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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
§ 6 Munitionsuntersuchungspersonal

(1) Beamte, die zur Untersuchung von Munition dienstlich eingesetzt, und Beamte, die dabei als Hilfskräfte tätig sind, gehören während des dienstlichen Umgangs mit Munition (Absatz 3) zum besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonal.
(2) Munition sind alle Gegenstände, die Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen. Zur Erzeugung von Feuer, Rauch und künstlichem Nebel oder einer anderen Wirkung können die Gegenstände auch andere Stoffe enthalten.
(3) Dienstlicher Umgang mit Munition ist das dienstlich angeordnete Untersuchen (Prüfen und Feststellen des Zustandes) von Munition, deren Zustand zweifelhaft oder deren Herkunft unbekannt ist. Dazu gehören alle Dienstverrichtungen, die mit der Untersuchung im Zusammenhang stehen, insbesondere das Suchen, Markieren, Freilegen, Befördern, Zerlegen und Vernichten sowie das Entfernen, Auswechseln und Hinzufügen von Teilen.