(2) Die zuständige Behörde macht folgende Angaben über die vom Transaktionsprotokoll innerhalb eines Kalenderjahres registrierten abgeschlossenen Transaktionen eines Kontos ab dem 1. Januar des sechsten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Jahres in nicht personenbezogener Form im nationalen Emissionshandelsregister öffentlich zugänglich:
- 1.
Name des Kontoinhabers, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, und Kontonummer des Kontos, von dem die Transaktion veranlasst wurde,
- 2.
Name des Kontoinhabers, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, und Kontonummer des Kontos, auf das die Transaktion veranlasst wurde,
- 3.
Anzahl der von der Transaktion umfassten Emissionszertifikate ohne Angabe der eindeutigen Einheitenkennung und
- 4.
Transaktionstyp, Transaktionskennung sowie Datum des Abschlusses der Transaktion.