(1) Bei der Deutschen Bundesbank können zusätzlich zu den Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung folgende Laufbahnen eingerichtet werden:
- 1.
der mittlere Bankdienst,
- 2.
der gehobene Bankdienst und
- 3.
der höhere Bankdienst.
(2) Die Ämter der Laufbahnen, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet sind, und die den Ämtern zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.