Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (Brennstoffemissionshandelsverordnung - BEHV) § 42Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen
Vorgänge und Transaktionen gelten als abgeschlossen, wenn sämtliche Prüfungen im nationalen Emissionshandelsregister ohne Feststellung von Unregelmäßigkeiten beendet wurden.