schall- und Brandschutz, Vorgaben zur Umweltverträglichkeit übernehmen - d)
 Flächen und umbauten Raum berechnen, Kosten ermitteln und gliedern - e)
 Mengen- und Massenermittlungen für Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung durchführen - f)
 technische Vorgaben übernehmen, insbesondere aus der Gebäudeausrüstung, der Tragwerksplanung und aus dem Boden- und Grundstücksgutachten - g)
 Geländeverlauf darstellen - h)
 Zeichnungen des raumbildenden Ausbaus erstellen 
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 B. Ingenieurbau | 
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | 
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| 1 | Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen (§ 4 Nr. 9) | - a)
 Bauweisen, insbesondere Massiv-, Stahlbeton-, Stahl- und Holzbauweisen, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen - b)
 Bauarten nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Unterfangungen, Verbauarten, Verbundsysteme, Spannbeton und Dämmsysteme 
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| 2 | Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen (§ 4 Nr. 15) | - a)
 Positionspläne anfertigen - b)
 Rohbauzeichnungen erstellen, insbesondere Schal- und Bewehrungszeichnungen, unter Berücksichtigung der Bauwerksabdichtungen sowie der Anforderungen aus Wärme-, Schall- und Brandschutz, Vorgaben zur Umweltverträglichkeit übernehmen - c)
 Bemessungsvorgaben aus statistischen Berechnungen übernehmen, insbesondere Bewehrungsquerschnitte auswählen und in Bauzeichnungen übertragen - d)
 Verlege- und Fertigteilzeichnungen erstellen - e)
 Knotenpunkte, insbesondere im Holz- und Stahlbau konstruieren - f)
 technische Vorgaben übernehmen, insbesondere aus der Gebäudeausrüstung und aus den Boden- und Grundstücksgutachten - g)
 Mengen- und Massenermittlungen für Ausführung und Abrechnung durchführen, Materiallisten erstellen 
  |   |   |   | 26 | 
 C. Tief-, Straßen- und Landschaftsbau | 
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | 
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| 1 | Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen (§ 4 Nr. 9) | - a)
 Bauweisen, insbesondere Erdbauwerke, Verkehrswege, Ver- und Entsorgungssysteme, Beton- und Stahlbetonbauwerke sowie Böschungsbefestigungen, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen - b)
 Bauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Unterbau, Trag- und Deckenschichten, Schächte, Rohre, Formstücke und Armaturen, Gestaltungselemente, Beschilderungen sowie Einfriedungen 
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| 2 | Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen (§ 4 Nr. 15) | - a)
 Bestands-, Übersichts- und Detailpläne erstellen sowie Pflanzpläne übernehmen - b)
 Lage-, Trassen- und Höhenpläne, Längs- und Querprofile von Geländen, Verkehrswegen und Plätzen sowie Be- und Entwässerungen erstellen - c)
 Regelquerschnitte des Straßen- und Wegebaus zeichnen - d)
 Rohrnetzpläne für die Versorgung erstellen - e)
 Pläne für Kanalisation, Kanalisationsbauwerke, Regeneinzugsflächen und Abflussteilflächen erstellen - f)
 baugrundspezifische und geologische Profile erstellen - g)
 Landschaftsgestaltungspläne erstellen, Vorgaben für Bepflanzung und Gestaltung in Pläne übernehmen - h)
 Vorgaben aus Berechnungen zur Hydraulik übernehmen und in Bauzeichnungen übertragen, Tabellen anwenden - i)
 Mengen- und Massenermittlungen für Ausschreibung, Durchführung und Abrechnung durchführen, Materiallisten erstellen - k)
 Vorgaben zur Umweltverträglichkeit sowie zum Lärm- und Schallschutz übernehmen - l)
 Krümmungs- und Querneigungsbänder zeichnen sowie Belagshöhenpläne oder Deckenhöhenpläne erstellen 
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 Abschnitt III. Baustellenbegehungen | 
 Während der Ausbildung soll der Auszubildende/die Auszubildende zur Ergänzung der im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnisse den Ablauf von Bauprojekten durch mindestens 20 Baubegehungen oder Werksbesichtigungen kennen lernen. | 
----------- *)
 Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 
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