Emissionszertifikate, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Kalenderjahr 2026 zugeordnet sind, sind abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nur für das Kalenderjahr 2026 für die Abdeckung der Brennstoffemissionen dieses Kalenderjahres oder der Vorjahre gültig.