Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG) § 198
(1) Über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes ist durch besonderen Bescheid zu entscheiden.
(2) Der Bescheid ist auch dem Arbeitgeber zuzustellen. § 197 Abs. 1 findet Anwendung.