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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (Brennstoffemissionshandelsverordnung - BEHV)
§ 42 Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen

Vorgänge und Transaktionen gelten als abgeschlossen, wenn sämtliche Prüfungen im nationalen Emissionshandelsregister ohne Feststellung von Unregelmäßigkeiten beendet wurden.