(1) Ergeben sich bei einem Dienstherrenwechsel zum Bund bei der Prüfung der Dokumentation des zahlungspflichtigen Dienstherrn oder der zahlungspflichtigen Dienstherren Abweichungen von dem von der Generalzolldirektion ermittelten Betrag und können die Ursachen für die Abweichung nicht aufgeklärt werden, so berichtet die Generalzolldirektion derjenigen obersten Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte oder die Richterin oder der Richter gewechselt ist.
(2) Die Generalzolldirektion legt ihr vorgelegte Fälle, in denen sie zu keiner Entscheidung befugt ist oder in denen nach § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes ein Einvernehmen erforderlich ist, der obersten Dienstbehörde, aus deren Geschäftsbereich die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte stammt, zur Entscheidung vor. Ist eine Beteiligung des Bundesministeriums des Innern notwendig, wird diese durch die oberste Dienstbehörde veranlasst.