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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
§ 5 Beamte im Bergrettungsdienst

(1) Beamte, die
1.
Bergführer sind oder an Bergführerlehrgängen teilnehmen,
2.
aus dienstlichen Gründen Bergnothilfe leisten,
3.
für die Bergnothilfe ausgebildet werden oder
4.
Ausbildungspersonal für die Fels- und Eisausbildung sind,
sind während der Dienstverrichtung nach Absatz 2 Beamte im Bergrettungsdienst.
(2) Bergrettungsdienst ist jede Dienstverrichtung, die beim Einsatz oder bei der Ausbildung zur Bergnothilfe ausgeübt wird, und zwar im Felsklettern ab Schwierigkeitsgrad III, im Eisgehen ab Schwierigkeitsgrad II oder unter sonstigen Bedingungen, mit denen eine besondere Lebensgefahr verbunden ist. Ausbildung sind auch alle Dienstverrichtungen im Sinne des Satzes 1, die notwendig sind, um den Beamten für die Bergnothilfe in Übung zu halten.