Anordnung zu Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung und des Altersgeldes sowie des Versorgungsausgleichs (Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung - BeamtVAltGZustAnO) § 15Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit regelt die Generalzolldirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.