Im Bundesgesetzblatt werden bekanntgegeben: 
- 1.
- die Feststellung nach § 2 Abs. 2 durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages, 
- 2.
- der Zeitpunkt nach § 3 Abs. 2 durch den Bundeskanzler, 
- 3.
- der Zeitpunkt nach § 7 Abs. 4 durch das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau.