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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung zu Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung und des Altersgeldes sowie des Versorgungsausgleichs (Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung - BeamtVAltGZustAnO)
§ 1 Anordnungsgegenstand

(1) Diese Anordnung regelt für die in der Anlage genannten Geschäftsbereiche nach Übertragung der Befugnisse durch die obersten Dienstbehörden die Zuständigkeiten für
1.
die Festsetzung der Versorgungsbezüge nach § 2 Nummer 1, 2, 5 bis 12 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2.
die Festsetzung der Leistungen nach § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes und die Festsetzung des aus Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgeleiteten Nachteilsausgleichs,
3.
die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und die anschließende Festsetzung der weiteren Unfallfürsorgeleistungen nach § 49 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 4 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die damit zusammenhängenden folgenden Befugnisse:
a)
die Bestimmung der Ärztin oder des Arztes nach § 33 Absatz 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
b)
die Anordnung einer Nachuntersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 und § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
c)
die Feststellung einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 43 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes,
d)
die Versagung von Unfallfürsorgeleistungen nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes,
4.
die Geltendmachung eines nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen Schadensersatzanspruchs auf Grund eines Unfalls,
5.
die Erteilung
a)
einer Vorabentscheidung über ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 des Beamtenversorgungsgesetzes oder auf Grund von Kann-Vorschriften nach §§ 6a, 11 bis 12, 13 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 49 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie über Zeiten nach § 67 Absatz 2 Satz 1 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes und vorstehende Zeiten in Verbindung mit § 67 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes,
b)
einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie
c)
einer Altersgeldauskunft nach § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes,
6.
die Feststellung über die Wahrscheinlichkeit des Ablebens sowie die sich daran anschließende Festsetzung der Bezüge bei Verschollenheit nach § 29 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
7.
folgende Befugnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Nummern 1 bis 6 erforderlich oder zweckmäßig sind:
a)
die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten nach § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes,
b)
das Absehen von einer Rückforderung aus Billigkeitsgründen nach § 52 Absatz 2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
c)
die Entscheidung über den Entzug und die Wiederzuerkennung von Versorgungsbezügen oder Leistungen nach dem Altersgeldgesetz nach § 62 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
8.
Maßnahmen betreffend den Versorgungsausgleich und die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes,
9.
die Versorgungs- und Altersgeldlastenteilung,
10.
die Versorgungsangelegenheiten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 21 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung,
11.
die Entscheidung über Widersprüche und die Regelung der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den Nummern 1 bis 10 genannten Angelegenheiten.
Die Festsetzung von Leistungen im Sinne dieser Anordnung umfasst auch die weitere rechtliche Bearbeitung sowie Zusammenhangstätigkeiten, insbesondere die Anwendung von Kürzungs-, Anrechnungs- und Ruhensvorschriften.
(2) Davon unberührt bleibt die Zuständigkeit
1.
in versorgungs- und altersgeldrechtlichen Angelegenheiten mit grundsätzlicher Bedeutung, die nach § 49 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes dem Bundesministerium des Innern obliegen, sowie
2.
für Entscheidungen, die nach § 5 Absatz 3 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2, § 60 Satz 2 und § 64 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ausschließlich einer obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.