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Bedarfsgegenständeverordnung

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  Eingangsformel
  § 1 Gleichstellung
  § 2 Begriffsbestimmungen
  § 2a Anzeige
  § 3 Verbotene Stoffe
  § 4 Zugelassene Stoffe
  § 5 Verbotene Verfahren
  § 6 Höchstmengen
  § 7 Verwendungsverbote
  § 8 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
  § 9 Warnhinweise
  § 10 Kennzeichnung, Nachweispflichten
  § 10a Kennzeichnung von Schuherzeugnissen
  § 11 Untersuchungsverfahren
  § 11a Besondere Vorschriften für die Einfuhr
  § 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
  § 13 Unberührtheitsklausel
  § 14 (Aufhebung von Vorschriften)
  § 15 (weggefallen)
  § 16 Übergangsvorschriften
  § 17 (Inkrafttreten)
  Schlußformel
  Anlage 1 (zu § 3)
Stoffe, die bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen nicht verwendet werden dürfen
  Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 und 1a und § 6 Satz 1 Nr. 1
Stoffe, die für die Herstellung von Zellglasfolien zugelassen sind
  Anlage 3 (weggefallen)
  Anlage 4 (zu § 5)
Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfen
  Anlage 5 (zu § 6 Nr. 3)
Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfen
  Anlage 5a (zu § 6 Nr. 4)
Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfen
  Anlage 6 (zu § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 Satz 3)
Bedarfsgegenstände, von denen bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge auf Lebensmittel übergehen dürfen
  Anlage 7 (zu § 9)
Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen
  Anlage 8 (weggefallen)
  Anlage 9 (zu § 10 Abs. 3)
Bedarfsgegenstände, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sind
  Anlage 10 (zu § 11)
Verfahren zur Untersuchung bestimmter Bedarfsgegenstände
  Anlage 11 (zu § 10a)
  Anlage 12 (weggefallen)
  Anlage 13 (zu § 4 Absatz 3 und 4)
Vorläufiges Verzeichnis der Additive
  Anlage 14