(1) Ein Kontoinhaber oder eine kontobevollmächtigte Person kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass folgende irrtümlich veranlasste und abgeschlossene Transaktionen annulliert werden:
- 1.
Löschung von Emissionszertifikaten gemäß § 23 oder
- 2.
Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 27.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 1 muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Abschluss der Löschung nach § 23 bei der zuständigen Behörde eingehen. Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 2 muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Frist nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes bei der zuständigen Behörde eingehen. Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 sind Ausschlussfristen. Der Antrag muss eine Erklärung dahingehend enthalten, dass die Transaktion irrtümlicherweise veranlasst wurde.
(3) Eine Annullierung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
auf dem Empfängerkonto der Transaktion, die annulliert werden soll, die von der Transaktion umfassten Emissionszertifikate nicht mehr verbucht sind oder
- 2.
der Verantwortliche wegen der Annullierung der Transaktion seine Abgabepflicht gemäß § 27 nicht erfüllen könnte.
(4) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Annullierung mit Emissionszertifikaten der gleichen Gültigkeit und derselben Einheitenkennung wie in der zu annullierenden Transaktion gemäß Absatz 1 durchgeführt wird.