Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG) § 197a
Als Zeitpunkt der Festsetzung im Sinne dieses Gesetzes gilt der Tag der Zustellung des Bescheids oder des Abschlusses des Vergleichs, in dem der Anspruch auf Entschädigung zuerkannt worden ist.