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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten (Bundesbanklaufbahnverordnung - BBankLV)
§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bundesbank. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend anzuwenden.