(1) Bei der Festlegung des Untersuchungsumfangs sind alle verfügbaren Informationen, insbesondere die Kenntnisse oder begründeten Vermutungen über das Vorkommen bestimmter Schadstoffe und deren Verteilung, die sich im Sinne des § 4 Absatz 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergebenden Schutzbedürfnisse sowie die sonstigen beurteilungserheblichen örtlichen Umstände zu berücksichtigen.
(2) Bei der Untersuchung zum Wirkungspfad Boden-Mensch sind als Nutzungen zu unterscheiden:
- 1.
Kinderspielflächen,
- 2.
Wohngebiete,
- 3.
Park- und Freizeitanlagen sowie
- 4.
Industrie- und Gewerbegrundstücke.
(3) Bei der Untersuchung zum Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze sind als Nutzungen zu unterscheiden:
- 1.
Ackerflächen und Nutzgärten sowie
- 2.
Grünlandflächen.
(4) Probennahme und -analyse sind nach Abschnitt 4 durchzuführen.