Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bedarfsgegenständeverordnung
Anlage 4 (zu § 5)
Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 31;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Lfd. Nr.BedarfsgegenstandVerfahren
1.
a)
Beruhigungs- und Flaschensauger aus Elastomeren oder Gummi
b)
Spielzeug aus Natur- oder Synthesekautschuk für Kinder bis zu 36 Monaten, das bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in den Mund genommen wird
Verfahren, die bewirken, dass aus dem Bedarfsgegenstand N-Nitrosamine oder in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe in eine Speichellösung in einer Menge abgegeben werden, die mit einer in Anlage 10 Nr. 6 beschriebenen Methode nachweisbar sind.
2.Bedarfsgegenstände aus Leder, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, insbesondere Bekleidungsgegenstände, Uhrarmbänder, Taschen und Rucksäcke, Stuhlüberzüge, Brustbeutel sowie LederspielwarenVerfahren, die bewirken, dass in dem Bedarfsgegenstand Chrom(VI) mit der in Anlage 10 Nummer 8 beschriebenen Methode nachweisbar ist.